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Rechtssatz RS0044829×

Rechtssatz RS0044829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044829

Geschäftszahl

4Ob523/66; 1Ob299/98x

Entscheidungsdatum

19.01.1999

Rechtssatz

Unwesentliche Mängel der Aufkündigung rechtfertigen nicht deren Aufhebung. Wenn es im Beschlußantrag und damit in der gerichtlichen Bewilligung der Aufkündigung heißt, daß dem Gegner aufgetragen wird "der Aufkündigung rechtzeitig Folge zu leisten", so kann dies nur dahin verstanden werden, daß der Gegner zum Endzeitpunkt des Bestandvertrages der Aufkündigung bei sonstiger Exekution Folge zu leisten habe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 523/66
    Entscheidungstext OGH 12.12.1966 4 Ob 523/66
    Veröff: MietSlg 18689
  • 1 Ob 299/98x
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 299/98x
    Vgl aber; nur: Wenn es im Beschlußantrag und damit in der gerichtlichen Bewilligung der Aufkündigung heißt, daß dem Gegner aufgetragen wird "der Aufkündigung rechtzeitig Folge zu leisten", so kann dies nur dahin verstanden werden, daß der Gegner zum Endzeitpunkt des Bestandvertrages der Aufkündigung bei sonstiger Exekution Folge zu leisten habe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0044829

Dokumentnummer

JJR_19661212_OGH0002_0040OB00523_6600000_001