Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin stützt sich im wesentlichen auf das Argument, daß im Vertrage vereinbart worden sei, daß hinsichtlich aller aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes gegeben sein solle und daher nicht einzusehen wäre, daß etwaige aus oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses sich ergebenden Streitigkeiten nicht auch unter diese Zuständigkeit fallen sollten.
Es trifft zunächst zu, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern mit jener der sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen ist (vgl. SZ 2/41; SZ 6/122), sowie daß die Einhaltung eines Schiedsvertrages nicht eine von Amts wegen zu wahrende Angelegenheit ist.Es trifft zunächst zu, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern mit jener der sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen ist vergleiche SZ 2/41; SZ 6/122), sowie daß die Einhaltung eines Schiedsvertrages nicht eine von Amts wegen zu wahrende Angelegenheit ist.
Was nun den allein strittigen Umfang der Schiedsvereinbarung anbelangt, so können die Auslegungsregeln des § 914 ABGB im Zusammenhang mit der Regelung der materiell-rechtlichen Beziehungen im Dienstleistungsvertrag der Streitteile herangezogen werden (vgl. Fasching IV, 718). Es ist nun dem Rekursgericht auf der Grundlage der Lehrmeinungen Sperls (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 779) und Faschings (Komm. IV, 739) beizupflichten, daß die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel als Nebenabrede zu beurteilen ist, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages zu teilen hat und ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen. Eine derartige Ansicht der Parteien erhellt schon aus dieser Form der Schiedsvereinbarung. Es bedürfte sohin einer besonderen Erklärung der Vertragsparteien bei Aufhebung des Hauptvertrages, um ein anderes Schicksal der darin enthaltenen Schiedsklausel annehmen zu können. Etwas derartiges ist aber im vorliegenden Falle nicht einmal behauptet worden. Demgegenüber kann dem Hinweis auf die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit hinsichtlich aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten nicht auch die Bedeutung beigemessen werden, daß sie auch für einen lange nach Auflösung des Hauptvertrages gegebenen Streitfall gelten soll, mag dieser auch seinen Ursprung in dem früheren Vertragsverhältnis haben. Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Schiedsklausel kann zudem auch die Auffassung vertreten werden, daß den Vertragsparteien die Unterwerfung unter ein privates schiedsgerichtliches Verfahren im Hinblick auf das möglichst reibungslose und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Institutionen gewährleistete Funktionieren ihrer vertraglichen Beziehungen bei Abschluß der diesbezüglichen Vereinbarung bedeutsam war, derartige Erwägungen aber für die Zeit nach Auflösung ihres Hauptvertrages nicht mehr zu gelten haben.Was nun den allein strittigen Umfang der Schiedsvereinbarung anbelangt, so können die Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB im Zusammenhang mit der Regelung der materiell-rechtlichen Beziehungen im Dienstleistungsvertrag der Streitteile herangezogen werden vergleiche Fasching römisch vier, 718). Es ist nun dem Rekursgericht auf der Grundlage der Lehrmeinungen Sperls (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 779) und Faschings (Komm. römisch vier, 739) beizupflichten, daß die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel als Nebenabrede zu beurteilen ist, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages zu teilen hat und ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen. Eine derartige Ansicht der Parteien erhellt schon aus dieser Form der Schiedsvereinbarung. Es bedürfte sohin einer besonderen Erklärung der Vertragsparteien bei Aufhebung des Hauptvertrages, um ein anderes Schicksal der darin enthaltenen Schiedsklausel annehmen zu können. Etwas derartiges ist aber im vorliegenden Falle nicht einmal behauptet worden. Demgegenüber kann dem Hinweis auf die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit hinsichtlich aller sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten nicht auch die Bedeutung beigemessen werden, daß sie auch für einen lange nach Auflösung des Hauptvertrages gegebenen Streitfall gelten soll, mag dieser auch seinen Ursprung in dem früheren Vertragsverhältnis haben. Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Schiedsklausel kann zudem auch die Auffassung vertreten werden, daß den Vertragsparteien die Unterwerfung unter ein privates schiedsgerichtliches Verfahren im Hinblick auf das möglichst reibungslose und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Institutionen gewährleistete Funktionieren ihrer vertraglichen Beziehungen bei Abschluß der diesbezüglichen Vereinbarung bedeutsam war, derartige Erwägungen aber für die Zeit nach Auflösung ihres Hauptvertrages nicht mehr zu gelten haben.
Es erscheint daher zutreffend, die Bedeutung der Unterwerfung der Streitteile hinsichtlich aller aus ihrem Hauptvertrage sich ergebenden Streitigkeiten dahingehend zu beurteilen, daß davon auch allfällige Streitigkeiten über die Auflösung erfaßt worden wären, nicht aber auch Ansprüche nach einvernehmlicher Auflösung des Vertrages. Demgegenüber kann die in 3 Ob 729/29 (JBl 1930, 18) vertretene Auffassung nicht geteilt werden. Daß der Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Vertragsverhältnis steht, vermag noch nicht für sich allein die weitere Wirksamkeit der Schiedsklausel zu begründen.
Dem unbegründeten Revisionsrekurse muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.