Aus der Begründung:
Dem Rekursgericht ist beizutreten, daß der Pkt. J des Bauauftrages vom 6. Juli 1961 tatsächlich keine Vereinbarung eines Schiedsgerichtes aufweist. Danach werden zwar alle Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Vertragspartnern entstehen und binnen angemessener Frist nicht einvernehmlich bereinigt sind, zunächst einer "Schiedskommission" vorgelegt. In diese beruft jeder Vertragspartner zwei Vertreter, die einvernehmlich einen Vorsitzenden nominieren, der auch abstimmungsberechtigt ist. Aufgabe der Kommission ist die Erstellung einer gutächtlichen Äußerung und eines Vermittlungsvorschlages. Sollte eine Einigung auch auf diese Weise nicht erzielt werden können, so sind für alle aus diesem Vertrag entspringenden Rechtsstreitigkeiten, die nicht kraft Gesetzes vor einen ausschließlich besonderen Gerichtsstand gehören, die zuständigen Gerichte am Sitz des Auftraggebers zuständig. Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgerichtes besteht nun, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Petschek - Stagel, der österreichische Zivilprozeß S. 242, 243, Sperl Lehrbuch S. 780 ff., Pollak, System[2] S. 771 ff., Kastner, Außerstreitverfahren - Schiedsgerichte und Schiedsmänner JBl. 1950 S. 567) ausgesprochen hat (SZ. XXV 308, 5 Ob 253/60 in RiZ. 1961 S. 14, 7 Ob 125/66 in ZVR. 1967 Nr. 102, MietSlg. Band XVI II. Teil S. 313, u. a.), darin, daß die Schiedsrichter - ähnlich einem Richter - durch die Subsumption festzustellender Tatsachen unter eine Rechtsnorm eine Entscheidung zu fällen haben. Gegen eine solche Funktion der nach dem Bauvertrag vom 6. Juli 1961 zu bestellenden "Schiedskommission" spricht deren im Bauvertrag festgelegte Aufgabe, eine gutächtliche Äußerung und einen Vermittlungsvorschlag zu erstellen. Mangels einer Einigung bleibt überdies nach den zwischen den Parteien getroffenen Abreden auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehen. Aus dem Bauvertrag vom 6. Juli 1961 kann daher die sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes, die durch einen Schiedsvertrag begrundet wird (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen Band III S. 167 Anm. 5 zu § 240 ZPO., SZ. VI 122, EvBl. 1958 Nr. 103), nicht abgeleitet werden.Dem Rekursgericht ist beizutreten, daß der Pkt. J des Bauauftrages vom 6. Juli 1961 tatsächlich keine Vereinbarung eines Schiedsgerichtes aufweist. Danach werden zwar alle Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Vertragspartnern entstehen und binnen angemessener Frist nicht einvernehmlich bereinigt sind, zunächst einer "Schiedskommission" vorgelegt. In diese beruft jeder Vertragspartner zwei Vertreter, die einvernehmlich einen Vorsitzenden nominieren, der auch abstimmungsberechtigt ist. Aufgabe der Kommission ist die Erstellung einer gutächtlichen Äußerung und eines Vermittlungsvorschlages. Sollte eine Einigung auch auf diese Weise nicht erzielt werden können, so sind für alle aus diesem Vertrag entspringenden Rechtsstreitigkeiten, die nicht kraft Gesetzes vor einen ausschließlich besonderen Gerichtsstand gehören, die zuständigen Gerichte am Sitz des Auftraggebers zuständig. Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgerichtes besteht nun, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Petschek - Stagel, der österreichische Zivilprozeß S. 242, 243, Sperl Lehrbuch S. 780 ff., Pollak, System[2] S. 771 ff., Kastner, Außerstreitverfahren - Schiedsgerichte und Schiedsmänner JBl. 1950 S. 567) ausgesprochen hat (SZ. römisch 25 308, 5 Ob 253/60 in RiZ. 1961 S. 14, 7 Ob 125/66 in ZVR. 1967 Nr. 102, MietSlg. Band römisch sechzehn römisch zwei. Teil S. 313, u. a.), darin, daß die Schiedsrichter - ähnlich einem Richter - durch die Subsumption festzustellender Tatsachen unter eine Rechtsnorm eine Entscheidung zu fällen haben. Gegen eine solche Funktion der nach dem Bauvertrag vom 6. Juli 1961 zu bestellenden "Schiedskommission" spricht deren im Bauvertrag festgelegte Aufgabe, eine gutächtliche Äußerung und einen Vermittlungsvorschlag zu erstellen. Mangels einer Einigung bleibt überdies nach den zwischen den Parteien getroffenen Abreden auch die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehen. Aus dem Bauvertrag vom 6. Juli 1961 kann daher die sachliche Unzuständigkeit des Prozeßgerichtes, die durch einen Schiedsvertrag begrundet wird (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen Band römisch drei S. 167 Anmerkung 5 zu Paragraph 240, ZPO., SZ. römisch sechs 122, EvBl. 1958 Nr. 103), nicht abgeleitet werden.
