Die Revision der Klägerin, welche entgegen ihrer Rechtsmittelerklärung und dem Rechtsmittelantrag inhaltlich nur noch Ausführungen zum Hauptbegehren auf Feststellung enthält, ist entgegen der Meinung des Beklagten schon deshalb zulässig, weil insoweit keine "Vermächtnisklage" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist auch mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Klagegrund ist die von der Klägerin behauptete Stellung als Vermächtnisnehmerin in bezug auf das ihr von der Erblasserin im Kodizill vom 22.10.1989 vermachte Sparbuch mit dem Losungswort "Herta". Diese Rechtsposition habe ihr der Beklagte mit der - unzutreffenden - Behauptung streitig gemacht, daß ihm die Erblasserin das Sparbuch knapp vor ihrem Tod geschenkt und unter Bekanntgabe des Losungswortes übergeben habe, weshalb es nicht in den Nachlaß falle.
Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang an sich zutreffend erkannt, daß ein Vermächtnis nach österreichischem Recht - ausgenommen den Fall des § 10 WEG - ein Damnationslegat ist; der Vermächtnisnehmer erhält also durch die letztwillige Verfügung nur einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, 205; Koziol-Welser II9, 362 f; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 535; SZ 59/219; NZ 1988, 137). Der Vermächtnisnehmer kann demnach sein fälliges Forderungsrecht ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung mit der Vermächtnisklage durchsetzen, die jedoch als schuldrechtliche Singularklage vor der Einantwortung nicht gegen den (die) erbserklärten Erben, sondern gegen die Verlassenschaft zu richten ist (Koziol-Welser aaO 366; Welser aaO Rz 13 f zu § 647; SZ 48/86; EvBl 1986/11 mwN). Dabei ist der im streitigen Verfahren durchzusetzende Legatsanspruch grundsätzlich auf Leistung des Vermögensgegenstandes gerichtet (Schwimann/Eccher, ABGB III § 684 Rz 4). Dem Vermächtnisnehmer steht somit keinesfalls eine dingliche Klage gegen jeden Besitzer des Vermächtsnisgegenstandes zu (Welser aaO Rz 15 zu § 647; SZ 44/38).Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang an sich zutreffend erkannt, daß ein Vermächtnis nach österreichischem Recht - ausgenommen den Fall des Paragraph 10, WEG - ein Damnationslegat ist; der Vermächtnisnehmer erhält also durch die letztwillige Verfügung nur einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, 205; Koziol-Welser II9, 362 f; Welser in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 535,; SZ 59/219; NZ 1988, 137). Der Vermächtnisnehmer kann demnach sein fälliges Forderungsrecht ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung mit der Vermächtnisklage durchsetzen, die jedoch als schuldrechtliche Singularklage vor der Einantwortung nicht gegen den (die) erbserklärten Erben, sondern gegen die Verlassenschaft zu richten ist (Koziol-Welser aaO 366; Welser aaO Rz 13 f zu Paragraph 647,; SZ 48/86; EvBl 1986/11 mwN). Dabei ist der im streitigen Verfahren durchzusetzende Legatsanspruch grundsätzlich auf Leistung des Vermögensgegenstandes gerichtet (Schwimann/Eccher, ABGB römisch drei Paragraph 684, Rz 4). Dem Vermächtnisnehmer steht somit keinesfalls eine dingliche Klage gegen jeden Besitzer des Vermächtsnisgegenstandes zu (Welser aaO Rz 15 zu Paragraph 647,; SZ 44/38).
