Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Revision des Klägers den Zuspruch von mehr als 10% Zinsen anstrebt, somit hinsichtlich eines Zinsenteilbegehrens von 0.5% aus den dem Kläger zustehenden Beträgen unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen, war sie unzulässig, weil die Abweisung des 10% übersteigenden Zinsenbegehrens (also des Begehrens auf Zahlung von weiteren 0.5% Zinsen) durch das Erstgericht in der Berufung nicht mehr angefochten (AS 142 und 145, Bd. II) und daher rechtskräftig wurde.Soweit die Revision des Klägers den Zuspruch von mehr als 10% Zinsen anstrebt, somit hinsichtlich eines Zinsenteilbegehrens von 0.5% aus den dem Kläger zustehenden Beträgen unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen, war sie unzulässig, weil die Abweisung des 10% übersteigenden Zinsenbegehrens (also des Begehrens auf Zahlung von weiteren 0.5% Zinsen) durch das Erstgericht in der Berufung nicht mehr angefochten (AS 142 und 145, Bd. römisch zwei) und daher rechtskräftig wurde.
Im übrigen sind die Revisionen nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft den Ausspruch über das Nichtbestehen der Klagsforderung hinsichtlich eines Betrages von 100 439.35 S - und insoweit auch die teilweise Abweisung des Klagebegehrens -, führt aber die Revision tatsächlich nur hinsichtlich des darin enthaltenen Betrages von 98 250 S an Skonti aus. Dazu macht er geltend, daß die Skonti von der beklagten Partei "willkürlich und in Ausnützung der Situation der klagenden Partei" und ohne Vorliegen einer Vereinbarung abgezogen worden seien. Die bei den Teilzahlungen abgezogenen Beträge könnten daher bei der Endabrechnung wieder zurückverlangt werden.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Der Kläger betont zunächst, daß auch er von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehe. Darnach legte der Kläger wegen des Umfanges und der Dauer der Bauarbeiten laufend (monatliche) Teilrechnungen (AS 86, Bd. II). Diese Rechnungen wurden zunächst von der beklagten Partei und dann von "der Landesregierung" geprüft, die 80 oder 90% der Rechnungssumme der beklagten Partei anwies, welche hierauf diesen Betrag an die Baufirma bezahlte. Da dieser Vorgang 3 bis 4 Monate dauerte, bat der Bauleiter des Klägers, Ing. N, die beklagte Partei um eine vorzeitige Zahlung, die von dieser unter der Voraussetzung zugesagt wurde, daß sie bei 14tägiger Überweisung 3% und bei vierwöchiger Überweisung 2% Skonto abziehen kann. Damit war Ing. N einverstanden. Der Grund für die Forderung nach Abzug eines Skontos war der, daß die beklagte Partei bei der Zahlung einer Teilrechnung vor Einlangen des von der Landesregierung angewiesenen Betrages das Geld aus ihrem eigenen Kreditkonto überweisen mußte, wodurch ihr Kosten entstanden. Bei dieser Sachlage mußte auch dem Kläger klar sein, daß durch die abgezogenen Skontobezüge Kosten der beklagten Partei gedeckt werden und ihr daher diese Beträge endgültig verbleiben sollen, so daß sie nicht bei der Endabrechnung wieder zurückverlangt werden können, weil die beklagte Partei durch die Bezahlung der Teilrechnung vor Einlangen des von der Landesregierung dafür überwiesenen Betrages eine Vorauszahlung auf diese Beträge leistet und somit nicht einer eigenen Verpflichtung nachkam (es wurde gar nicht behauptet, daß die beklagte Partei vereinbarungsgemäß die Teilrechnungen innerhalb einer bestimmten Zeit unabhängig vom Einlangen des Betrages von der Landesregierung zu zahlen gehabt hätte). Da im Revisionsverfahren die Berechtigung des Ing. N zur Vereinbarung der angeführten Skonti nicht mehr bestritten wird, kann es dahingestellt bleiben, ob ihr der Kläger ausdrücklich zustimmte (Ersturteil AS 87, Bd. III: Einverständnis des Ing. N "nach Rücksprache mit dem Kläger") oder ob der Kläger erst später davon erfuhr (AS 88, Bd. II). Für diesen Fall haben die Untergerichte nämlich mit Recht darauf verwiesen, daß der Kläger die Handlungsweise des Ing. N auf Grund eines von ihm gesetzten äußeren Tatbestandes gegen sich gelten lassen muß, weil er wußte, daß Ing. N als zuständiger Bauleiter mit der beklagten Partei verhandelte und die Skonti in 25 Fällen während eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren abgezogen wurden, ohne daß der Kläger dagegen einen Einwand erhob, obgleich ihm diese Abzüge bei gehöriger und zumutbarer Überprüfung