Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, gemäß § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 1 ZPO in der Fassung der WGN 1997 BGBl 140 zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, gemäß Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt 140 zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Nach ständiger, bereits vom Rekursgericht dargestellter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muß in einer gerichtlichen Aufkündigung unter anderem wohl der Zeitpunkt der (angestrebten) Beendigung des Bestandverhältnisses, aber nicht auch noch ein bestimmter Räumungstermin angegeben werden (MietSlg 46.710; MietSlg 19.543), weshalb die Richtigstellung eines unrichtig bzw undeutlich bezeichneten Räumungstermins zugelassen wird (MietSlg 46.710; MietSlg 34.785; MietSlg 18.690; MietSlg 18.689; EvBl 1960/283; EvBl 1952/360 ua). Diese Praxis beruht auf dem vom Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannten Grundsatz, daß die gesonderte Angabe eines bestimmten Räumungstermins gemäß § 562 Abs 1 ZPO nicht notwendiger Inhalt einer gerichtlichen Aufkündigung ist. Das wird teilweise damit begründet, daß der Räumungstermin ohnehin mit dem Ende des letzten Tags des Bestandverhältnisses zusammenfalle (MietSlg 46.710; MietSlg 18.689; EvBl 1960/283), was etwa auch dann gelte, wenn - wie hier - ein Auftrag an den Kündigungsgegner angestrebt wird, „der Aufkündigung rechtzeitig Folge zu leisten“ (MietSlg 18.689).Nach ständiger, bereits vom Rekursgericht dargestellter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muß in einer gerichtlichen Aufkündigung unter anderem wohl der Zeitpunkt der (angestrebten) Beendigung des Bestandverhältnisses, aber nicht auch noch ein bestimmter Räumungstermin angegeben werden (MietSlg 46.710; MietSlg 19.543), weshalb die Richtigstellung eines unrichtig bzw undeutlich bezeichneten Räumungstermins zugelassen wird (MietSlg 46.710; MietSlg 34.785; MietSlg 18.690; MietSlg 18.689; EvBl 1960/283; EvBl 1952/360 ua). Diese Praxis beruht auf dem vom Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannten Grundsatz, daß die gesonderte Angabe eines bestimmten Räumungstermins gemäß Paragraph 562, Absatz eins, ZPO nicht notwendiger Inhalt einer gerichtlichen Aufkündigung ist. Das wird teilweise damit begründet, daß der Räumungstermin ohnehin mit dem Ende des letzten Tags des Bestandverhältnisses zusammenfalle (MietSlg 46.710; MietSlg 18.689; EvBl 1960/283), was etwa auch dann gelte, wenn - wie hier - ein Auftrag an den Kündigungsgegner angestrebt wird, „der Aufkündigung rechtzeitig Folge zu leisten“ (MietSlg 18.689).
Der erkennende Senat teilt die Ansicht, der Räumungstermin falle mit dem Ende des letzten Tages des Bestandverhältnisses zusammen, nicht, ordnet doch § 573 Abs 2 ZPO unmißverständlich an, daß eine Räumungsfrist von längstens 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit auch dann besteht, wenn gegen die gerichtliche Aufkündigung bzw gegen den Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandobjekts nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden. Der Auslegung Faschings (LB2 Rz 2153), ein allfälliger Auftrag zur Räumung bzw Übergabe des Bestandobjekts habe sich, falls die Bestandzeit noch nicht verstrichen sei, auf den Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses zu beziehen, steht, wie Rechberger (in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 562 und § 573) zutreffend erläutert, der klare Gesetzeswortlaut entgegen (idS auch Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 944). Soweit Rechberger (aaO) der Ansicht Faschings (aaO) zubilligt, es sei „in der Tat schwer einzusehen, warum etwa dem Kündigungsgegner, der gegen die Aufkündigung keine Einwendungen“ erhoben habe, „neben der Kündigungsfrist auch noch zusätzlich die vierzehntägige Paritionsfrist zur Räumung des Bestandobjektes zur Verfügung stehen soll“, ist ihm zu erwidern, daß der Gesetzgeber einen Bestandnehmer, der sich mit einer gerichtlichen Kündigung ohne Erhebung von Einwendungen abfindet, offenkundig nicht schlechter stellen wollte als einen Bestandnehmer, der einen Kündigungsprozeß nach ungerechtfertigten Einwendungen verliert, aber das Bestandobjekt gemäß § 573 Abs 1 ZPO dennoch erst 14 Tage nach Wirksamkeit bzw Rechtskraft eines solchen Urteils (§ 409 Abs 3 ZPO) zu räumen hat, wenn die Bestandzeit im Zeitpunkt der Urteilsfällung schon verstrichen ist.Der erkennende Senat teilt die Ansicht, der Räumungstermin falle mit dem Ende des letzten Tages des Bestandverhältnisses zusammen, nicht, ordnet doch Paragraph 573, Absatz 2, ZPO unmißverständlich an, daß eine Räumungsfrist von längstens 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit auch dann besteht, wenn gegen die gerichtliche Aufkündigung bzw gegen den Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandobjekts nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden. Der Auslegung Faschings (LB2 Rz 2153), ein allfälliger Auftrag zur Räumung bzw Übergabe des Bestandobjekts habe sich, falls die Bestandzeit noch nicht verstrichen sei, auf den Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses zu beziehen, steht, wie Rechberger (in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 562 und Paragraph 573,) zutreffend erläutert, der klare Gesetzeswortlaut entgegen (idS auch Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 944). Soweit Rechberger (aaO) der Ansicht Faschings (aaO) zubilligt, es sei „in der Tat schwer einzusehen, warum etwa dem Kündigungsgegner, der gegen die Aufkündigung keine Einwendungen“ erhoben habe, „neben der Kündigungsfrist auch noch zusätzlich die vierzehntägige Paritionsfrist zur Räumung des Bestandobjektes zur Verfügung stehen soll“, ist ihm zu erwidern, daß der Gesetzgeber einen Bestandnehmer, der sich mit einer gerichtlichen Kündigung ohne Erhebung von Einwendungen abfindet, offenkundig nicht schlechter stellen wollte als einen Bestandnehmer, der einen Kündigungsprozeß nach ungerechtfertigten Einwendungen verliert, aber das Bestandobjekt gemäß Paragraph 573, Absatz eins, ZPO dennoch erst 14 Tage nach Wirksamkeit bzw Rechtskraft eines solchen Urteils (Paragraph 409, Absatz 3, ZPO) zu räumen hat, wenn die Bestandzeit im Zeitpunkt der Urteilsfällung schon verstrichen ist.
