Rechtssatz RS0045526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045526
Entscheidungsdatum
06.06.2013
Rechtssatz
Die Unzulässigkeit des Rechtsweges für Streitigkeiten über die Zahlung von Gebühren (hier Einlösegebühr für Grabstelle) einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Sachaufwandes und Personalaufwandes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu den inneren Angelegenheiten im Sinne des Art 15 des StGG gehört (VfGH V 11/59), weil es durchaus möglich ist, dass die Entscheidung über derartige Beiträge den Gerichten zugewiesen wird.Die Unzulässigkeit des Rechtsweges für Streitigkeiten über die Zahlung von Gebühren (hier Einlösegebühr für Grabstelle) einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Sachaufwandes und Personalaufwandes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu den inneren Angelegenheiten im Sinne des Artikel 15, des StGG gehört (VfGH römisch fünf 11/59), weil es durchaus möglich ist, dass die Entscheidung über derartige Beiträge den Gerichten zugewiesen wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 523/74
Entscheidungstext OGH 02.04.1974 4 Ob 523/74
Veröff: SZ 47/40 = EvBl 1974/237 S 518 = RZ 1974/74 S 138 = JBl 1974,483
- 5 Ob 203/12g
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 203/12g
Vgl aber; Veröff: SZ 2013/56
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045526
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19740402_OGH0002_0040OB00523_7400000_002