und Aufmerksamkeit hätten auffallen müssen. Der Tatbestand, der die beklagte Partei zur Annahme berechtigte, Ing. N sei zur Gewährung eines Skontos auch befugt gewesen, kam somit mit Zutun des Klägers zustande, so daß dieser das Vertrauen der beklagten Partei darauf gegen sich gelten lassen muß (ZAS 1969/36; HS 7219/47 u. a.).Der Kläger betont zunächst, daß auch er von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgehe. Darnach legte der Kläger wegen des Umfanges und der Dauer der Bauarbeiten laufend (monatliche) Teilrechnungen (AS 86, Bd. römisch zwei). Diese Rechnungen wurden zunächst von der beklagten Partei und dann von "der Landesregierung" geprüft, die 80 oder 90% der Rechnungssumme der beklagten Partei anwies, welche hierauf diesen Betrag an die Baufirma bezahlte. Da dieser Vorgang 3 bis 4 Monate dauerte, bat der Bauleiter des Klägers, Ing. N, die beklagte Partei um eine vorzeitige Zahlung, die von dieser unter der Voraussetzung zugesagt wurde, daß sie bei 14tägiger Überweisung 3% und bei vierwöchiger Überweisung 2% Skonto abziehen kann. Damit war Ing. N einverstanden. Der Grund für die Forderung nach Abzug eines Skontos war der, daß die beklagte Partei bei der Zahlung einer Teilrechnung vor Einlangen des von der Landesregierung angewiesenen Betrages das Geld aus ihrem eigenen Kreditkonto überweisen mußte, wodurch ihr Kosten entstanden. Bei dieser Sachlage mußte auch dem Kläger klar sein, daß durch die abgezogenen Skontobezüge Kosten der beklagten Partei gedeckt werden und ihr daher diese Beträge endgültig verbleiben sollen, so daß sie nicht bei der Endabrechnung wieder zurückverlangt werden können, weil die beklagte Partei durch die Bezahlung der Teilrechnung vor Einlangen des von der Landesregierung dafür überwiesenen Betrages eine Vorauszahlung auf diese Beträge leistet und somit nicht einer eigenen Verpflichtung nachkam (es wurde gar nicht behauptet, daß die beklagte Partei vereinbarungsgemäß die Teilrechnungen innerhalb einer bestimmten Zeit unabhängig vom Einlangen des Betrages von der Landesregierung zu zahlen gehabt hätte). Da im Revisionsverfahren die Berechtigung des Ing. N zur Vereinbarung der angeführten Skonti nicht mehr bestritten wird, kann es dahingestellt bleiben, ob ihr der Kläger ausdrücklich zustimmte (Ersturteil AS 87, Bd. III: Einverständnis des Ing. N "nach Rücksprache mit dem Kläger") oder ob der Kläger erst später davon erfuhr (AS 88, Bd. römisch zwei). Für diesen Fall haben die Untergerichte nämlich mit Recht darauf verwiesen, daß der Kläger die Handlungsweise des Ing. N auf Grund eines von ihm gesetzten äußeren Tatbestandes gegen sich gelten lassen muß, weil er wußte, daß Ing. N als zuständiger Bauleiter mit der beklagten Partei verhandelte und die Skonti in 25 Fällen während eines Zeitraumes von etwa zwei Jahren abgezogen wurden, ohne daß der Kläger dagegen einen Einwand erhob, obgleich ihm diese Abzüge bei gehöriger und zumutbarer Überprüfung und Aufmerksamkeit hätten auffallen müssen. Der Tatbestand, der die beklagte Partei zur Annahme berechtigte, Ing. N sei zur Gewährung eines Skontos auch befugt gewesen, kam somit mit Zutun des Klägers zustande, so daß dieser das Vertrauen der beklagten Partei darauf gegen sich gelten lassen muß (ZAS 1969/36; HS 7219/47 u. a.).
Die Revision des Klägers wendet sich weiters dagegen, daß nicht mehr als die gesetzlichen Zinsen nach bürgerlichem Recht zugesprochen wurden. Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden.
Höhere als die gesetzlichen Zinsen nach bürgerlichem Recht können auf Grund einer Vereinbarung der Streitteile - die nicht einmal behauptet wird - auf Grund besonderer Vorschriften, insbesondere gemäß § 352 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften, oder nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes, das allerdings ein Verschulden voraussetzt, geltend gemacht werden (Koziol - Welser, Grundriß[4] I, 180).Höhere als die gesetzlichen Zinsen nach bürgerlichem Recht können auf Grund einer Vereinbarung der Streitteile - die nicht einmal behauptet wird - auf Grund besonderer Vorschriften, insbesondere gemäß Paragraph 352, HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften, oder nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes, das allerdings ein Verschulden voraussetzt, geltend gemacht werden (Koziol - Welser, Grundriß[4] römisch eins, 180).
