Rechtssatz RS0044987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044987
Entscheidungsdatum
25.11.1975
Rechtssatz
Der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit hinsichtlich aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bedeutet nicht überdies, daß sie auch für einen lange nach Auflösung des Hauptvertrages gegebenen Streitfall gelten soll, mag dieser auch seinen Ursprung in dem früheren Vertragsverhältnis haben. Der Zusammenhang des Rechtsstreits mit dem seinerzeitigen Vertragsverhältnis kann nicht für sich allein die weitere Wirksamkeit der Schiedsklausel begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044987
Dokumentnummer
JJR_19751125_OGH0002_0050OB00221_7500000_001