Daraus ist allerdings für die Rechtansicht der Beklagten, sie habe gegen die Aufkündigung vom 9. April 1998 rechtzeitig Einwendungen erhoben, nichts zu gewinnen. Grundlage für die Lösung des hier maßgeblichen Einzelfalls ist vielmehr nachstehender Rechtssatz:
Wird in einer gerichtlichen Aufkündigung der Zeitpunkt der (angestrebten) Beendigung des Bestandverhältnisses eindeutig bezeichnet und beantragt, dem Mieter aufzutragen, dieser Aufkündigung rechtzeitig durch Übergabe des Bestandobjekts Folge zu leisten, ist die Räumungsfrist, wenn der Mieter keine Einwendungungen gegen die gerichtliche Aufkündigung erhoben hat und die Bestandzeit noch nicht verstrichen ist, unmittelbar aus § 573 Abs 2 ZPO abzuleiten. Danach ist das Bestandobjekt längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit - also 14 Tage nach dem in der gerichtlichen Aufkündigung angegebenen Termin der Beendigung des Bestandverhältnisses - geräumt zu übergeben. In einem solchen Fall kann das Gericht die Aufkündigung ohne weiteres durch Beisetzung der gesetzlichen Frist gemäß § 573 Abs 2 ZPO verdeutlichen.Wird in einer gerichtlichen Aufkündigung der Zeitpunkt der (angestrebten) Beendigung des Bestandverhältnisses eindeutig bezeichnet und beantragt, dem Mieter aufzutragen, dieser Aufkündigung rechtzeitig durch Übergabe des Bestandobjekts Folge zu leisten, ist die Räumungsfrist, wenn der Mieter keine Einwendungungen gegen die gerichtliche Aufkündigung erhoben hat und die Bestandzeit noch nicht verstrichen ist, unmittelbar aus Paragraph 573, Absatz 2, ZPO abzuleiten. Danach ist das Bestandobjekt längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit - also 14 Tage nach dem in der gerichtlichen Aufkündigung angegebenen Termin der Beendigung des Bestandverhältnisses - geräumt zu übergeben. In einem solchen Fall kann das Gericht die Aufkündigung ohne weiteres durch Beisetzung der gesetzlichen Frist gemäß Paragraph 573, Absatz 2, ZPO verdeutlichen.
Wird eine solche - als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit gar nicht erforderliche - Verdeutlichung erst nach Erlassung der gerichtlichen Aufkündigung mittels Berichtigungsbeschlusses vorgenommen, löst die Zustellung einer berichtigten Ausfertigung der gerichtlichen Aufkündigung an den Kündigungsgegner keine neue Einwendungsfrist gemäß § 562 Abs 1 letzter Satz ZPO aus.Wird eine solche - als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit gar nicht erforderliche - Verdeutlichung erst nach Erlassung der gerichtlichen Aufkündigung mittels Berichtigungsbeschlusses vorgenommen, löst die Zustellung einer berichtigten Ausfertigung der gerichtlichen Aufkündigung an den Kündigungsgegner keine neue Einwendungsfrist gemäß Paragraph 562, Absatz eins, letzter Satz ZPO aus.
Das verstümmelte Kündigungsvorbringen der klagenden Partei, das später in Übereinstimmung mit § 573 Abs 2 ZPO ergänzt wurde und das Erstgericht zur Erlassung eines Berichtigungsbeschlusses veranlaßte, konnte daher die Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Aufkündigung, die der Beklagten am 14. April 1998 zugestellt worden war, nicht beeinflussen, weil deren Wortlaut - kraft unmittelbarer Anwendbarkeit des § 573 Abs 2 ZPO mangels Benennung einer längeren Räumungsfrist - ohnehin so verstanden werden mußte, daß die Übergabe des Bestandobjekts binnen 14 Tagen nach dem 31. Mai 1998 zu erfolgen habe.Das verstümmelte Kündigungsvorbringen der klagenden Partei, das später in Übereinstimmung mit Paragraph 573, Absatz 2, ZPO ergänzt wurde und das Erstgericht zur Erlassung eines Berichtigungsbeschlusses veranlaßte, konnte daher die Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Aufkündigung, die der Beklagten am 14. April 1998 zugestellt worden war, nicht beeinflussen, weil deren Wortlaut - kraft unmittelbarer Anwendbarkeit des Paragraph 573, Absatz 2, ZPO mangels Benennung einer längeren Räumungsfrist - ohnehin so verstanden werden mußte, daß die Übergabe des Bestandobjekts binnen 14 Tagen nach dem 31. Mai 1998 zu erfolgen habe.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.