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Rechtssatz RS0045336

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045336

Geschäftszahl

1Ob506/95

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Norm

ABGB §863 M
ABGB §1002
oö JagdG §69

Rechtssatz

Bestellen die Mitglieder einer Jagdgesellschaft eine aus ihrer Mitte zum bevollmächtigten Jagdleiter, so schaffen sie damit zumindest den äußeren Anschein, dieser sei auch bevollmächtigt, die Geltendmachung des wegen eines Jagdschadens oder Wildschadens erhobenen Ersatzanspruches mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter auch für eine Jagdperiode entgegenzunehmen, innerhalb deren eine bereits aufgelöste, aber seinerzeit aus denselben Mitgliedern wie die gegenwärtig bestehende Jagdgesellschaft das Jagdrecht als Pächterin einer Genossenschaftsjagd ausübte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 506/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045336

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00506_9500000_002