Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Im Gegensatz zu den verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 3 und 4 E, die ab Inkrafttreten des Gesetzes auch auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vorher verwirklichten (SZ 55/17 u.a.), haben die konkreten Verweisungsnormen des Gesetzes noch keine Geltung für Verträge, die vor dem 1.1.1979 abgeschlossen wurden (EvBl 1984/111; SZ 53/31; SZ 52/163; SZ 52/10 ua). Es sind daher die Verweisungsnormen der §§ 33 ff ABGB heranzuziehen.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Im Gegensatz zu den verfahrensrechtlichen Regelungen der Paragraphen 3 und 4 E, die ab Inkrafttreten des Gesetzes auch auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich vorher verwirklichten (SZ 55/17 u.a.), haben die konkreten Verweisungsnormen des Gesetzes noch keine Geltung für Verträge, die vor dem 1.1.1979 abgeschlossen wurden (EvBl 1984/111; SZ 53/31; SZ 52/163; SZ 52/10 ua). Es sind daher die Verweisungsnormen der Paragraphen 33, ff ABGB heranzuziehen.
Nunmehr ist im § 49 E normiert, daß, bestimmt nicht der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise das auf die Vollmacht anzuwendende Recht, das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll. Auch zu den Kollisionsnormen des ABGB war es herrschende Ansicht, daß die Vollmacht einem eigenen Sonderstatut unterliegt. So wurde in den Entscheidungen SZ 42/103 mwN und 1 Ob 688/83 ausgesprochen, daß die Befugnisse eines Agenten nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem er seine Tätigkeit ausübte und die Vollmacht zur Auswirkung gelangen sollte, somit nach dem Recht des Gebrauchsortes. Diese zunächt nur für die Beurteilung des Vollmachtsumfanges eines ständigen Handelsvertreters entwickelten Grundsätze wurden auch auf nichtständige Vertreter angewendet. In der einen gleichfalls vor Inkrafttreten des E zu beurteilenden Fall behandelnden Entscheidung 8 Ob 582/84 wurde unter Billigung der Lehre Schwinds, Handbuch des österreichischen Internationalen Privatrechts 313, ausgeführt, daß die Beurteilung von Form und Wirksamkeit einer Vollmacht nach jenen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, die für den Abschlußort des auf Grund der Vollmacht abgeschlossenen Geschäftes gelten. Für das selbständig zu beurteilende Vollmachtsstatut kommt es daher auch bei Vollmachten, die zur Vornahme eines einzelnen Geschäftes oder eines eng umgrenzten Kreises von Geschäften erteilt wurden, mangels für den Dritten erkennbarer anderer Absicht des Vollmachtgebers allein darauf an, wo die Vollmacht tatsächlich gebraucht wurde (Müller in Sandrock, Handbuch der internationalen Vertragsgestaltung 649 f, 653; Hausmann in Reithmann, Internationales Vertragsrecht 3 585,587; Ferid, IPR Rz 5-153; von Caemmerer, Die Vollmacht für schuldrechtliche Geschäfte im deutschen internationalen Privatrecht, RabelsZ 1959,201 ff. insbesondere 207).Nunmehr ist im Paragraph 49, E normiert, daß, bestimmt nicht der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise das auf die Vollmacht anzuwendende Recht, das Recht des Staates maßgebend ist, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll. Auch zu den Kollisionsnormen des ABGB war es herrschende Ansicht, daß die Vollmacht einem eigenen Sonderstatut unterliegt. So wurde in den Entscheidungen SZ 42/103 mwN und 1 Ob 688/83 ausgesprochen, daß die Befugnisse eines Agenten nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem er seine Tätigkeit ausübte und die Vollmacht zur Auswirkung gelangen sollte, somit nach dem Recht des Gebrauchsortes. Diese zunächt nur für die Beurteilung des Vollmachtsumfanges eines ständigen Handelsvertreters entwickelten Grundsätze wurden auch auf nichtständige Vertreter angewendet. In der einen gleichfalls vor Inkrafttreten des E zu beurteilenden Fall behandelnden Entscheidung 8 Ob 582/84 wurde unter Billigung der Lehre Schwinds, Handbuch des österreichischen Internationalen Privatrechts 313, ausgeführt, daß die Beurteilung von Form und Wirksamkeit einer Vollmacht nach jenen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, die für den Abschlußort des auf Grund der Vollmacht abgeschlossenen Geschäftes gelten. Für das selbständig zu beurteilende Vollmachtsstatut kommt es daher auch bei Vollmachten, die zur Vornahme eines einzelnen Geschäftes oder eines eng umgrenzten Kreises von Geschäften erteilt wurden, mangels für den Dritten erkennbarer anderer Absicht des Vollmachtgebers allein darauf an, wo die Vollmacht tatsächlich gebraucht wurde (Müller in Sandrock, Handbuch der internationalen Vertragsgestaltung 649 f, 653; Hausmann in Reithmann, Internationales Vertragsrecht 3 585,587; Ferid, IPR Rz 5-153; von Caemmerer, Die Vollmacht für schuldrechtliche Geschäfte im deutschen internationalen Privatrecht, RabelsZ 1959,201 ff. insbesondere 207).