Allein der Rekurswerberin ist beizupflichten, daß nach dem Schiedsspruch die von beiden Parteien bestellten Personen sich tatsächlich als Schiedsrichter angesehen und einen Schiedsspruch gefällt haben. Es kann dabei auf sich beruhen, ob dem Schiedsspruch ein wirksamer Schiedsvertrag zugrunde lag und ob der Schiedsspruch von dazu befugten Personen gefällt wurde. Denn selbst für den Fall als diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, ist der Schiedsspruch nicht wirkungslos. Unter der in der Marginalrubrik zu § 595 ZPO. angeführten Unwirksamkeit des Schiedsspruches ist nur seine Anfechtbarkeit zu verstehen. Das ergibt sich daraus, daß die ursprüngliche Fassung der Regierungsvorlage, der Schiedsspruch ist über Klage aufzuheben (Materialien zu den neuen österreichischen Civilprozeßgesetzen, 2. Band S. 552) als zu eng angesehen wurde, weil eine Anfechtung auch auf eine andere Weise als durch Klage erfolgen kann (Wachtel, Erläuterungen zur Civilprozeßordnung S. 538). Dafür sprechen auch die im § 595 ZPO. angeführten Anfechtungsgrunde und die im § 596 ZPO. festgesetzte Frist von 3 Monaten. Es liegt daher nicht etwa eine absolute Nichtigkeit, sondern nur eine Anfechtbarkeit eines mit wesentlichen Mängeln behafteten Schiedsspruches vor (Demelius, der neue Civilprozeß (1902) S. 740, Neumann, Komm.[4] II S. 1493). Selbst besonders schwere Verstöße, so ein Schiedsspruch ohne Schiedsvertrag, bleiben folgenlos, wenn sie nicht angefochten werden (Pollak, System[2] II S. 782).Allein der Rekurswerberin ist beizupflichten, daß nach dem Schiedsspruch die von beiden Parteien bestellten Personen sich tatsächlich als Schiedsrichter angesehen und einen Schiedsspruch gefällt haben. Es kann dabei auf sich beruhen, ob dem Schiedsspruch ein wirksamer Schiedsvertrag zugrunde lag und ob der Schiedsspruch von dazu befugten Personen gefällt wurde. Denn selbst für den Fall als diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, ist der Schiedsspruch nicht wirkungslos. Unter der in der Marginalrubrik zu Paragraph 595, ZPO. angeführten Unwirksamkeit des Schiedsspruches ist nur seine Anfechtbarkeit zu verstehen. Das ergibt sich daraus, daß die ursprüngliche Fassung der Regierungsvorlage, der Schiedsspruch ist über Klage aufzuheben (Materialien zu den neuen österreichischen Civilprozeßgesetzen, 2. Band S. 552) als zu eng angesehen wurde, weil eine Anfechtung auch auf eine andere Weise als durch Klage erfolgen kann (Wachtel, Erläuterungen zur Civilprozeßordnung S. 538). Dafür sprechen auch die im Paragraph 595, ZPO. angeführten Anfechtungsgrunde und die im Paragraph 596, ZPO. festgesetzte Frist von 3 Monaten. Es liegt daher nicht etwa eine absolute Nichtigkeit, sondern nur eine Anfechtbarkeit eines mit wesentlichen Mängeln behafteten Schiedsspruches vor (Demelius, der neue Civilprozeß (1902) S. 740, Neumann, Komm.[4] römisch zwei S. 1493). Selbst besonders schwere Verstöße, so ein Schiedsspruch ohne Schiedsvertrag, bleiben folgenlos, wenn sie nicht angefochten werden (Pollak, System[2] römisch zwei S. 782).
