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Rechtssatz RS0045175×

Rechtssatz RS0045175

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045175

Geschäftszahl

8Ob530/84; 1Ob49/01i

Entscheidungsdatum

22.10.2001

Rechtssatz

Ist eine Person von einem Geschäftsherrn für eine ständige Vertretungstätigkeit bestellt und tritt sie dem Dritten gegenüber erkennbar in dieser Eigenschaft auf, dann fehlt für diesen Dritten jede Schutzbedürftigkeit und dann ist es gerechtfertigt, Form und Wirksamkeit ihrer Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, von wo aus diese Person regelmäßig handelt; die gleichen Erwägungen gelten auch bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des IPRG.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 530/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 530/84
    Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer)
  • 1 Ob 49/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
    Auch; Beisatz: Wird vom Geschäftsherrn der Anschein einer - hier einige Monate währenden - ständigen Vertretungstätigkeit hervorgerufen und tritt der Scheinvertreter dem Dritten gegenüber erkennbar in dieser Eigenschaft auf, so ist es gerechtfertigt, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, von dem aus diese Person regelmäßig handelt. (T1); Veröff: SZ 74/177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045175

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0080OB00530_8400000_002