Der Kläger ist ein Baumeister, der unbestritten nicht protokolliert ist. Seine Kaufmannseigenschaft im Sinn des HGB kann daher nicht aus "Art und Umfang" des Unternehmens abgeleitet werden, weil dadurch die Kaufmannseigenschaft nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 2 HGB nur unter der weiteren unabdingbaren Voraussetzung begrundet wird, daß die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen wird (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] I, 120; Brunner, JBl. 1963, 28 ff., 31; Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan, HGB[5] I, 38; Brüggemann in Großkommentar HGB[3], 146, 151). Der Hinweis der Revision auf die "Größenordnung" des Auftrages ist daher verfehlt; daraus allein kann eine Kaufmannseigenschaft des Klägers nicht abgeleitet werden.Der Kläger ist ein Baumeister, der unbestritten nicht protokolliert ist. Seine Kaufmannseigenschaft im Sinn des HGB kann daher nicht aus "Art und Umfang" des Unternehmens abgeleitet werden, weil dadurch die Kaufmannseigenschaft nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 2, HGB nur unter der weiteren unabdingbaren Voraussetzung begrundet wird, daß die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen wird (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht[3] römisch eins, 120; Brunner, JBl. 1963, 28 ff., 31; Schlegelberger - Hildebrandt - Steckhan, HGB[5] römisch eins, 38; Brüggemann in Großkommentar HGB[3], 146, 151). Der Hinweis der Revision auf die "Größenordnung" des Auftrages ist daher verfehlt; daraus allein kann eine Kaufmannseigenschaft des Klägers nicht abgeleitet werden.
Bauunternehmer sind aber auch nicht Kaufleute gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 (Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen) oder Z. 2 (Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere) HGB. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist nicht die Weiterveräußerung von der zu diesem Zweck erworbenen eigenen oder die Bearbeitung fremder beweglicher Sachen, sondern die Lieferung eines unbeweglichen Bauwerkes (oder eines Teiles desselben) im Rahmen eines einheitlichen Werkvertrages (Brunner a. a. O.; Schlegelberger a. a. O., 22; Brüggemann a. a. O.,123 f.; Hämmerle - Wünsch a. a. O., 116). Die Entscheidung des OGH JB 223 alt (GlUNF 7415), in der ausgesprochen wurde, daß Anschaffungsgeschäfte der Bauunternehmer, die bewegliche Sachen anschaffen, um die aus ihnen hergestellten Bauwerke zu veräußern, Handelsgeschäfte und Bauunternehmer dieser Art daher Kaufleute seien, beruht auf einer nicht mehr in Geltung stehenden Rechtslage (Art. 4 und 271 Z. 1 AHGB). Während nach dem AHGB jeder Gewerbebetrieb, der Handelsgeschäfte zum Gegenstand hatte, als Handelsgewerbe galt (Art. 4 Abs. 2 AHGB), die Kaufmannseigenschaft also aus dem Betrieb von Handelsgeschäften folgte, sind nach dem HGB alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 Abs. 1 HGB), Handelsgeschäfte. Nach der geltenden Rechtslage ist daher aus der Kaufmannseigenschaft abzuleiten, ob ein Handelsgeschäft vorliegt, und nicht umgekehrt. Das angeführte Judikat kann daher für die Beurteilung der Frage, ob Bauunternehmer Kaufleute sind, nicht mehr herangezogen werden. Bauunternehmer können die Kaufmannseigenschaft allenfalls dadurch erlangen, daß sie zusätzlich mit Baumaterialien handeln, nicht aber auf Grund ihrer eigentlichen Tätigkeit (7 Ob 21/73; 2 Ob 522, 523/78 u. a.).Bauunternehmer sind aber auch nicht Kaufleute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, (Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen) oder Ziffer 2, (Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere) HGB. