Rechtssatz RS0045014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045014
Geschäftszahl
5Ob82/72; 4Ob586/74; 4Ob504/93; 10Ob66/99z
Entscheidungsdatum
16.11.1999
Rechtssatz
Gemäß § 578 ABGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung auch in der Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes errichtet werden.Gemäß Paragraph 578, ABGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung auch in der Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes errichtet werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 82/72
Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 82/72
- 4 Ob 586/74
Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 586/74
- 4 Ob 504/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 504/93
Beisatz: Briefliche Erklärungen sind nur dann letzter Wille, wenn sie der Erblasser als Anordnung gemeint hat; auch für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi". (T1)
- 10 Ob 66/99z
Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi". (T2); Veröff: SZ 72/179
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045014
Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0050OB00082_7200000_001