Zutreffend weist aber die Klägerin darauf hin, daß sie mit ihrem Hauptbegehren auf Feststellung gegen den Beklagten - anders als in dem der Entscheidung EvBl 1986/11 zugrunde liegenden Fall - weder eine dingliche Klage noch eine Vermächtnisklage auf Leistung des Vermächtnisgegenstandes erhoben hat, sondern sich damit ausschließlich gegen dessen Behauptung zur Wehr setzt, er habe an dem Sparbuch noch vor dem Erbfall ein den Legatsanspruch ausschließendes eigenes Recht, nämlich das Eigentum, erworben. Beim Vermächtnis eines bestimmten Sparbuches des Erblassers handelt es sich um ein Speziesvermächtnis. Das vermachte Sparbuch hatte sich aber beim Erbfall nicht im Nachlaß befunden; schon aus diesem Grund konnte die Klägerin die Verlassenschaft nicht erfolgreich mit einer Vermächtnisklage belangen, weil in einem solchen Fall - argumentum a fortiori aus § 657 ABGB - auch ein Spezialvermächtnis grundsätzlich wirkungslos geworden ist (Welser aaO Rz 3 zu §§ 660, 661). Dazu kommt noch, daß der Beklagte der Sache nach überdies einen Widerruf des Legates im Sinne des § 724 ABGB geltend gemacht hat, fällt doch unter den weit zu verstehenden Begriff "Veräußerung einer Sache" jede Art der Veräußerung, auch eine Schenkung (Schwimann/Eccher aaO § 724 Rz 5). Allein schon die Berühmung des Beklagten, er habe durch Schenkung unter Lebenden das Eigentum am streitgegenständlichen Sparbuch erworben, führte aber zu einer Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin und zur Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen (Fasching III 67 und Lehrbuch2 Rz 1105 mwH; SZ 32/89; MietSlg 37.746; JBl 1986, 666 ua; zuletzt etwa 1 Ob 542/92). Damit ist auch das nach § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung anzuerkennen, weil mit der begehrten Feststellung das Bestehen des strittigen Rechtsverhältnisses geklärt und solcherart der für beide Teile nachteilige Schwebezustand beendet und eine objektive Ungewißheit über das Bestehen des Anspruches dem Grunde nach beseitigt werden kann (SZ 57/180 mwN). Hier kann es freilich, da der Beklagte das Sparbuch zwischenzeitig liquidiert hat, nur noch darum gehen, ob es zum Zeitpunkt des Erbfalles zum Nachlaß gehört hat. Voraussetzung dafür wäre aber, daß das Sparbuch dem Beklagten von der Erblasserin nicht wirksam geschenkt wurde oder doch der Erblasserin im Fall einer Schenkung der gemäß § 724 ABGB zu vermutende Widerrufswille fehlte (Schwimann-Eccher aaO Rz 2). Obwohl hiezu das von den Parteien beantragte Beweisverfahren durchgeführt worden ist, hat das Erstgericht dennoch keinerlei Feststellungen getroffen; schon aus diesem Grund erweist sich somit eine Aufhebung in die erste Instanz als unumgänglich.Zutreffend weist aber die Klägerin darauf hin, daß sie mit ihrem Hauptbegehren auf Feststellung gegen den Beklagten - anders als in dem der Entscheidung EvBl 1986/11 zugrunde liegenden Fall - weder eine dingliche Klage noch eine Vermächtnisklage auf Leistung des Vermächtnisgegenstandes erhoben hat, sondern sich damit ausschließlich gegen dessen Behauptung zur Wehr setzt, er habe an dem Sparbuch noch vor dem Erbfall ein den Legatsanspruch ausschließendes eigenes Recht, nämlich das Eigentum, erworben. Beim Vermächtnis eines bestimmten Sparbuches des Erblassers handelt es sich um ein Speziesvermächtnis. Das vermachte Sparbuch hatte sich aber beim Erbfall nicht im Nachlaß befunden; schon aus diesem Grund konnte die Klägerin die Verlassenschaft nicht erfolgreich mit einer Vermächtnisklage belangen, weil in einem solchen Fall - argumentum a fortiori aus Paragraph 657, ABGB - auch ein Spezialvermächtnis grundsätzlich wirkungslos geworden ist (Welser aaO Rz 3 zu Paragraphen 660, 661,). Dazu