Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Es trifft zu, dass die klagende Partei keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht hat, die eine Wiederaufnahme im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO rechtfertigten. Vorweg ist klarzustellen, dass die Nebenintervenientin bei ihren Entscheidungen über die Verweigerung der Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung an die spätere Gemeinschuldnerin als beliehenes Unternehmen der klagenden Partei tätig wurde und diese daher - unbestrittenermaßen - für ein dabei unterlaufenes schuldhaft rechtswidriges Verhalten der Nebenintervenientin haftet. Bediente sich die klagende Partei aber in diesem Zusammenhang der Nebenintervenientin, so muss sie sich auch deren Wissen über alle für die Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung bedeutsamen Umstände zurechnen lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Grundsätzlichen die Kenntnis eines auf Seiten eines Wiederaufnahmswerbers einschreitenden Nebenintervenienten von einem Wiederaufnahmsgrund nicht der Kenntnis des Wiederaufnahmswerbers selbst gleichzuhalten ist. Die Nebenintervenientin führt nämlich richtigerweise selbst aus, dass eine "Wissenszurechnung zum Machtgeber" (nur) innerhalb des "Zuständigkeitsbereiches" stattfindet. Erfüllte die Nebenintervenientin als beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben, so ist jegliches ihr im Rahmen dieses Aufgabenbereichs der klagenden Partei, für die sie tätig wurde, zugekommene Wissen zuzurechnen, hat sie doch gerade im Zuge der Vollziehung der ihr übertragenen Agenden Kenntnis von hier maßgeblichen Tatumständen erlangt.Es trifft zu, dass die klagende Partei keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht hat, die eine Wiederaufnahme im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO rechtfertigten. Vorweg ist klarzustellen, dass die Nebenintervenientin bei ihren Entscheidungen über die Verweigerung der Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung an die spätere Gemeinschuldnerin als beliehenes Unternehmen der klagenden Partei tätig wurde und diese daher - unbestrittenermaßen - für ein dabei unterlaufenes schuldhaft rechtswidriges Verhalten der Nebenintervenientin haftet. Bediente sich die klagende Partei aber in diesem Zusammenhang der Nebenintervenientin, so muss sie sich auch deren Wissen über alle für die Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung bedeutsamen Umstände zurechnen lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Grundsätzlichen die Kenntnis eines auf Seiten eines Wiederaufnahmswerbers einschreitenden Nebenintervenienten von einem Wiederaufnahmsgrund nicht der Kenntnis des Wiederaufnahmswerbers selbst gleichzuhalten ist. Die Nebenintervenientin führt nämlich richtigerweise selbst aus, dass eine "Wissenszurechnung zum Machtgeber" (nur) innerhalb des "Zuständigkeitsbereiches" stattfindet. Erfüllte die Nebenintervenientin als beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben, so ist jegliches ihr im Rahmen dieses Aufgabenbereichs der klagenden Partei, für die sie tätig wurde, zugekommene Wissen zuzurechnen, hat sie doch gerade im Zuge der Vollziehung der ihr übertragenen Agenden Kenntnis von hier maßgeblichen Tatumständen erlangt.
