Rechtssatz RS0045544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045544
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Norm
JN §1 CIVb
WohnVerbG §6
WohnVerbG §10
Rechtssatz
Die von der Landesregierung dem Förderungswerber auf dessen Begehren erteilte (schriftliche) Zusicherung über die Gewährung der Förderung im Sinne des § 10 Abs 2 WohnVerbG ist eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung, mit welcher der Förderungswerber einen privatrechtlichen Anspruch auf die Förderung erwirbt; Meinungsverschiedenheiten darüber, ob das Land - etwa wegen Unwirksamkeit des Widerrufes der Zusicherung - verpflichtet ist, dem Förderungswerber die zugesagten Annuitätenzuschüsse zu gewähren, sowie etwa darüber, ob der Förderungswerber - wegen Vorliegens der Tatbestände nach § 6 Abs 5 WohnVerbG - verpflichtet ist, erhaltene Annuitätenzuschüsse zurückzugeben, sind vor dem ordentlichen Gericht auf dem streitigen Rechtsweg auszutragen.Die von der Landesregierung dem Förderungswerber auf dessen Begehren erteilte (schriftliche) Zusicherung über die Gewährung der Förderung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, WohnVerbG ist eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung, mit welcher der Förderungswerber einen privatrechtlichen Anspruch auf die Förderung erwirbt; Meinungsverschiedenheiten darüber, ob das Land - etwa wegen Unwirksamkeit des Widerrufes der Zusicherung - verpflichtet ist, dem Förderungswerber die zugesagten Annuitätenzuschüsse zu gewähren, sowie etwa darüber, ob der Förderungswerber - wegen Vorliegens der Tatbestände nach Paragraph 6, Absatz 5, WohnVerbG - verpflichtet ist, erhaltene Annuitätenzuschüsse zurückzugeben, sind vor dem ordentlichen Gericht auf dem streitigen Rechtsweg auszutragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 12/86
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 5 Ob 12/86
Veröff: MietSlg 38/17
- 1 Ob 607/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 607/90
nur: Die von der Landesregierung dem Förderungswerber auf dessen Begehren erteilte (schriftliche) Zusicherung über die Gewährung der Förderung ist eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0045544
Dokumentnummer
JJR_19860408_OGH0002_0050OB00012_8600000_001