Rechtssatz RS0045168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045168
Entscheidungsdatum
22.05.1985
Rechtssatz
Hinsichtlich eines vor Inkrafttreten des IPRG verwirklichten Sachverhaltes hat die Beurteilung von Form und Wirksamkeit einer Vollmacht nach jenen Rechtsvorschriften zu erfolgen, die für den Abschlußort des auf Grund der Vollmacht abgeschlossenen Geschäftes gelten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 582/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 8 Ob 582/84
- 8 Ob 530/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 530/84
Beisatz: Ist jedoch eine Person von einem Geschäftsherrn für eine ständige Vertretungstätigkeit bestellt und tritt sie dem Dritten gegenüber erkennbar in dieser Eigenschaft auf, dann fehlt für diesen Dritten jede Schutzbedürftigkeit und dann ist es gerechtfertigt, Form und Wirksamkeit ihrer Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, von wo aus diese Person regelmäßig handelt. (T1) Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer)
- 1 Ob 540/85
Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 540/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045168
Dokumentnummer
JJR_19850117_OGH0002_0080OB00582_8400000_001