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist nicht die Weiterveräußerung von der zu diesem Zweck erworbenen eigenen oder die Bearbeitung fremder beweglicher Sachen, sondern die Lieferung eines unbeweglichen Bauwerkes (oder eines Teiles desselben) im Rahmen eines einheitlichen Werkvertrages (Brunner a. a. O.; Schlegelberger a. a. O., 22; Brüggemann a. a. O.,123 f.; Hämmerle - Wünsch a. a. O., 116). Die Entscheidung des OGH JB 223 alt (GlUNF 7415), in der ausgesprochen wurde, daß Anschaffungsgeschäfte der Bauunternehmer, die bewegliche Sachen anschaffen, um die aus ihnen hergestellten Bauwerke zu veräußern, Handelsgeschäfte und Bauunternehmer dieser Art daher Kaufleute seien, beruht auf einer nicht mehr in Geltung stehenden Rechtslage (Artikel 4 und 271 Ziffer eins, AHGB). Während nach dem AHGB jeder Gewerbebetrieb, der Handelsgeschäfte zum Gegenstand hatte, als Handelsgewerbe galt (Artikel 4, Absatz 2, AHGB), die Kaufmannseigenschaft also aus dem Betrieb von Handelsgeschäften folgte, sind nach dem HGB alle Geschäfte eines Kaufmannes, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (Paragraph 343, Absatz eins, HGB), Handelsgeschäfte. Nach der geltenden Rechtslage ist daher aus der Kaufmannseigenschaft abzuleiten, ob ein Handelsgeschäft vorliegt, und nicht umgekehrt. Das angeführte Judikat kann daher für die Beurteilung der Frage, ob Bauunternehmer Kaufleute sind, nicht mehr herangezogen werden. Bauunternehmer können die Kaufmannseigenschaft allenfalls dadurch erlangen, daß sie zusätzlich mit Baumaterialien handeln, nicht aber auf Grund ihrer eigentlichen Tätigkeit (7 Ob 21/73; 2 Ob 522, 523/78 u. a.).
Da somit das Zinsenbegehren nicht nach Handelsrecht zu beurteilen ist, wonach der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes hat, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist (Art. 8 Nr. 2 der 4. EVHGB) und dem säumigen Schuldner der Beweis obliegt, daß ihn kein Verschulden - auch nicht leichte Fahrlässigkeit - an der Verzögerung der Zahlung trifft (SZ 27/195, 334; EvBl. 1974/4; 6 Ob 687/76 u. a.), könnte der Kläger (nach bürgerlichem Recht) Zinsen über das gesetzliche Ausmaß hinaus nur im Falle eines von ihm zu beweisenden Verschuldens der beklagten Partei an der Verzögerung der Zahlung in der Form einer bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit verlangen (ArbSlg. 7842; RZ 1963, 156; HS 7219/47; 2 Ob 552, 553/78 u. a.). Ein derartiges Verschulden der beklagten Partei wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint.Da somit das Zinsenbegehren nicht nach Handelsrecht zu beurteilen ist, wonach der Gläubiger einer fälligen, nicht bezahlten Geldschuld Anspruch auf den Ersatz jenes die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigenden wirklichen Schadens und entgangenen Gewinnes hat, der aus dem Verschulden des säumigen Schuldners entstanden ist (Artikel 8, Nr. 2 der 4. EVHGB) und dem säumigen Schuldner der Beweis obliegt, daß ihn kein Verschulden - auch nicht leichte Fahrlässigkeit - an der Verzögerung der Zahlung trifft (SZ 27/195, 334; EvBl. 1974/4; 6 Ob 687/76 u. a.), könnte der Kläger (nach bürgerlichem Recht) Zinsen über das gesetzliche Ausmaß hinaus nur im Falle eines von ihm zu beweisenden Verschuldens der beklagten Partei an der Verzögerung der Zahlung in der Form einer bösen Absicht oder einer auffallenden Sorglosigkeit verlangen (ArbSlg. 7842; RZ 1963, 156; HS 7219/47; 2 Ob 552, 553/78 u. a.). Ein derartiges Verschulden der beklagten Partei wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint.
