Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.
Den Ausführungen der Revisionsbeantwortung zur absoluten Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels ist vorweg zu erwidern, dass hier keine - gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unanfechtbare - Kostenentscheidung bekämpft wird. Die Revision richtet sich vielmehr gegen ein Urteil, das über die Frage der Aufhebung einer Schiedgerichtsentscheidung abspricht. Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt nach der zitierten Gesetzesstelle handelt es sich zwar - sofern etwa das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde - selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage ist; es kann nämlich der Rechtszug gegen eine Entscheidung über eine bloße Vorfrage der Kostenentscheidung nicht weiter reichen als der gegen die Endentscheidung selbst (stRsp; 4 Ob 191/01v mwN; RIS-Justiz RS0044190). Nach dem Kernanliegen des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO soll der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen zweiter Instanz, die nur (noch) für die Regelung der Kostenfrage relevant sind, also immer ausscheiden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 134, 136; 1 Ob 153/05i). Davon kann hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auch „ihrem Wesen nach" (Zechner aaO Rz 136) nicht eine solche über den Kostenpunkt ist; spricht sie doch weder direkt noch indirekt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens ab, sondern (ausschließlich) - wie bereits ausgeführt - über die in der vorliegenden Klage begehrte Aufhebung einer Schiedsgerichtsentscheidung gemäß § 595 Abs 1 Z 5 ZPO idgF (vgl auch den - hier noch nicht anzuwendenden - § 611 Abs 2 Z 3 ZPO idF SchiedsRÄG 2006, der nach Art VII dieses Gesetzes am 1. 7. 2006 in Kraft treten wird [BGBl I Nr 7/2006]).Den Ausführungen der Revisionsbeantwortung zur absoluten Unzulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels ist vorweg zu erwidern, dass hier keine - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unanfechtbare - Kostenentscheidung bekämpft wird. Die Revision richtet sich vielmehr gegen ein Urteil, das über die Frage der Aufhebung einer Schiedgerichtsentscheidung abspricht. Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt nach der zitierten Gesetzesstelle handelt es sich zwar - sofern etwa das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde - selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage ist; es kann nämlich der Rechtszug gegen eine Entscheidung über eine bloße Vorfrage der Kostenentscheidung nicht weiter reichen als der gegen die Endentscheidung selbst (stRsp; 4 Ob 191/01v mwN; RIS-Justiz RS0044190). Nach dem Kernanliegen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO soll der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen zweiter Instanz, die nur (noch) für die Regelung der Kostenfrage relevant sind, also immer ausscheiden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 134, 136; 1 Ob 153/05i). Davon kann hier aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auch „ihrem Wesen nach" (Zechner aaO Rz 136) nicht eine solche über den Kostenpunkt ist; spricht sie doch weder direkt noch indirekt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens ab, sondern (ausschließlich) - wie bereits ausgeführt - über die in der vorliegenden Klage begehrte Aufhebung einer Schiedsgerichtsentscheidung gemäß Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO idgF vergleiche auch den - hier noch nicht anzuwendenden - Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in der Fassung SchiedsRÄG 2006, der nach Artikel römisch sieben, dieses Gesetzes am 1. 7. 2006 in Kraft treten wird [BGBl römisch eins Nr 7/2006]).
