Rechtssatz RS0012638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012638
Geschäftszahl
7Ob544/80; 4Ob504/93; 5Ob224/08i
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Dem österreichischen Recht ist, von der erst durch § 10 WEG 1975 geschaffenen Ausnahme abgesehen, das dinglich wirkende Vindikationslegat, bei dem der Vermächtnisnehmer bereits mit dem Erbanfall Eigentümer der vermachten Sache wird, unbekannt, es kennt nur das Damnationslegat, bei dem der Erbe oder der sonst Beschwerte persönlicher Schuldner des Vermächtnisnehmers ist. Dieser hat daher gegen den Beschwerten einen obligatorischen Anspruch auf Leistung ( Herausgabe der Vermächtnisgegenstände ). Erfüllt der Beschwerte des Vermächtnis nicht, so muss der Legatar gegen ihn die Vermächtnisklage, die keine Eigentumsklage ist, erheben.Dem österreichischen Recht ist, von der erst durch Paragraph 10, WEG 1975 geschaffenen Ausnahme abgesehen, das dinglich wirkende Vindikationslegat, bei dem der Vermächtnisnehmer bereits mit dem Erbanfall Eigentümer der vermachten Sache wird, unbekannt, es kennt nur das Damnationslegat, bei dem der Erbe oder der sonst Beschwerte persönlicher Schuldner des Vermächtnisnehmers ist. Dieser hat daher gegen den Beschwerten einen obligatorischen Anspruch auf Leistung ( Herausgabe der Vermächtnisgegenstände ). Erfüllt der Beschwerte des Vermächtnis nicht, so muss der Legatar gegen ihn die Vermächtnisklage, die keine Eigentumsklage ist, erheben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 544/80
Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 544/80
NZ 1981/30
- 4 Ob 504/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 504/93
- 5 Ob 224/08i
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012638
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0070OB00544_8000000_002