Die Revision der beklagten Parteien, die sich im wesentlichen nur gegen die Ansicht der Unbeachtlichkeit der beigesetzten Uhrzeit richtet und die Abänderung im Sinne der Zurückweisung bzw Abweisung des Übergabsauftrages, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung beantragt, ist als unzulässig zurückzuweisen, weil - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt:Die Revision der beklagten Parteien, die sich im wesentlichen nur gegen die Ansicht der Unbeachtlichkeit der beigesetzten Uhrzeit richtet und die Abänderung im Sinne der Zurückweisung bzw Abweisung des Übergabsauftrages, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung beantragt, ist als unzulässig zurückzuweisen, weil - entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt:
Als Räumungstermin gilt das Ende des letzten Tages des Bestandverhältnisses; es muß also außer dem Zeitpunkt, zu dem ein Bestandvertrag enden soll, nicht noch ein besonderer Räumungstermin angegeben werden. Auch ist nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung eine Richtigstellung eines unrichtig angegebenen Räumungstermins zulässig (SZ 15/134; EvBl 1952/360; 1960/283 ua; Fasching Komm IV 649 f und 685). Dies muß umsomehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem einem dem Tag nach richtig angegebenen Übergabstermin nur überflüssigerweise eine offenbar aus einem Formularienbuch übernommene Uhrzeit beigefügt wurde, zumal die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt haben, daß die Kläger den Beklagten die vertraglich zugestandene Bestandzeit nicht verkürzen wollten. Die beigesetzte Uhrzeit gereicht den Beklagten auch nicht zum Nachteil, weil der vereinbarte Übergabszeitpunkt zur Zeit der Erlassung des Ersturteils schon verstrichen war, weshalb die Vorinstanzen die Beklagten gemäß § 573 ZPO verpflichteten, das Bestandobjekt binnen 14 Tagen zu übergeben (vgl Fasching, LB2 Rz 2153 aE).Als Räumungstermin gilt das Ende des letzten Tages des Bestandverhältnisses; es muß also außer dem Zeitpunkt, zu dem ein Bestandvertrag enden soll, nicht noch ein besonderer Räumungstermin angegeben werden. Auch ist nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung eine Richtigstellung eines unrichtig angegebenen Räumungstermins zulässig (SZ 15/134; EvBl 1952/360; 1960/283 ua; Fasching Komm römisch vier 649 f und 685). Dies muß umsomehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem einem dem Tag nach richtig angegebenen Übergabstermin nur überflüssigerweise eine offenbar aus einem Formularienbuch übernommene Uhrzeit beigefügt wurde, zumal die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt haben, daß die Kläger den Beklagten die vertraglich zugestandene Bestandzeit nicht verkürzen wollten. Die beigesetzte Uhrzeit gereicht den Beklagten auch nicht zum Nachteil, weil der vereinbarte Übergabszeitpunkt zur Zeit der Erlassung des Ersturteils schon verstrichen war, weshalb die Vorinstanzen die Beklagten gemäß Paragraph 573, ZPO verpflichteten, das Bestandobjekt binnen 14 Tagen zu übergeben vergleiche Fasching, LB2 Rz 2153 aE).
Die weiteren Revisionsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt (vereinbartes Ende des Mietvertrages war der 1.2.1993) aus, sodaß hierauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Kläger haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen haben.