Was die hier streitentscheidende Frage der Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenerledigungen des Schiedsgerichtes betrifft, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 7 Ob 545/92 = SZ 65/95 unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Das Verfahren vor dem Schiedsgericht können die Parteien selbst im Schiedsvertrag oder in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung bestimmen. Mangels einer solchen Vereinbarung können die Schiedsrichter selbst das Verfahren gestalten (Fasching ZPR² Rz 2206). Die Gestaltungsfreiheit ermöglicht es, Entscheidungen über einzelne Rechts- oder Tatfragen, etwa über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, über die Aktiv- und Passivlegitimation, die Verjährung etc zu fällen. Auch die ICC-Verfahrensordnung geht von der Zulässigkeit von Zwischenentscheidungen aus (Reiner, Die ICC-Schiedgerichtsbarkeit 247 f). Der § 595 ZPO ermöglicht aber nur die Bekämpfung des Schiedsspruches selbst. Unter Schiedsspruch ist hiebei entsprechend dem Wesen des Schiedsspruches als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung Privater jedoch nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt.(...) Die Auslegung des Begriffes Schiedsspruch als die den Streitfall zumindest zum Teil abschließende Sacherledigung entspricht dem Zweck des Schiedsverfahrens und der ratio des § 595 ZPO. Durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes soll nach der Absicht der Parteien ein Rechtsstreit den Gerichten aus verschiedenen Motiven (vgl Fasching ZPR² Rz 2165) entzogen werden. Die österreichische Zivilprozessordnung steht einer solchen Vereinbarung positiv gegenüber und beschränkt sich auf die Überwachung der Zulässigkeitsgrenzen und die Sicherung von Mindestgarantien eines rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahrens. Die Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichtes führt zu einer begleitenden Kontrolle durch die Gerichte und einer Parallelität von Schiedsgerichts- und gerichtlichem Verfahren, verbunden mit einer Überhäufung der Gerichte mit Aufhebungsklagen und einer erheblichen Kostenbelastung für die Parteien. Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Entscheidungen des Schiedsgerichtes, die den Grund des Anspruches oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses betreffen."„Das Verfahren vor dem Schiedsgericht können die Parteien selbst im Schiedsvertrag oder in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung bestimmen. Mangels einer solchen Vereinbarung können die Schiedsrichter selbst das Verfahren gestalten (Fasching ZPR² Rz 2206). Die Gestaltungsfreiheit ermöglicht es, Entscheidungen über einzelne Rechts- oder Tatfragen, etwa über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, über die Aktiv- und Passivlegitimation, die Verjährung etc zu fällen. Auch die ICC-Verfahrensordnung geht von der Zulässigkeit von Zwischenentscheidungen aus (Reiner, Die ICC-Schiedgerichtsbarkeit 247 f). Der Paragraph 595, ZPO ermöglicht aber nur die Bekämpfung des Schiedsspruches selbst. Unter Schiedsspruch ist hiebei entsprechend dem Wesen des Schiedsspruches als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung Privater jedoch nur die meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall zu verstehen, die den Sachantrag der Parteien zumindest zum Teil abschließend erledigt.(...) Die Auslegung des Begriffes Schiedsspruch als die den Streitfall zumindest zum Teil abschließende Sacherledigung entspricht dem Zweck des Schiedsverfahrens und der ratio des Paragraph 595, ZPO. Durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes soll nach der Absicht der Parteien ein Rechtsstreit den Gerichten aus verschiedenen Motiven vergleiche Fasching ZPR² Rz 2165) entzogen werden. Die österreichische Zivilprozessordnung steht einer solchen Vereinbarung positiv gegenüber und beschränkt sich auf die Überwachung der Zulässigkeitsgrenzen und die Sicherung von Mindestgarantien eines rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahrens. Die Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichtes führt zu einer begleitenden Kontrolle durch die Gerichte und einer Parallelität von Schiedsgerichts- und gerichtlichem Verfahren, verbunden mit einer Überhäufung der Gerichte mit Aufhebungsklagen und einer erheblichen Kostenbelastung für die Parteien. Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Entscheidungen des Schiedsgerichtes, die den Grund des Anspruches oder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses betreffen."
