Rechtssatz RS0044884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044884
Geschäftszahl
2Ob439/52; 3Ob308/56; 1Ob434/57; 1Ob359/61; 7Ob245/64; 5Ob341/65 (5Ob351/65); 6Ob320/70; 1Ob575/82; 8Ob647/93; 1Ob299/98x; 6Ob9/02w
Entscheidungsdatum
12.09.2002
Rechtssatz
Während die Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich ist, kann bei der Entscheidung über den in der Kündigung enthaltenen Räumungsantrag ein verfehlter Räumungstermin (wenn der Fehler in den Einwendungen gerügt wurde) berichtigt werden. Die im § 560 Z 2 ZPO erwähnte besondere Ortsgewohnheit kommt in erster Linie nur für den Räumungstermin in Betracht, während als Kündigungstermin das Ende der Zinsperiode anzunehmen oder doch als stillschweigend vereinbart anzusehen ist.Während die Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich ist, kann bei der Entscheidung über den in der Kündigung enthaltenen Räumungsantrag ein verfehlter Räumungstermin (wenn der Fehler in den Einwendungen gerügt wurde) berichtigt werden. Die im Paragraph 560, Ziffer 2, ZPO erwähnte besondere Ortsgewohnheit kommt in erster Linie nur für den Räumungstermin in Betracht, während als Kündigungstermin das Ende der Zinsperiode anzunehmen oder doch als stillschweigend vereinbart anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 439/52
Entscheidungstext OGH 01.08.1952 2 Ob 439/52
Veröff: EvBl 1952/360 S 553 = JBl 1953,101
- 3 Ob 308/56
Entscheidungstext OGH 20.06.1956 3 Ob 308/56
nur: Während die Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich ist, kann bei der Entscheidung über den in der Kündigung enthaltenen Räumungsantrag ein verfehlter Räumungstermin (wenn der Fehler in den Einwendungen gerügt wurde) berichtigt werden. (T1)
- 1 Ob 434/57
Entscheidungstext OGH 25.09.1957 1 Ob 434/57
nur T1
- 1 Ob 359/61
Entscheidungstext OGH 16.08.1961 1 Ob 359/61
nur T1
- 7 Ob 245/64
Entscheidungstext OGH 28.10.1964 7 Ob 245/64
nur: Angabe des Kündigungstermines in der Aufkündigung als rechtsgeschäftliche Erklärung einer Korrektur durch das Gericht im Urteil nicht zugänglich. (T2) Veröff: MietSlg 16668
- 5 Ob 341/65
Entscheidungstext OGH 20.01.1966 5 Ob 341/65
nur T1; Veröff: MietSlg 18690
- 6 Ob 320/70
Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 320/70
nur T2; Veröff: MietSlg 23680
- 1 Ob 575/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 575/82
nur T1
- 8 Ob 647/93
Entscheidungstext OGH 20.01.1994 8 Ob 647/93
Auch; nur T1; Beisatz: Dies muß umsomehr in einem Fall gelten, in dem einem dem Tag nach richtig angegebenen Übergabstermin nur überflüssigerweise eine offenbar aus einem Formularienbuch übernommene Uhrzeit beigefügt wurde. (T3)
- 1 Ob 299/98x
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 299/98x
Auch; nur T1; Beisatz: Die gesonderte Angabe eines bestimmten Räumungstermins gemäß § 562 Abs 1 ZPO ist nicht notwendiger Inhalt einer gerichtlichen Aufkündigung. (T4)
- 6 Ob 9/02w
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 9/02w
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044884
Dokumentnummer
JJR_19520801_OGH0002_0020OB00439_5200000_001