Rechtssatz RS0045223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045223
Entscheidungsdatum
27.11.2002
Norm
ZPO §577
VersVG aF §64
Rechtssatz
Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgerichtes besteht darin, daß die Schiedsrichter (ähnlich einem Richter) durch die Unterstellung feststehender Tatsachen unter eine Rechtsnorm eine Entscheidung zu fällen haben. Gegen eine solche Funktion spricht die Aufgabe der "Schiedskommission", eine gutächtliche Äußerung und einen Vermittlungsvorschlag zu erstellen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 84/69
Entscheidungstext OGH 16.04.1969 5 Ob 84/69
Veröff: EvBl 1969/360 S 553 = SZ 42/53
- 5 Ob 624/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 5 Ob 624/76
nur: Das wesentliche Merkmal eines Schiedsgerichtes besteht darin, daß die Schiedsrichter (ähnlich einem Richter) durch die Unterstellung feststehender Tatsachen unter eine Rechtsnorm eine Entscheidung zu fällen haben. (T1) Veröff: JBl 1977,273 = SZ 49/112
- 5 Ob 580/78
Entscheidungstext OGH 09.05.1978 5 Ob 580/78
nur T1; Beisatz: Und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen verbindlich festzusetzen haben; damit üben die Schiedsrichter nicht mehr eine privatrechtliche, sondern eine ihrem Wesen nach obrigkeitsrechtliche Tätigkeit aus. (T2)
- 7 Ob 13/80
Entscheidungstext OGH 13.03.1980 7 Ob 13/80
nur T1; Beis wie T2; Veröff: ZVR 1980/304 S 311
- 7 Ob 213/02b
Entscheidungstext OGH 27.11.2002 7 Ob 213/02b
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045223
Dokumentnummer
JJR_19690416_OGH0002_0050OB00084_6900000_002