Eine auf Verzögerungsabsicht zurückgehende Prozeßführung kann zwar die Annahme eines solchen Verschuldens rechtfertigen, doch zieht die Bestreitung eines Anspruches im Prozeß nur dann Schadenersatzpflicht nach sich, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß der Prozeß für ihn aussichtslos ist (Wolff - Klang[2] VI, 68 f.; Ehrenzweig, System[2]II/1, 53; JBl. 1955, 278; 7 Ob 21/73 u. a.). War dagegen die Prozeßführung gutgläubig, so liegt in der Bestreitung des erhobenen Anspruches kein Verschulden; im diesem Fall zieht die Prozeßführung nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht nach sich (JBl. 1956, 526; EvBl. 1971/138 u. a.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines in einem Rechtsstreit erhobenen Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erfolgte, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Es soll das Recht eines jeden Staatsbürgers, den Schutz der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckend schwer drückenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden. Es muß daher eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes auch einwandfrei erwiesen sein, um es einer Partei als Verschulden anrechnen zu können (Pollak, System, 72; JBl. 1956, 526; 7 Ob 21/73). Ein solches Verschulden der beklagten Partei wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint.Eine auf Verzögerungsabsicht zurückgehende Prozeßführung kann zwar die Annahme eines solchen Verschuldens rechtfertigen, doch zieht die Bestreitung eines Anspruches im Prozeß nur dann Schadenersatzpflicht nach sich, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß der Prozeß für ihn aussichtslos ist (Wolff - Klang[2] römisch sechs, 68 f.; Ehrenzweig, System[2]II/1, 53; JBl. 1955, 278; 7 Ob 21/73 u. a.). War dagegen die Prozeßführung gutgläubig, so liegt in der Bestreitung des erhobenen Anspruches kein Verschulden; im diesem Fall zieht die Prozeßführung nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht nach sich (JBl. 1956, 526; EvBl. 1971/138 u. a.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines in einem Rechtsstreit erhobenen Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt erfolgte, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Es soll das Recht eines jeden Staatsbürgers, den Schutz der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckend schwer drückenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden. Es muß daher eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes auch einwandfrei erwiesen sein, um es einer Partei als Verschulden anrechnen zu können (Pollak, System, 72; JBl. 1956, 526; 7 Ob 21/73). Ein solches Verschulden der beklagten Partei wurde vom Berufungsgericht mit Recht verneint.
Abgesehen davon, daß der Kläger erst in der Revision seine Behauptung, die beklagte Partei habe den Rechtsstreit absichtlich verzögert, näher begrundet, reicht sein Vorbringen dazu für diese Annahme nicht aus. Die Ablehnung von mit der Sache befaßten Richtern aus immerhin vertretbaren Gründen ist ebenso ein Recht der beklagten Partei gewesen wie die Geltendmachung von Einwendungen und Gegenforderungen gegenüber dem vom Kläger erhobenen Anspruch. Soweit der erhobene Anspruch davon nicht betroffen wurde, hat die beklagte Partei entgegen den Ausführungen des Klägers in der Revision auch Teilzahlungen in einem erheblichen Maße geleistet. Dies spricht - ohne daß es einer näheren Erörterung der Verpflichtung oder der Berechtigung der beklagten Partei zu Teilzahlungen bedarf - jedenfalls gegen eine Verzögerungsabsicht der beklagten Partei. Daß sie die bereits erhaltenen Förderungsmittel ohne Klärung der Frage, wieweit der erhobene Anspruch berechtigt ist, nicht im vollem Umfang an den Kläger "weitergab", kann ebenfalls die Annahme eines zum Schadenersatz verpflichtenden Verschuldens der beklagten Partei nicht erweisen.
Der Revision des Klägers war daher - soweit sie nicht zurückzuweisen war - keine Folge zu geben.
Aber auch die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Diese rügt zunächst, das Berufungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, Dr. K habe auf Grund der Äußerung des Dipl.-Ing. Dr. F offenbar gemeint seine Bemerkung, daß eine von den beiden Parteien auf ihn böse sein werde (AS 74 und AS 188, Bd. II) - klar sein müssen, daß der Sachverständige gegebenenfalls auch Preise erhöhen werde, weil nach den Beweisergebnissen nicht feststehe, daß diese Äußerung, Dr. K gegenüber abgegeben wurde. Diese Frage ist aber nicht wesentlich, so daß der bezogene Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit schon deswegen nicht vorliegt (ArbSlg. 8488 u. a.). Das Erstgericht hat nämlich vor allem auf Grund der Aussage der Zeugin Dr. Jolanda O festgestellt, daß zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, daß eine Überprüfung der Einheitspreise durch einen Sachverständigen vorgenommen werde und beide Teile das Prüfungsergebnis, wie immer es auch ausfalle, anerkennen sollen, damit nachher kein Streit darüber entstunde. Die beklagte Partei beauftragte hierauf den Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. F, die Einheitspreise "auf die Angemessenheit" zu überprüfen. Davon, daß die Prüfung nur in Richtung einer Herabsetzung vom Kläger eingesetzter Preise, nicht aber auch in Richtung einer allfälligen Erhöhung solcher Preise erfolgen sollte, war bei den Besprechungen nie die Rede; ein diesbezüglicher Vorbehalt wurde von der beklagten Partei nicht gemacht, vielmehr von Dr. K bewußtunterlassen, weil ihm klar war, daß dann keiner der vorgeschlagenen Sachverständigen die Überprüfung der Preise übernimmt (AS 69-74 und AS 186, 190, Bd. II). Bei diesem Sachverhalt haben die Untergerichte mit Recht angenommen, daß Dipl.