Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0012638×

Rechtssatz RS0012638

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012638

Geschäftszahl

7Ob544/80; 4Ob504/93; 5Ob224/08i

Entscheidungsdatum

13.01.2009

Rechtssatz

Dem österreichischen Recht ist, von der erst durch Paragraph 10, WEG 1975 geschaffenen Ausnahme abgesehen, das dinglich wirkende Vindikationslegat, bei dem der Vermächtnisnehmer bereits mit dem Erbanfall Eigentümer der vermachten Sache wird, unbekannt, es kennt nur das Damnationslegat, bei dem der Erbe oder der sonst Beschwerte persönlicher Schuldner des Vermächtnisnehmers ist. Dieser hat daher gegen den Beschwerten einen obligatorischen Anspruch auf Leistung ( Herausgabe der Vermächtnisgegenstände ). Erfüllt der Beschwerte des Vermächtnis nicht, so muss der Legatar gegen ihn die Vermächtnisklage, die keine Eigentumsklage ist, erheben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 544/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 544/80
    NZ 1981/30
  • 4 Ob 504/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 504/93
  • 5 Ob 224/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012638

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19800424_OGH0002_0070OB00544_8000000_002