kommt noch, daß der Beklagte der Sache nach überdies einen Widerruf des Legates im Sinne des Paragraph 724, ABGB geltend gemacht hat, fällt doch unter den weit zu verstehenden Begriff "Veräußerung einer Sache" jede Art der Veräußerung, auch eine Schenkung (Schwimann/Eccher aaO Paragraph 724, Rz 5). Allein schon die Berühmung des Beklagten, er habe durch Schenkung unter Lebenden das Eigentum am streitgegenständlichen Sparbuch erworben, führte aber zu einer Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin und zur Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen (Fasching römisch drei 67 und Lehrbuch2 Rz 1105 mwH; SZ 32/89; MietSlg 37.746; JBl 1986, 666 ua; zuletzt etwa 1 Ob 542/92). Damit ist auch das nach Paragraph 228, ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung anzuerkennen, weil mit der begehrten Feststellung das Bestehen des strittigen Rechtsverhältnisses geklärt und solcherart der für beide Teile nachteilige Schwebezustand beendet und eine objektive Ungewißheit über das Bestehen des Anspruches dem Grunde nach beseitigt werden kann (SZ 57/180 mwN). Hier kann es freilich, da der Beklagte das Sparbuch zwischenzeitig liquidiert hat, nur noch darum gehen, ob es zum Zeitpunkt des Erbfalles zum Nachlaß gehört hat. Voraussetzung dafür wäre aber, daß das Sparbuch dem Beklagten von der Erblasserin nicht wirksam geschenkt wurde oder doch der Erblasserin im Fall einer Schenkung der gemäß Paragraph 724, ABGB zu vermutende Widerrufswille fehlte (Schwimann-Eccher aaO Rz 2). Obwohl hiezu das von den Parteien beantragte Beweisverfahren durchgeführt worden ist, hat das Erstgericht dennoch keinerlei Feststellungen getroffen; schon aus diesem Grund erweist sich somit eine Aufhebung in die erste Instanz als unumgänglich.
Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte erstmals im vorliegenden Verfahren die Aktivlegitimation der Klägerin auch mit der Behauptung in Frage gestellt hat, sie könne sich in Ansehung des Sparbuches gar nicht auf eine wirksame letztwillige Verfügung der Erblasserin berufen, ergebe sich doch schon aus dem Inhalt des Briefes vom 20.10.1989 deren fehlender Wille, die Klägerin als Vermächtnisnehmerin des Sparbuches zu bedenken, zumal dort nur auf den Inhalt eines "Testamentes" verwiesen werde. Abgesehen davon aber, daß der Unterschied zwischen Erbfolge und Vermächtnis dem durchschnittlichen Erblasser fremd ist (Gschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2, 77 und 91; Welser aaO Rz 6 zu § 535; Schwimann-Eccher aaO § 535 Rz 1), sind auch briefliche Erklärungen, die - wie hier - den äußeren Formerfordernissen des § 578 ABGB entsprechen, nur dann letzter Wille, wenn sie der Erblasser als Anordnung gemeint hat (Welser aaO Rz 1 zu § 578; GIU 12.364); gemäß §§ 535, 553 und 647 ABGB ist demnach auch für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi" (Welser aaO Rz 9 zu § 565). Der Beklagte stellt das Vorliegen des Testierwillens nur nach dem Inhalt des Briefes vom 20.10.1989 in Frage; eine derartige Urkundenauslegung - auf andere Beweismittel hat sich der Beklagte nicht berufen - unterliegt demnach der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (NZ 1986, 70 mwH). Danach kann aber der Brief der Erblasserin an die Klägerin entgegen der Meinung des Beklagten nicht nur als eine Information über den Inhalt eines nicht näher bezeichneten "Testamentes" gewertet werden, stellt doch die Erblasserin durch die Mitteilung des Losungswortes überhaupt erst klar, daß mit dem "vorhandenen Bargeld" ein bestimmtes Sparbuch und nicht die bei ihrem Ableben vorhandenen Münzen und Geldscheine gemeint sind. Da sie der Klägerin in diesem Zusammenhang auch den zur Effektuierung des