Die Anwendung des Rechtes des realen Gebrauchsortes wird vor allem dem Drittkontrahenten gerecht, der sich bei der Prüfung der Wirksamkeit und des Umfanges der Vollmacht an das ihm in der Regel vertraute materielle Vertretungsrecht halten kann. Dieses Bedürfnis des Drittkontrahenten, den Umfang der Vollmacht leicht prüfen und zuverlässig feststellen zu können, verdient den Vorrang vor dem Interesse des Vollmachtgebers, der das Risiko der Stellvertretung eingegangen ist (Hausmann aaO 586). Auch der deutsche Bundesgerichtshof lehnte es ab, als Vollmachtsstatut das Personalstatut des Vertretenen anzusehen (BGHZ 64,183,191). Besteht für das Vollmachtsverhältnis aber ein Sonderstatut, das Wirkungsstatut, dann sind die Fragen der Erteilung, des Bestandes, der Auslegung und des Umfanges der Vollmacht sowie die Frage, ob ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Vollmacht der Vertretene aus Gründen des Verkehrsschutzes sich so behandeln lassen muß, als habe er die Vollmacht erteilt, dem Dritten gegenüber nicht nach dem in diesem Fall durch Rechtswahl bestimmten Geschäftsstatut des Hauptvertrages (hier also nach Schweizer Recht), sondern ausschließlich nach ungarischem Zivilrecht zu beurteilen (Hausmann aaO 584, 594 f: Müller aaO 641,655 ff; Ferid aaO 5-140; von Caemmerer aaO 203 f.). Ob Rudolf C wirksam bevollmächtigt war, die Kompensationsverträge, auf denen sich der geltend gemachte Anspruch stützt, namens der beklagten Partei abzuschließen, ist daher nach ungarischem Recht zu beurteilen. Im Verfahren erster Instanz erwiderte die klagende Partei auf die Einwendung der beklagten Partei, ihr Geschäftsführer habe nach zweitägigen Vertragsverhandlungen, in denen der gesamte Vertragstext ausgehandelt worden sei, in Anwesenheit der Repräsentanten der klagenden Partei dem Rudolf C eine Spezialvollmacht zur Unterfertigung des bereits ausgehandelten Vertragstextes erteilt, nur, Rudolf C sei nicht nur berechtigt gewesen, die Verträge, sondern auch die Nebenvereinbarungen abzuschließen und zu unterfertigen. Nach dem von der klagenden Partei im Berufungsverfahren nicht mehr bekämpften Sachverhalt verlangte die beklagte Partei nicht nur ausdrücklich die persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers der beklagten Partei bei den zum ersten Vertragsabschluß führenden Verhandlungen; es war auch vor dessen Abreise, bis zu welcher von allfälligen Gegengeschäften keine Rede gewesen war, über den schriftlich abzuschließenden Vertrag völlige Einigung erzielt worden. Bei der Abreise erklärte Bruno Michael B nur, Rudolf C sei berechtigt, den Vertrag inklusive der bereits vereinbarten Preisänderungen zu unterfertigen. Daß Rudolf C im Innenverhältnis eine weitergehende Vollmacht eingeräumt worden wäre, als dem Vertragspartner gegenüber extern erklärt wurde, wurde nicht festgestellt. Erst nach der Abreise und in Kenntnis der Erklärung Bruno Michael Bs begann ein anderes Verhandlungsteam der klagenden Partei mit Rudolf C über Kompensationsgeschäfte zu sprechen. Daß Rudolf C anläßlich der beiden weiteren Vertragsabschlüsse, von denen der erste überdies nur einen Folgeauftrag betraf, eine weitergehende Vollmacht eingeräumt worden sei, wurde gleichfalls weder behauptet noch festgestellt. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei, sei es durch Erklärung gegenüber Rudolf C, sei es gegenüber den Repräsentanten der klagenden Partei, Rudolf C bevollmächtigt gehabt hätte, Gegengeschäftsvereinbarungen abzuschließen. Die Ermächtigung, ein Skonto zu gewähren, schließt nicht die Befugnis in sich, eine Konventionalstrafe zu vereinbaren. Rudolf C war somit im Sinne des § 221 des Ungarischen ZGB bloßer Scheinvertreter.Die Anwendung des Rechtes des realen Gebrauchsortes wird vor allem dem Drittkontrahenten gerecht, der sich bei der Prüfung der Wirksamkeit und des Umfanges der Vollmacht an das ihm in der Regel vertraute materielle Vertretungsrecht halten kann. Dieses Bedürfnis des Drittkontrahenten, den Umfang der Vollmacht leicht prüfen und zuverlässig feststellen zu können, verdient den Vorrang vor dem Interesse des Vollmachtgebers, der das Risiko der Stellvertretung eingegangen ist (Hausmann aaO 586). Auch der deutsche Bundesgerichtshof lehnte es ab, als Vollmachtsstatut das Personalstatut des Vertretenen anzusehen (BGHZ 64,183,191). Besteht für das Vollmachtsverhältnis aber ein Sonderstatut, das