Es kann auf sich beruhen, ob eine Anfechtung des Schiedsspruches abgesehen von der Klage nur mit einem Zwischenantrag auf Feststellung (Pollak, System[2] II S. 781) oder auch im Wege der Einrede erfolgen kann (Wachtel, a.a.O. S. 538, Neumann, a.a.O. S. 1494). Denn auch für einen Zwischenantrag auf Feststellung oder die einredeweise Geltendmachung kann keine längere als die im § 596 (2) ZPO. vorgesehene Frist von drei Monaten in Betracht kommen (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[4], 1967, S. 94 zu § 1 Z. 16 EO.).Es kann auf sich beruhen, ob eine Anfechtung des Schiedsspruches abgesehen von der Klage nur mit einem Zwischenantrag auf Feststellung (Pollak, System[2] römisch zwei S. 781) oder auch im Wege der Einrede erfolgen kann (Wachtel, a.a.O. S. 538, Neumann, a.a.O. S. 1494). Denn auch für einen Zwischenantrag auf Feststellung oder die einredeweise Geltendmachung kann keine längere als die im Paragraph 596, (2) ZPO. vorgesehene Frist von drei Monaten in Betracht kommen (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung[4], 1967, S. 94 zu Paragraph eins, Ziffer 16, EO.).
Im vorliegenden Fall liegen aber zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schiedsspruches und seiner Unterfertigung durch die Vertreter der Streitteile im November und Dezember 1966 und der Einbringung der Klage (23. 9. 1968) weit mehr als 3 Monate. Eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches im Sinne des § 595 ZPO. wurde nicht eingebracht. Ein Zwischenantrag auf Feststellung bezüglich der Wirksamkeit des Schiedsspruches wurde nicht gestellt. Für eine einredeweise Geltendmachung ist die 3monatige Frist des § 596 ZPO. verstrichen. Es ist daher davon auszugehen, daß ein wirksamer Schiedsspruch vorliegt, der im übrigen auch von der beklagten Partei durch die Zahlung des Betrages von 543.141.85 S erfüllt wurde.Im vorliegenden Fall liegen aber zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schiedsspruches und seiner Unterfertigung durch die Vertreter der Streitteile im November und Dezember 1966 und der Einbringung der Klage (23. 9. 1968) weit mehr als 3 Monate. Eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruches im Sinne des Paragraph 595, ZPO. wurde nicht eingebracht. Ein Zwischenantrag auf Feststellung bezüglich der Wirksamkeit des Schiedsspruches wurde nicht gestellt. Für eine einredeweise Geltendmachung ist die 3monatige Frist des Paragraph 596, ZPO. verstrichen. Es ist daher davon auszugehen, daß ein wirksamer Schiedsspruch vorliegt, der im übrigen auch von der beklagten Partei durch die Zahlung des Betrages von 543.141.85 S erfüllt wurde.
Den Gegenstand der Klage bilden die auf Grund des Bauauftrages vom 6. Juli 1961 durchgeführten Arbeiten und die sich daraus auf Grund der Schlußrechnung ergebenden Honoraransprüche. Nach dem Punkt 3 des Schiedsspruches bildet seinen Gegenstand die Höhe der Schlußrechnung für im Baulos Sch. durchgeführten Bauarbeiten auf Grund des Auftrages vom 6. Juli 1961 und seiner Ergänzungen. Daraus folgt aber, daß der weiteren Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bauvertrag vom 6. Juli 1961 der Schiedsspruch vom 6. November 1966 entgegensteht. Nach § 594 (1) ZPO. besitzt nämlich ein rechtskräftiger Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles. Es kann daraus der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache abgeleitet werden, den die Beklagte schon bei der ersten Tagsatzung erhoben hat. Liegt aber entschiedene Sache vor, dann führt das zur Zurückweisung der Klage.Den Gegenstand der Klage bilden die auf Grund des Bauauftrages vom 6. Juli 1961 durchgeführten Arbeiten und die sich daraus auf Grund der Schlußrechnung ergebenden Honoraransprüche. Nach dem Punkt 3 des Schiedsspruches bildet seinen Gegenstand die Höhe der Schlußrechnung für im Baulos Sch. durchgeführten Bauarbeiten auf Grund des Auftrages vom 6. Juli 1961 und seiner Ergänzungen. Daraus folgt aber, daß der weiteren Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bauvertrag vom 6. Juli 1961 der Schiedsspruch vom 6. November 1966 entgegensteht. Nach Paragraph 594, (1) ZPO. besitzt nämlich ein rechtskräftiger Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles. Es kann daraus der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache abgeleitet werden, den die Beklagte schon bei der ersten Tagsatzung erhoben hat. Liegt aber entschiedene Sache vor, dann führt das zur Zurückweisung der Klage.