Der Nebenintervenientin war bereits Jahre vor Schluss der Verhandlung im wieder aufzunehmenden Verfahren durch einen Prüfbericht vom 5. 4. 1988 bekannt geworden, es bestehe der massive Verdacht, dass die spätere Gemeinschuldnerin konzessionslos Geld veranlagt und dies fälschlicherweise als "stille Beteiligung" betitelt habe. Als Vertragspartner der Gemeinschuldnerin trat in allen Fällen der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH auf. Die Überlegung, dass dieser nicht über so viele Eigenmittel verfügt, sondern dass es sich dabei um Veranlagungen jugoslawischer Staatsangehöriger gehandelt habe, lag deshalb nahe. Die Erklärungen, die die Geschäftsleitung der späteren Gemeinschuldnerin zu diesen Einlagen abgab, rechtfertigte nach dem Prüfbericht keinesfalls deren Behandlung als Nominalkapital. In Kenntnis dieses Berichts wäre die klagende Partei verhalten gewesen, bereits im Hauptprozess entsprechendes Vorbringen dahin zu erstatten, dass die spätere Gemeinschuldnerin konzessionslos Geld veranlagt habe, und sie hätte auch schon damals zum Beweis dieses Vorbringens die Einvernahme des Geschäftsführers der Gesellschaft mbH - dessen Anschrift entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts bekannt war - als Zeugen beantragen müssen. Dass diese als Zeuge zu benennende Person erst 1998 bzw 1999 der Wirtschaftspolizei gegenüber angab, fünf Großkunden aus Slowenien hätten auf "Ersatzsparbücher" der späteren Gemeinschuldnerin einen "zweistelligen Millionenbetrag" eingezahlt, rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass formell - unter anderem - der Bericht der Wirtschaftspolizei als neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO benannt wurde, und dieser Bericht der klagenden Partei wohl erst am 14. 7. 1999 zur Kenntnis gelangt war. Soweit darin nämlich auf Aussagen des Geschäftsführers der Gesellschaft mbH Bezug genommen wird, stellt in Wahrheit diese Aussage das (im Bericht enthaltene) Beweismittel dar, das die klagende Partei - wie gesagt - aber schon im Hauptprozess hätte benützen können, zumal schon damals damit gerechnet werden konnte, dass dem Geschäftsführer die zu erweisenden Tatsachen bekannt waren. Sie hat im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht einmal behauptet, die spätere Gemeinschuldnerin habe konzessionslos Veranlagungen von Geld durchgeführt, obwohl der Prüfbericht vom 5. 4. 1988 einen massiven Hinweis auf eine solche Vorgangsweise beinhaltete. Die Unterlassung einer solchen Behauptung ist der klagenden Partei ebenso wie die Unterlassung, den Geschäftsführer als Zeugen zu diesem Sachverhalt zu benennen, als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO anzulasten. Es wäre keinesfalls sinnlos gewesen, derartiges Tatsachenvorbringen zu erstatten und den auf der Hand liegenden Zeugenbeweis zu führen, weil das eine durchaus erfolgversprechende Rechtsverfolgung dargestellt hätte. Lediglich dann, wenn mangels verfügbarer Beweismittel eine solche Rechtsverfolgung nicht möglich gewesen wäre, könnte es der klagenden Partei im wieder aufzunehmenden Verfahren gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihr die damit zu beweisenden Tatsachen zwar schon zur Zeit des Hauptprozesses bekannt waren, aber mangels Beweismitteln nicht vorgebracht wurden. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, durchaus schon benützbare Beweismittel einem Wiederaufnahmsverfahren vorzubehalten, nur weil noch keine Gewissheit besteht, dass sie schon den Prozesserfolg sichern werden; zu einer "Konservierung" von Beweismitteln in der Erwartung, sie würden sich in der Folge schon noch verdichten, darf die Wiederaufnahme nicht missbraucht werden. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage bekämpften Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren (siehe hiezu MietSlg 39.795; SZ 59/194; EFSlg 32.111; EvBl 1970/234; vgl RZ 1962, 42). Die Wiederaufnahmsklage der klagenden Partei muss daher schon daran scheitern, dass die klagende Partei die Erstattung eines ihr möglichen und auch zumutbaren Tatsachenvorbringens im wieder aufzunehmenden Verfahren unterlassen hat.Der Nebenintervenientin war bereits Jahre vor Schluss der Verhandlung im wieder aufzunehmenden Verfahren durch einen Prüfbericht vom 5. 