Wirkungsstatut, dann sind die Fragen der Erteilung, des Bestandes, der Auslegung und des Umfanges der Vollmacht sowie die Frage, ob ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Vollmacht der Vertretene aus Gründen des Verkehrsschutzes sich so behandeln lassen muß, als habe er die Vollmacht erteilt, dem Dritten gegenüber nicht nach dem in diesem Fall durch Rechtswahl bestimmten Geschäftsstatut des Hauptvertrages (hier also nach Schweizer Recht), sondern ausschließlich nach ungarischem Zivilrecht zu beurteilen (Hausmann aaO 584, 594 f: Müller aaO 641,655 ff; Ferid aaO 5-140; von Caemmerer aaO 203 f.). Ob Rudolf C wirksam bevollmächtigt war, die Kompensationsverträge, auf denen sich der geltend gemachte Anspruch stützt, namens der beklagten Partei abzuschließen, ist daher nach ungarischem Recht zu beurteilen. Im Verfahren erster Instanz erwiderte die klagende Partei auf die Einwendung der beklagten Partei, ihr Geschäftsführer habe nach zweitägigen Vertragsverhandlungen, in denen der gesamte Vertragstext ausgehandelt worden sei, in Anwesenheit der Repräsentanten der klagenden Partei dem Rudolf C eine Spezialvollmacht zur Unterfertigung des bereits ausgehandelten Vertragstextes erteilt, nur, Rudolf C sei nicht nur berechtigt gewesen, die Verträge, sondern auch die Nebenvereinbarungen abzuschließen und zu unterfertigen. Nach dem von der klagenden Partei im Berufungsverfahren nicht mehr bekämpften Sachverhalt verlangte die beklagte Partei nicht nur ausdrücklich die persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers der beklagten Partei bei den zum ersten Vertragsabschluß führenden Verhandlungen; es war auch vor dessen Abreise, bis zu welcher von allfälligen Gegengeschäften keine Rede gewesen war, über den schriftlich abzuschließenden Vertrag völlige Einigung erzielt worden. Bei der Abreise erklärte Bruno Michael B nur, Rudolf C sei berechtigt, den Vertrag inklusive der bereits vereinbarten Preisänderungen zu unterfertigen. Daß Rudolf C im Innenverhältnis eine weitergehende Vollmacht eingeräumt worden wäre, als dem Vertragspartner gegenüber extern erklärt wurde, wurde nicht festgestellt. Erst nach der Abreise und in Kenntnis der Erklärung Bruno Michael Bs begann ein anderes Verhandlungsteam der klagenden Partei mit Rudolf C über Kompensationsgeschäfte zu sprechen. Daß Rudolf C anläßlich der beiden weiteren Vertragsabschlüsse, von denen der erste überdies nur einen Folgeauftrag betraf, eine weitergehende Vollmacht eingeräumt worden sei, wurde gleichfalls weder behauptet noch festgestellt. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß die beklagte Partei, sei es durch Erklärung gegenüber Rudolf C, sei es gegenüber den Repräsentanten der klagenden Partei, Rudolf C bevollmächtigt gehabt hätte, Gegengeschäftsvereinbarungen abzuschließen. Die Ermächtigung, ein Skonto zu gewähren, schließt nicht die Befugnis in sich, eine Konventionalstrafe zu vereinbaren. Rudolf C war somit im Sinne des Paragraph 221, des Ungarischen ZGB bloßer Scheinvertreter.
Die klagende Partei erstattete in erster Instanz kein Vorbringen tatsächlicher Art, aus dem sich der Schluß ergeben hätte, aus Gründen der Verkehrssicherheit wäre ihr Vertrauen auf das scheinbare Bestehen der Vollmacht Rudolf Cs zu schützen, ihr gegenüber sei Rudolf C als Angestellter oder Handlungsbevollmächtigter mit gesetzlich umschriebener Vollmacht im Sinne des § 220 Ungarisches ZGB oder des § 43 Ungarisches HGB aufgetreten.Die klagende Partei erstattete in erster Instanz kein Vorbringen tatsächlicher Art, aus dem sich der Schluß ergeben hätte, aus Gründen der Verkehrssicherheit wäre ihr Vertrauen auf das scheinbare Bestehen der Vollmacht Rudolf Cs zu schützen, ihr gegenüber sei Rudolf C als Angestellter oder Handlungsbevollmächtigter mit gesetzlich umschriebener Vollmacht im Sinne des Paragraph 220, Ungarisches ZGB oder des Paragraph 43, Ungarisches HGB aufgetreten.
Es wurde vielmehr festgestellt, daß den Organen der klagenden Partei gegenüber ein bloß eingeschränkter Vollmachtsumfang durch den Geschäftsführer der beklagten Partei ausdrücklich dargetan wurde. Auf einen gesetzlich normierten Umfang der Vollmacht kann sich die klagende Partei daher nicht berufen.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Abs3 ZPO).
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41,50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,,50 ZPO.