Rechtssatz RS0044822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044822
Geschäftszahl
3Ob550/33; 8Ob647/93
Entscheidungsdatum
20.01.1994
Rechtssatz
Ist in der Kündigung der Kündigungszeitpunkt richtig, der Räumungszeitpunkt aber verfehlt angegeben, so ist, wenn in den Einwendungen dieser Fehler geltend gemacht wird, im Urteil auf den richtigen Räumungszeitpunkt zu erkennen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 550/33
Entscheidungstext OGH 14.06.1933 3 Ob 550/33
Veröff: SZ 15/134
- 8 Ob 647/93
Entscheidungstext OGH 20.01.1994 8 Ob 647/93
Auch; Beisatz: Dies muß umsomehr in einem Fall gelten, in dem einem dem Tag nach richtig angegebenen Übergabstermin nur überflüssigerweise eine offenbar aus einem Formularienbuch übernommene Urzeit beigefügt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0044822
Dokumentnummer
JJR_19330614_OGH0002_0030OB00550_3300000_001