4. 1988 bekannt geworden, es bestehe der massive Verdacht, dass die spätere Gemeinschuldnerin konzessionslos Geld veranlagt und dies fälschlicherweise als "stille Beteiligung" betitelt habe. Als Vertragspartner der Gemeinschuldnerin trat in allen Fällen der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH auf. Die Überlegung, dass dieser nicht über so viele Eigenmittel verfügt, sondern dass es sich dabei um Veranlagungen jugoslawischer Staatsangehöriger gehandelt habe, lag deshalb nahe. Die Erklärungen, die die Geschäftsleitung der späteren Gemeinschuldnerin zu diesen Einlagen abgab, rechtfertigte nach dem Prüfbericht keinesfalls deren Behandlung als Nominalkapital. In Kenntnis dieses Berichts wäre die klagende Partei verhalten gewesen, bereits im Hauptprozess entsprechendes Vorbringen dahin zu erstatten, dass die spätere Gemeinschuldnerin konzessionslos Geld veranlagt habe, und sie hätte auch schon damals zum Beweis dieses Vorbringens die Einvernahme des Geschäftsführers der Gesellschaft mbH - dessen Anschrift entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts bekannt war - als Zeugen beantragen müssen. Dass diese als Zeuge zu benennende Person erst 1998 bzw 1999 der Wirtschaftspolizei gegenüber angab, fünf Großkunden aus Slowenien hätten auf "Ersatzsparbücher" der späteren Gemeinschuldnerin einen "zweistelligen Millionenbetrag" eingezahlt, rechtfertigt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass formell - unter anderem - der Bericht der Wirtschaftspolizei als neues Beweismittel im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO benannt wurde, und dieser Bericht der klagenden Partei wohl erst am 14. 7. 1999 zur Kenntnis gelangt war. Soweit darin nämlich auf Aussagen des Geschäftsführers der Gesellschaft mbH Bezug genommen wird, stellt in Wahrheit diese Aussage das (im Bericht enthaltene) Beweismittel dar, das die klagende Partei - wie gesagt - aber schon im Hauptprozess hätte benützen können, zumal schon damals damit gerechnet werden konnte, dass dem Geschäftsführer die zu erweisenden Tatsachen bekannt waren. Sie hat im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht einmal behauptet, die spätere Gemeinschuldnerin habe konzessionslos Veranlagungen von Geld durchgeführt, obwohl der Prüfbericht vom 5. 4. 1988 einen massiven Hinweis auf eine solche Vorgangsweise beinhaltete. Die Unterlassung einer solchen Behauptung ist der klagenden Partei ebenso wie die Unterlassung, den Geschäftsführer als Zeugen zu diesem Sachverhalt zu benennen, als Verschulden im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO anzulasten. Es wäre keinesfalls sinnlos gewesen, derartiges Tatsachenvorbringen zu erstatten und den auf der Hand liegenden Zeugenbeweis zu führen, weil das eine durchaus erfolgversprechende Rechtsverfolgung dargestellt hätte. Lediglich dann, wenn mangels verfügbarer Beweismittel eine solche Rechtsverfolgung nicht möglich gewesen wäre, könnte es der klagenden Partei im wieder aufzunehmenden Verfahren gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihr die damit zu beweisenden Tatsachen zwar schon zur Zeit des Hauptprozesses bekannt waren, aber mangels Beweismitteln nicht vorgebracht wurden. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, durchaus schon benützbare Beweismittel einem Wiederaufnahmsverfahren vorzubehalten, nur weil noch keine Gewissheit besteht, dass sie schon den Prozesserfolg sichern werden; zu einer "Konservierung" von Beweismitteln in der Erwartung, sie würden sich in der Folge schon noch verdichten, darf die Wiederaufnahme nicht missbraucht werden. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage bekämpften Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei der Führung des Vorprozesses zu korrigieren (siehe hiezu MietSlg 39.795; SZ 59/194; EFSlg 32.111; EvBl 1970/234; vergleiche RZ 1962, 42). Die Wiederaufnahmsklage der klagenden Partei muss daher schon daran scheitern, dass die klagende Partei die Erstattung eines ihr möglichen und auch zumutbaren Tatsachenvorbringens im wieder aufzunehmenden Verfahren unterlassen hat.
