Rechtssatz RS0045065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045065
Entscheidungsdatum
26.04.2006
Rechtssatz
§ 595 ZPO ermöglicht nur die Bekämpfung des Schiedsspruchs selbst. Unter Schiedsspruch ist hiebei als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt.Paragraph 595, ZPO ermöglicht nur die Bekämpfung des Schiedsspruchs selbst. Unter Schiedsspruch ist hiebei als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 545/92
Entscheidungstext OGH 25.06.1992 7 Ob 545/92
Veröff: SZ 65/95
- 2 Ob 136/05x
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 136/05x
Auch; Beisatz: Jegliche Vor-oder Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes, auch eine Entscheidung über den Grund des Anspruches ist nicht anfechtbar (ausdrückliche Bezugnahme auf 7 Ob 545/92). (T1)
- 7 Ob 252/05t
Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 252/05t
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vorläufige Entscheidung des Schiedsgerichtes durch „Teilschiedsspruch" über die Rückzahlung eines an Stelle des Gegners erlegten Kostenvorschusses. (T2)
- 7 Ob 236/05i
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 236/05i
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045065
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19920625_OGH0002_0070OB00545_9200000_005