-Ing. Dr. F ein Gutachten zu erstatten hatte, das für die Parteien bindend war.Aber auch die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Diese rügt zunächst, das Berufungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, Dr. K habe auf Grund der Äußerung des Dipl.-Ing. Dr. F offenbar gemeint seine Bemerkung, daß eine von den beiden Parteien auf ihn böse sein werde (AS 74 und AS 188, Bd. römisch zwei) - klar sein müssen, daß der Sachverständige gegebenenfalls auch Preise erhöhen werde, weil nach den Beweisergebnissen nicht feststehe, daß diese Äußerung, Dr. K gegenüber abgegeben wurde. Diese Frage ist aber nicht wesentlich, so daß der bezogene Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit schon deswegen nicht vorliegt (ArbSlg. 8488 u. a.). Das Erstgericht hat nämlich vor allem auf Grund der Aussage der Zeugin Dr. Jolanda O festgestellt, daß zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, daß eine Überprüfung der Einheitspreise durch einen Sachverständigen vorgenommen werde und beide Teile das Prüfungsergebnis, wie immer es auch ausfalle, anerkennen sollen, damit nachher kein Streit darüber entstunde. Die beklagte Partei beauftragte hierauf den Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. F, die Einheitspreise "auf die Angemessenheit" zu überprüfen. Davon, daß die Prüfung nur in Richtung einer Herabsetzung vom Kläger eingesetzter Preise, nicht aber auch in Richtung einer allfälligen Erhöhung solcher Preise erfolgen sollte, war bei den Besprechungen nie die Rede; ein diesbezüglicher Vorbehalt wurde von der beklagten Partei nicht gemacht, vielmehr von Dr. K bewußtunterlassen, weil ihm klar war, daß dann keiner der vorgeschlagenen Sachverständigen die Überprüfung der Preise übernimmt (AS 69-74 und AS 186, 190, Bd. römisch zwei). Bei diesem Sachverhalt haben die Untergerichte mit Recht angenommen, daß Dipl.-Ing. Dr. F ein Gutachten zu erstatten hatte, das für die Parteien bindend war.
Seine Tätigkeit war die eines Schiedsmannes - auch Schiedsgutachter, Schätzer, Vertrauensmann oder ähnlich genannt - der im Gegensatz zum Schiedsrichter, der nach Lösung von Tat- und Rechtsfragen einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, kraft Vereinbarung zwischen den Streitteilen durch Festsetzung der dem Kläger gebührenden Leistung (Angemessenheit der Einheitspreise) an der Bildung des zwischen den Parteien geltenden materiellen Rechtes mitzuwirken hatte. Es stand den Parteien frei, welche Richtlinien sie dem Schiedsmann für seine Vorgangsweise auftrugen. Maßgeblich sowohl für den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung als auch für den Inhalt des Auftrages an den Schiedsmann war die Parteienabsicht im Sinne des § 914 ABGB, die bei Fehlen einer übereinstimmenden Auffassung darüber so zu verstehen war, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entsprach (Kastner, JBl. 1950, 565 ff., 567; JBl. 1955, 503, 1967, 263; SZ 39/132, MietSlg. 9938/21 u. a.). Das Gutachten des Schiedsmannes schuf zwischen den Parteien verbindliches Recht, sofern er nicht die ihm übertragene Aufgabe überschritt oder das Ergebnis offenbar unbillig war. Ein Ergebnis ist dann offenbar unbillig, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt wurden und die Unrichtigkeit des Gutachtens einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar war (SZ 39/132, 25/308; RZ 1961/14; JBl. 1967, 263 u. a.). Der Schiedsmann ist nur an den Auftrag der Parteien, nicht aber an die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten gebunden; insbesondere ist eine Anhörung der Parteien vor Erstattung des Gutachtens nicht erforderlich, wenn ihm der Standpunkt der Parteien bekannt ist und er ihn berücksichtigt (vgl. JBl. 1955 503, 1967 263; MietSlg. 9938/21 u. a.).Seine Tätigkeit war die eines Schiedsmannes - auch Schiedsgutachter, Schätzer, Vertrauensmann oder ähnlich genannt - der im Gegensatz zum Schiedsrichter, der nach Lösung von Tat- und Rechtsfragen einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, kraft Vereinbarung zwischen den Streitteilen durch Festsetzung der dem Kläger gebührenden Leistung (Angemessenheit der Einheitspreise) an der Bildung des zwischen den Parteien geltenden materiellen Rechtes mitzuwirken hatte. Es stand den Parteien frei, welche Richtlinien sie dem Schiedsmann für seine Vorgangsweise auftrugen. Maßgeblich sowohl für den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung als auch für den Inhalt des Auftrages an den Schiedsmann war die Parteienabsicht im Sinne des Paragraph 914, ABGB, die bei Fehlen einer übereinstimmenden Auffassung darüber so zu verstehen war, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entsprach (Kastner, JBl. 1950, 565 ff., 567; JBl. 1955, 503, 1967, 263; SZ 39/132, MietSlg. 9938/21 u. a.). Das Gutachten des Schiedsmannes schuf zwischen den Parteien verbindliches Recht, sofern er nicht die ihm übertragene Aufgabe überschritt oder das Ergebnis offenbar unbillig war. Ein Ergebnis ist dann offenbar unbillig, wenn die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt wurden und die Unrichtigkeit des Gutachtens einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar war (SZ 39/132, 25/308; RZ 1961/14; JBl. 1967, 263 u. a.). Der Schiedsmann ist nur an den Auftrag der Parteien, nicht aber an die Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten gebunden; insbesondere ist eine Anhörung der Parteien vor Erstattung des Gutachtens nicht erforderlich, wenn ihm der Standpunkt der Parteien bekannt ist und er ihn berücksichtigt vergleiche JBl. 1955 503, 1967 263; MietSlg. 9938/21 u. a.).
