Zur Zuständigkeitsfrage:
Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen, dass Rechtsfragen, denen zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukäme, vom Rekursgericht unrichtig gelöst worden seien, zeigt die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO auf:Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen, dass Rechtsfragen, denen zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukäme, vom Rekursgericht unrichtig gelöst worden seien, zeigt die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf:
Die Klägerin stützt sich vorliegend auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Nach Art 5 Z 1 lit a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dieser Gerichtsstand steht auch dann zur Verfügung, wenn strittig ist, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist (SZ 70/226; 5 Ob 312/01w; 6 Ob 148/04i; RIS-Justiz RS0108679). Unter der erfüllten oder zu erfüllenden „Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 lit a EuGVVO grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (SZ 70/176; 7 Ob 89/03v; RIS-Justiz RS0108474). Darunter fallen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungsverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung (5 Ob 313/03w).Die Klägerin stützt sich vorliegend auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Nach Artikel 5, Ziffer eins, Litera a, EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dieser Gerichtsstand steht auch dann zur Verfügung, wenn strittig ist, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist (SZ 70/226; 5 Ob 312/01w; 6 Ob 148/04i; RIS-Justiz RS0108679). Unter der erfüllten oder zu erfüllenden „Verpflichtung" versteht Artikel 5, Ziffer eins, Litera a, EuGVVO grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (SZ 70/176; 7 Ob 89/03v; RIS-Justiz RS0108474). Darunter fallen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungsverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung (5 Ob 313/03w).
In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass - ausgehend vom Klagebegehren auf „Unterfertigung und Zuhaltung des Kaufvertrages durch die Beklagten" - von der Zahlung des Kaufpreises als Hauptleistungsverpflichtung auszugehen sei und insoweit der Erfüllungsort für „Geldschulden" - also im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners - gelte (Reischauer in Rummel ABGB3 § 905 Rz 6 und 14, jeweils mwH), kann eine grobe Verkennung der Rechtslage, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht, nicht erblickt werden.In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, dass - ausgehend vom Klagebegehren auf „Unterfertigung und Zuhaltung des Kaufvertrages durch die Beklagten" - von der Zahlung des Kaufpreises als Hauptleistungsverpflichtung auszugehen sei und insoweit der Erfüllungsort für „Geldschulden" - also im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners - gelte (Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 905, Rz 6 und 14, jeweils mwH), kann eine grobe Verkennung der Rechtslage, die ein korrigierendes Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht, nicht erblickt werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO insoweit zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO insoweit zurückzuweisen.
Soweit sich der Rekurs gegen die übrigen Punkte des angefochtenen Beschlusses richtet, erweist er sich gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO als jedenfalls unzulässig. Nach dem Kernanliegen dieser Norm soll der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen zweiter Instanz, die nur (noch) für die Regelung der Kostenfrage relevant sind, immer ausscheiden (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 134, 136) Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß § 7 RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar (Zechner aaO Rz 137 mwH).Soweit sich der Rekurs gegen die übrigen Punkte des angefochtenen Beschlusses richtet, erweist er sich gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO als jedenfalls unzulässig. Nach dem Kernanliegen dieser Norm soll der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen zweiter Instanz, die nur (noch) für die Regelung der Kostenfrage relevant sind, immer ausscheiden (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, ZPO Rz 134, 136) Entscheidungen zweiter Instanz zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen Beschluss, mit dem das Erstgericht den Streitgegenstand gemäß Paragraph 7, RATG bewertete, sind ihrem Wesen nach bloß für die Kostenfrage von Belang und daher absolut unanfechtbar (Zechner aaO Rz 137 mwH).