An dieser Beurteilung wurde auch zuletzt (E v 14. 6. 2005, 2 Ob 136/05x) festgehalten und dabei folgendes ausgesprochen:
„Die Entscheidung 7 Ob 545/92 enthält die klare Aussage, dass jegliche Vor- oder Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes, auch eine Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht anfechtbar ist. Auch wenn im damaligen Fall vom Schiedsgericht mit seiner Entscheidung über die Gültigkeit und Einklagbarkeit von Vereinbarungen noch nicht einmal über den Anspruchsgrund entschieden worden sein sollte, wäre angesichts des in 7 Ob 545/92 dargestellten Grundsatzes, dass unter Schiedsspruch im Sinne des § 595 ZPO nur die (zumindest einen Teil des Sachantrages erledigende) meritorische Sachentscheidung zu verstehen ist, keine neue Aussage des Obersten Gerichtshofes zu Schiedssprüchen über den Grund des Anspruches notwendig. Die in 7 Ob 545/92 gefundene Lösung wurde in der Literatur von Heller (Die Anfechtung von Teil- und Zwischenschiedssprüchen in Österreich, IPRax 1994, 142; vgl auch Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 65/I, ÖJZ 1995, 449) als begrüßenswerte Klarheit schaffend und jedenfalls vertretbar bezeichnet; von Rechberger/Melis (in Rechberger, ZPO² § 595 Rz 2) wird sie - offenbar zustimmend - wiedergegeben. Im Hinblick auf diese ausführlich begründende, grundlegende Entscheidung, die auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist, kann durchaus von einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgegangen werden (vgl RIS-Justiz RS0103384; Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 3 S 1297/1298)."„Die Entscheidung 7 Ob 545/92 enthält die klare Aussage, dass jegliche Vor- oder Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes, auch eine Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht anfechtbar ist. Auch wenn im damaligen Fall vom Schiedsgericht mit seiner Entscheidung über die Gültigkeit und Einklagbarkeit von Vereinbarungen noch nicht einmal über den Anspruchsgrund entschieden worden sein sollte, wäre angesichts des in 7 Ob 545/92 dargestellten Grundsatzes, dass unter Schiedsspruch im Sinne des Paragraph 595, ZPO nur die (zumindest einen Teil des Sachantrages erledigende) meritorische Sachentscheidung zu verstehen ist, keine neue Aussage des Obersten Gerichtshofes zu Schiedssprüchen über den Grund des Anspruches notwendig. Die in 7 Ob 545/92 gefundene Lösung wurde in der Literatur von Heller (Die Anfechtung von Teil- und Zwischenschiedssprüchen in Österreich, IPRax 1994, 142; vergleiche auch Pfersmann, Bemerkenswertes aus der SZ 65/I, ÖJZ 1995, 449) als begrüßenswerte Klarheit schaffend und jedenfalls vertretbar bezeichnet; von Rechberger/Melis (in Rechberger, ZPO² Paragraph 595, Rz 2) wird sie - offenbar zustimmend - wiedergegeben. Im Hinblick auf diese ausführlich begründende, grundlegende Entscheidung, die auch im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen ist, kann durchaus von einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgegangen werden vergleiche RIS-Justiz RS0103384; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 3 S 1297/1298)."
Entgegen diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des vorliegenden „Teilschiedsspruches" bejaht, obwohl darin lediglich über einen Kostenersatzantrag der Schiedsklägerin abgesprochen, eine - entsprechend dem Wesen des Schiedsspruches als einer dem Urteil der staatlichen Gerichte gleichkommenden Entscheidung Privater - meritorische Entscheidung des Schiedsgerichtes über den Streitfall also gerade nicht getroffen wurde. Der Teilschiedsspruch stellte vielmehr - wie bereits das Erstgericht erkannt hat - eine im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung unanfechtbare Vor- bzw Zwischenentscheidung dar (RIS-Justiz RS0045065 [T1]), weshalb das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen ist und sich die übrigen angesprochenen Fragen gar nicht stellen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die nach österreichischem Steuerrecht verzeichnete Umsatzsteuer ist nicht zuzusprechen. Die anwaltliche Leistung für das beklagte Schweizer Unternehmen gilt als in der Schweiz erbracht und unterliegt daher dem Schweizer Umsatzsteuerrecht. Dies hätte im Kostenverzeichnis berücksichtigt werden müssen (6 Ob 147/02i mit Hinweis auf 4 Ob 199/01w; 8 ObA 88/04f; 4 Ob 255/04k; siehe auch Thiele, Prozesskostenersatz und ausländische Umsatzsteuer, AnwBl 2001, 630 ff [Tabelle 2]).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die nach österreichischem Steuerrecht verzeichnete Umsatzsteuer ist nicht zuzusprechen. Die anwaltliche Leistung für das beklagte Schweizer Unternehmen gilt als in der Schweiz erbracht und unterliegt daher dem Schweizer Umsatzsteuerrecht. Dies hätte im Kostenverzeichnis berücksichtigt werden müssen (6 Ob 147/02i mit Hinweis auf 4 Ob 199/01w; 8 ObA 88/04f; 4 Ob 255/04k; siehe auch Thiele, Prozesskostenersatz und ausländische Umsatzsteuer, AnwBl 2001, 630 ff [Tabelle 2]).