Soweit die Nebenintervenientin ausführt, der Beklagte habe im Berufungsverfahren die "verschuldete Unkenntnis" im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO nicht releviert, sodass dieser Umstand in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines Verschuldens gemäß § 530 Abs 2 ZPO von Amts wegen zu beachten ist; daher wäre die klagende Partei jedenfalls dafür behauptungs- und beweispflichtig gewesen, dass sie kein Verschulden treffe (MietSlg 50.804; 39.795). Die Wiederaufnahmsklägerin hat weder entsprechende Behauptungen zum mangelnden Verschulden aufgestellt, geschweige denn einen Beweis hiefür angetreten.Soweit die Nebenintervenientin ausführt, der Beklagte habe im Berufungsverfahren die "verschuldete Unkenntnis" im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO nicht releviert, sodass dieser Umstand in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Vorliegen eines Verschuldens gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO von Amts wegen zu beachten ist; daher wäre die klagende Partei jedenfalls dafür behauptungs- und beweispflichtig gewesen, dass sie kein Verschulden treffe (MietSlg 50.804; 39.795). Die Wiederaufnahmsklägerin hat weder entsprechende Behauptungen zum mangelnden Verschulden aufgestellt, geschweige denn einen Beweis hiefür angetreten.
Es mag sein, dass die von der Wiederaufnahmsklägerin behaupteten "neuen" Tatsachen und Beweismittel eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache hätten herbeiführen können, doch scheitert jegliche Überprüfung dieser Frage schon im Vorfeld daran, dass die Wiederaufnahme gemäß § 530 Abs 2 ZPO unzulässig ist. Auf die Frage, ob die "Günstigkeitsprognose" der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist, braucht demnach nicht weiter eingegangen werden. Aus eben denselben Gründen erübrigt sich eine Stellungnahme zur allfälligen - vom Beklagten behaupteten - Verletzung seines rechtlichen Gehörs.Es mag sein, dass die von der Wiederaufnahmsklägerin behaupteten "neuen" Tatsachen und Beweismittel eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache hätten herbeiführen können, doch scheitert jegliche Überprüfung dieser Frage schon im Vorfeld daran, dass die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO unzulässig ist. Auf die Frage, ob die "Günstigkeitsprognose" der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist, braucht demnach nicht weiter eingegangen werden. Aus eben denselben Gründen erübrigt sich eine Stellungnahme zur allfälligen - vom Beklagten behaupteten - Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
Es kann dahin stehen, ob der Geschäftsführer, der das Geld bei der späteren Gemeinschuldnerin veranlagte, die Zeugenaussage im wiederaufzunehmenden Verfahren hätte verweigern können. Dies enthob die klagende Partei aber nicht ihrer Verpflichtung, das ihr bekannte und zur Abwendung des Klagsanspruchs grundsätzlich geeignete Tatsachenvorbringen zu erstatten und die hiezu möglichen Beweismittel anzubieten.
Soweit die Nebenintervenientin die Ansicht vertritt, einer beklagten Partei seien Einwendungen, die im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht erstattet wurden, nicht verwehrt, ist ihr zwar insoweit beizupflichten, solche Einwendungen können aber nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen und der Wiederaufnahmswerberin nicht bekannt gewesen sind (SZ 59/194). Davon ist aber - wie schon oben ausgeführt - hier nicht auszugehen. Nicht nachvollziehbar ist, warum der klagenden Partei und der Nebenintervenientin "faktisch die Möglichkeit genommen" gewesen sei, im wieder aufzunehmenden Verfahren weiteres Tatsachenvorbringen zu erstatten.
Dass der Beklagte noch in diesem Verfahren vorbrachte, die spätere Gemeinschuldnerin habe im Jahre 1987 keine unzulässigen Einlagengeschäfte getätigt, kann nichts daran ändern, dass der klagenden Partei im wieder aufzunehmenden Verfahren eine dem entgegenstehende Behauptung möglich und zumutbar gewesen wäre, war sie doch in Kenntnis des Prüfberichts, der eindeutig unzulässige Einlagengeschäfte indizierte.
In Stattgebung der Revision ist das Ersturteil demnach wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Die in der Berufung der klagenden Partei erhobene Kostenrüge ist nicht berechtigt. Es ist - unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass TP 7 RATG auch die Wegzeit honoriert - der für eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin begehrte Aufwand sowohl der Sache wie auch de Zeit nach unbedenklich.