Sparbuches erforderlichen weiteren Legitimationsakt - das Losungswort - bekanntgegben hat, liegt insoweit jedenfalls auch eine Bekräftigung der bekanntgegebenen letztwilligen Verfügung vor. Daß aber auch dieser Teil des Schreibens nicht bloß als Information über den Inhalt eines "Testamentes" gedacht war, ergibt sich vollends aus dem Schlußsatz über das Wohnungsinventar, welches auch für die Klägerin bestimmt sein soll; die Erblasserin wollte daher mit ihrem Brief die Klägerin jedenfalls auch mit dem genannten Sparbuch bedenken, so daß ein Kodizill in Form eines Vermächtnisses zu deren Gunsten vorliegt.Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte erstmals im vorliegenden Verfahren die Aktivlegitimation der Klägerin auch mit der Behauptung in Frage gestellt hat, sie könne sich in Ansehung des Sparbuches gar nicht auf eine wirksame letztwillige Verfügung der Erblasserin berufen, ergebe sich doch schon aus dem Inhalt des Briefes vom 20.10.1989 deren fehlender Wille, die Klägerin als Vermächtnisnehmerin des Sparbuches zu bedenken, zumal dort nur auf den Inhalt eines "Testamentes" verwiesen werde. Abgesehen davon aber, daß der Unterschied zwischen Erbfolge und Vermächtnis dem durchschnittlichen Erblasser fremd ist (Gschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2, 77 und 91; Welser aaO Rz 6 zu Paragraph 535,; Schwimann-Eccher aaO Paragraph 535, Rz 1), sind auch briefliche Erklärungen, die - wie hier - den äußeren Formerfordernissen des Paragraph 578, ABGB entsprechen, nur dann letzter Wille, wenn sie der Erblasser als Anordnung gemeint hat (Welser aaO Rz 1 zu Paragraph 578,; GIU 12.364); gemäß Paragraphen 535, 553 und 647 ABGB ist demnach auch für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi" (Welser aaO Rz 9 zu Paragraph 565,). Der Beklagte stellt das Vorliegen des Testierwillens nur nach dem Inhalt des Briefes vom 20.10.1989 in Frage; eine derartige Urkundenauslegung - auf andere Beweismittel hat sich der Beklagte nicht berufen - unterliegt demnach der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (NZ 1986, 70 mwH). Danach kann aber der Brief der Erblasserin an die Klägerin entgegen der Meinung des Beklagten nicht nur als eine Information über den Inhalt eines nicht näher bezeichneten "Testamentes" gewertet werden, stellt doch die Erblasserin durch die Mitteilung des Losungswortes überhaupt erst klar, daß mit dem "vorhandenen Bargeld" ein bestimmtes Sparbuch und nicht die bei ihrem Ableben vorhandenen Münzen und Geldscheine gemeint sind. Da sie der Klägerin in diesem Zusammenhang auch den zur Effektuierung des Sparbuches erforderlichen weiteren Legitimationsakt - das Losungswort - bekanntgegben hat, liegt insoweit jedenfalls auch eine Bekräftigung der bekanntgegebenen letztwilligen Verfügung vor. Daß aber auch dieser Teil des Schreibens nicht bloß als Information über den Inhalt eines "Testamentes" gedacht war, ergibt sich vollends aus dem Schlußsatz über das Wohnungsinventar, welches auch für die Klägerin bestimmt sein soll; die Erblasserin wollte daher mit ihrem Brief die Klägerin jedenfalls auch mit dem genannten Sparbuch bedenken, so daß ein Kodizill in Form eines Vermächtnisses zu deren Gunsten vorliegt.
Dem Aufhebungsantrag der Revision war daher stattzugeben. Dem Erstgericht bleibt es überlassen, ob es sofort oder erst nach einer Ergänzung des Verfahrens zu einer neuerlichen Urteilsfällung schreitet. Sollten die erforderlichen ergänzenden Feststellungen ein Ergebnis im Sinne des Beklagtenvorbringens zeitigen, dann wäre damit nicht nur dem Hauptbegehren auf Feststellung, sondern auch dem Eventualleistungsbegehren der Boden entzogen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.