Rechtssatz RS0045175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045175
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Rechtssatz
Ist eine Person von einem Geschäftsherrn für eine ständige Vertretungstätigkeit bestellt und tritt sie dem Dritten gegenüber erkennbar in dieser Eigenschaft auf, dann fehlt für diesen Dritten jede Schutzbedürftigkeit und dann ist es gerechtfertigt, Form und Wirksamkeit ihrer Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, von wo aus diese Person regelmäßig handelt; die gleichen Erwägungen gelten auch bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des IPRG.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 530/84
Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 530/84
Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer)
- 1 Ob 49/01i
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
Auch; Beisatz: Wird vom Geschäftsherrn der Anschein einer - hier einige Monate währenden - ständigen Vertretungstätigkeit hervorgerufen und tritt der Scheinvertreter dem Dritten gegenüber erkennbar in dieser Eigenschaft auf, so ist es gerechtfertigt, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, von dem aus diese Person regelmäßig handelt. (T1); Veröff: SZ 74/177
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045175
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0080OB00530_8400000_002