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Rechtssatz RS0044987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044987

Geschäftszahl

5Ob221/75

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Rechtssatz

Der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit hinsichtlich aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bedeutet nicht überdies, daß sie auch für einen lange nach Auflösung des Hauptvertrages gegebenen Streitfall gelten soll, mag dieser auch seinen Ursprung in dem früheren Vertragsverhältnis haben. Der Zusammenhang des Rechtsstreits mit dem seinerzeitigen Vertragsverhältnis kann nicht für sich allein die weitere Wirksamkeit der Schiedsklausel begründen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 221/75
    Entscheidungstext OGH 25.11.1975 5 Ob 221/75
    Veröff: JBl 1976,377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044987

Dokumentnummer

JJR_19751125_OGH0002_0050OB00221_7500000_001