Rechtssatz RS0045277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045277
Geschäftszahl
4Ob573/78; 7Ob623/81
Entscheidungsdatum
24.09.1981
Rechtssatz
Der Schiedsmann ist nur an den Auftrag der Parteien, nicht aber an die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten gebunden; insbesondere ist eine Anhörung der Parteien vor Erstattung des Gutachten nicht erforderlich, wenn ihm der Standpunkt der Parteien bekannt ist und er ihm berücksichtigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 573/78
Entscheidungstext OGH 05.12.1978 4 Ob 573/78
Veröff: SZ 51/172
- 7 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 623/81
Beisatz: So oft aber das Verfahren Anlaß gibt, muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, etwa an einer Beweisaufnahme teilzunehmen oder zu deren Ergebnissen Stellung zu nehmen. (T1) Veröff: EvBl 1982/77 S 22
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045277
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0040OB00573_7800000_001