Es ist daher zunächst der Hinweis der Revision auf fehlende "Formerfordernisse" und die Notwendigkeit, daß der Sachverständige vor abschließender Erstellung seines Gutachtens die Parteien zu hören gehabt hätte und hätte bei ihnen rückfragen müssen, verfehlt.
Der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und des an den Sachverständigen erteilten Auftrages war vielmehr - mangels ausdrücklicher Erwähnung der Frage, ob nur überhöhte Einheitspreise herabgesetzt oder auch zu niedrig angenommene Einheitspreise auf das angemessene Maß durch den Sachverständigen hinaufgesetzt werden sollen, bei einer Auslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs klar und eindeutig. Die Untergerichte haben dies im einzelnen überzeugend dargelegt, so daß auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Es wurde insbesondere betont, daß die Aufgabe des Sachverständigen darin bestand, den "angemessenen" Preis - ohne einen Vorbehalt in irgendeiner Richtung - deswegen zu ermitteln, weil die beklagte Partei die Ansätze in der Schlußrechnung des Klägers als überhöht bemängelte, worauf der Kläger mit einer Überprüfung durch einen Sachverständigen einverstanden war, aber die Bedingung stellte, daß das Ergebnis auch von der beklagten Partei anerkannt werden müsse, damit darüber kein weiterer Streit mehr entstehe. Es war beiden Teilen - also auch der beklagten Partei - bekannt, daß die namhaft gemachten Sachverständigen mit Rücksicht auf ihre Geschäftsbeziehungen zu beiden Teilen die Erstellung eines Gutachtens nur übernehmen, wenn sie die Einheitspreise nach beiden Richtungen, nämlich ob zu hoch oder zu niedrig, überprüfen und berichtigen sollen. Damit ist der Auffassung der beklagten Partei, es sei davon auszugehen gewesen, daß der Sachverständige nur die Aufgabe eines Prüfers oder Vorprüfers bei aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds zu errichtenden Bauten gehabt habe, jede Grundlage entzogen. Die beklagte Partei verweist daher auch zu Unrecht auf das Gutachten des Dipl.-Ing. H - das übrigens vom Erstgericht bereits gewürdigt worden war (AS 74/75, Bd. II) - wonach ein Erhöhen von zu niedrig angesetzten Preisen durch Prüfer des Wohnhauswiederaufbaufonds nicht üblich war. Dem wurde mit Recht entgegengehalten, daß im vorliegenden Fall nicht ein aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds zu errichtendes Objekt vor Baubeginn, sondern die Angemessenheit der vom Kläger in die Schlußrechnung über bereits durchgeführte Bauarbeiten an einem erst nach Auflösung des Wohnhauswiederaufbaufonds errichteten Objektes eingesetzten Einheitspreise zu prüfen waren. Da vereinbarungsgemäß die gesamte Schlußrechnung überprüft werden und das Ergebnis für beide Teile verbindlich sein sollte, kann sich die beklagte Partei auch nicht darauf berufen, der Kläger habe bei den Posten, bei denen die von ihm eingesetzten Einheitspreise unter den "angemessenen" lagen, auf den sich darnach jeweils ergebenden Mehrbetrag verzichtet, weil ein Verzicht der Annahme durch die beklagte Partei bedurft hätte und dieser weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erklärt wurde; die beklagte Partei war nicht berechtigt, die einzelnen Posten der Schlußrechnung zu bemängeln, gleichzeitig aber den Kläger an bestimmte Ansätze in seiner Rechnung zu binden (5 Ob 122/60).Der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und des an den Sachverständigen erteilten Auftrages war vielmehr - mangels ausdrücklicher Erwähnung der Frage, ob nur überhöhte Einheitspreise herabgesetzt oder auch zu niedrig angenommene Einheitspreise auf das angemessene Maß durch den Sachverständigen hinaufgesetzt werden sollen, bei einer Auslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs klar und eindeutig. Die Untergerichte haben dies im einzelnen überzeugend dargelegt, so daß auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann. Es wurde insbesondere betont, daß