Rechtssatz RS0045063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045063
Geschäftszahl
5Ob84/69; 7Ob623/81; 7Ob604/94; 5Ob123/03d
Entscheidungsdatum
13.01.2004
Rechtssatz
Unter der in der Marginalrubrik zu § 595 ZPO angeführten Unwirksamkeit des Schiedsspruches ist nur seine Anfechtbarkeit zu verstehen. Selbst besonders schwere Verstöße, so ein Schiedsspruch ohne Schiedsvertrag, bleiben folgenlos, wenn sie nicht angefochten werden.Unter der in der Marginalrubrik zu Paragraph 595, ZPO angeführten Unwirksamkeit des Schiedsspruches ist nur seine Anfechtbarkeit zu verstehen. Selbst besonders schwere Verstöße, so ein Schiedsspruch ohne Schiedsvertrag, bleiben folgenlos, wenn sie nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 84/69
Entscheidungstext OGH 16.04.1969 5 Ob 84/69
Veröff: EvBl 1969/360 S 553 = SZ 42/53
- 7 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 623/81
Veröff: EvBl 1982/77 S 22
- 7 Ob 604/94
Entscheidungstext OGH 14.12.1994 7 Ob 604/94
nur: Selbst besonders schwere Verstöße, so ein Schiedsspruch ohne Schiedsvertrag, bleiben folgenlos, wenn sie nicht angefochten werden. (T1) Veröff: SZ 67/228
- 5 Ob 123/03d
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 123/03d
Vgl aber; Beisatz: Weil ein Schiedsspruch die in Schriftform durch Schiedsrichter gefällte Sachentscheidung über einen objektiv schiedsfähigen Gegenstand aufgrund eines Parteienantrags ist, hat das Fehlen einer dieser Grundvoraussetzungen zur Folge, dass kein Schiedsspruch, also ein Nicht-Schiedsspruch vorliegt, der ipso facto wirkungslos ist, ohne dass es der Aufhebung nach §595 ZPO bedürfte. Weil es sich in allen Fällen um zwingendes Recht im öffentlichen Interesse geordneter Rechtsprechung handelt, muss es den Parteien verwehrt sein, solche Nicht-Schiedssprüche durch Unterlassung der Anfechtung zu wirksamen Schiedssprüchen werden zu lassen. Die Anfechtbarkeit setzt grundsätzlich die Wirksamkeit voraus, die in solchen Fällen fehlt. (T2); Veröff: SZ 2004/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045063
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19690416_OGH0002_0050OB00084_6900000_001