die Aufgabe des Sachverständigen darin bestand, den "angemessenen" Preis - ohne einen Vorbehalt in irgendeiner Richtung - deswegen zu ermitteln, weil die beklagte Partei die Ansätze in der Schlußrechnung des Klägers als überhöht bemängelte, worauf der Kläger mit einer Überprüfung durch einen Sachverständigen einverstanden war, aber die Bedingung stellte, daß das Ergebnis auch von der beklagten Partei anerkannt werden müsse, damit darüber kein weiterer Streit mehr entstehe. Es war beiden Teilen - also auch der beklagten Partei - bekannt, daß die namhaft gemachten Sachverständigen mit Rücksicht auf ihre Geschäftsbeziehungen zu beiden Teilen die Erstellung eines Gutachtens nur übernehmen, wenn sie die Einheitspreise nach beiden Richtungen, nämlich ob zu hoch oder zu niedrig, überprüfen und berichtigen sollen. Damit ist der Auffassung der beklagten Partei, es sei davon auszugehen gewesen, daß der Sachverständige nur die Aufgabe eines Prüfers oder Vorprüfers bei aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds zu errichtenden Bauten gehabt habe, jede Grundlage entzogen. Die beklagte Partei verweist daher auch zu Unrecht auf das Gutachten des Dipl.-Ing. H - das übrigens vom Erstgericht bereits gewürdigt worden war (AS 74/75, Bd. römisch zwei) - wonach ein Erhöhen von zu niedrig angesetzten Preisen durch Prüfer des Wohnhauswiederaufbaufonds nicht üblich war. Dem wurde mit Recht entgegengehalten, daß im vorliegenden Fall nicht ein aus Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds zu errichtendes Objekt vor Baubeginn, sondern die Angemessenheit der vom Kläger in die Schlußrechnung über bereits durchgeführte Bauarbeiten an einem erst nach Auflösung des Wohnhauswiederaufbaufonds errichteten Objektes eingesetzten Einheitspreise zu prüfen waren. Da vereinbarungsgemäß die gesamte Schlußrechnung überprüft werden und das Ergebnis für beide Teile verbindlich sein sollte, kann sich die beklagte Partei auch nicht darauf berufen, der Kläger habe bei den Posten, bei denen die von ihm eingesetzten Einheitspreise unter den "angemessenen" lagen, auf den sich darnach jeweils ergebenden Mehrbetrag verzichtet, weil ein Verzicht der Annahme durch die beklagte Partei bedurft hätte und dieser weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erklärt wurde; die beklagte Partei war nicht berechtigt, die einzelnen Posten der Schlußrechnung zu bemängeln, gleichzeitig aber den Kläger an bestimmte Ansätze in seiner Rechnung zu binden (5 Ob 122/60).
Der Gutachter hat nach dem festgestellten Sachverhalt seine Tätigkeit auf der Grundlage der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und des ihm erteilten Auftrages ausgeübt, somit seine Aufgabe nicht überschritten und die Preise so ermittelt, wie sie ein Referent der Landesregierung als angemessen angesehen hätte; das Ergebnis seiner Tätigkeit kann daher auch nicht als unrichtig oder offenbar unbillig angesehen werden.
Zu den Ausführungen der beklagten Partei über die Notwendigkeit der Bedachtnahme darauf, daß das vom Kläger errichtete Objekt mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, genügt es, darauf zu verweisen, daß dieser Umstand von der beklagten Partei bei Abschluß der bezüglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen war, sie aber nicht berechtigt, eingegangene Verpflichtigen abzulehnen.
Zu ihrem weiteren Einwand, daß die Frist für die Prüfung der Schlußrechnung erst am 21. November 1972 geendet habe und dem Kläger daher gemäß Punkt 5.11 der ÖNORM B 2110 Zinsen erst ab 21. Dezember 1972 zuzusprechen gewesen wären, bringt die beklagte Partei in ihrer Revision nichts Konkretes vor, so daß es genügt, zu diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach das Fehlen des Gutachtens des Dipl.-Ing. Dr. F auf den Beginn des Zinsenlaufes nach dieser Bestimmung keinen Einfluß hatte.
Daraus folgt, daß auch der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen war.