Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 23.Dezember 1988 grundbücherlicher Eigentümer von 842/100.000stel Anteilen der Liegenschaft EZ 1392 KG Villach-Völkendorf, mit welchem das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 13 und dem Abstellplatz Nr 83 untrennbar verbunden ist. Auf der Liegenschaft wurde unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln nach dem WohnbauförderungsG 1968 (WFG 1968) durch die "K*** L***", gemeinnützige Siedlungs- und Wohnbaugenossenschaft für K*** reg. Genossenschaft mbH (im folgenden "K*** L***") das Haus Schächtestraße 38 errichtet. Der Baukomplex Schächtestraße umfaßt zwei Bauvorhaben aus den Jahren 1978 und 1980 mit etwa 150 Wohnungseigentumswerbern. Jeder Wohnungseigentümer bzw Wohnungseigentumswerber hatte sich verpflichtet, das Wohnungseigentum nicht ohne Zustimmung der beklagten Partei L*** K*** zu übertragen, solange das Wohnbauförderungsdarlehen nicht zurückgezahlt ist.
Etwa 1985 wurde von der beklagten Partei, Abteilung Wohn- und Siedlungswesen, die Endabrechnung zugestellt; danach dauert es etwa zwei Jahre, bis der Wohnungseigentumsvertrag vorgelegt wird. Für sämtliche Wohneinheiten in diesem Komplex errichtete Notar Dr. F*** die Kauf- und Wohnungseigentumsverträge. Seinen Vertrag unterfertigte der Kläger am 6.November 1986, die K*** L*** am 23. März 1987. Am 2.April 1987 wurde der Vertrag beim Finanzamt, am 23. Juni 1987 mit allen Beilagen beim Amt der K*** Landesregierung eingereicht und zugleich ersucht, der Eigentumsübertragung und Einverleibung des Wohnungseigentums der Wohnungseigentumswerber zuzustimmen. Anfang Mai 1988 war das Verfahren beim Finanzamt abgeschlossen, die ersten Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhielt Notar Dr. F*** am 6.Mai 1988. Mit Schreiben vom 7.Juni 1988 sandte die beklagte Partei der "K*** L***" die vorgelegten Unterlagen der Eigentumsanwärter als unvollständig mit dem Ersuchen zurück, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Auf diese Schreiben reagierte die "K*** L***" mit Schreiben vom 11.Oktober 1988, in welchem sie die komplettierten Unterlagen verschiedener Wohnungseigentumswerber mit dem Hinweis übermittelte, daß von drei Wohnungseigentumswerbern - darunter nicht der Kläger - die eingeforderten Unterlagen nicht eingelangt seien, und ersuchte um Zustimmung zur Eigentumsübertragung. Die Zustimmungserklärung ua für den Kläger erhielt Notar Dr. F*** am 14. November 1988. Die Zustimmungserklärung wird allgemein immer erst dann abgegeben, wenn die Voraussetzungen für sämtliche Wohnungseigentümer erfüllt sind. Eine prompte Erledigung war unmöglich, weil aufgrund der Vielzahl von Wohnungseigentumswerbern der Arbeitsanfall bei der beklagten Partei entsprechend hoch war und auch keine Anträge auf beschleunigte Durchführung vorlagen. Im März 1988 war das vom Kläger errichtete, ebenfalls mit Mitteln der Wohnbauförderung (teil)finanzierte Eigenheim in Villach, Gritschacher Höhe Nr 5 noch in einem Zustand, der die Bezugsfertigkeit noch nicht absehen ließ. Um einen baldigen Termin für die Kollaudierung seines Eigenheims zu erwirken, gab der Kläger anläßlich seines formellen Antrages an, daß das Eigenheim am 30. August 1988 bezogen worden sei. Tatsächlich bezog die Familie des Klägers das Eigenheim - die Benützungsbewilligung vom 28.November 1988 war dem Kläger am 28.Dezember 1988 zugestellt worden - Ende November oder Anfang Dezember 1988, während der Kläger weiterhin in Villach, Schächtestraße 38 gemeldet war. Im Oktober 1988 ließ der Kläger die Postzustellung in sein Eigenheim umleiten. Im März 1988 informierte die "K*** L***" mit Rundschreiben den Kläger von der Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens nach Einverleibung des Wohnungseigentums. Sie bestätigte das für die Antragstellung auf vorzeitige Rückzahlung vorgesehene Formular am 5.Dezember 1988; der Kläger füllte am 9. Dezember 1988 den Antrag auf Kündigung des Wohnbaudarlehens aus, ließ das Formular am 19.Dezember 1988 bei der Landes- und Hypothekenbank Klagenfurt bestätigen und gab es am 22.Dezember 1988 bei der beklagten Partei ab. Am 16.Jänner 1989 führte ein Beamter der beklagten Partei die ersten Erhebungen über die Wohnungsverhältnisse des Klägers durch. Am 30.März 1989 lud die beklagte Partei den Kläger mit dem Hinweis vor, die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Wohnung habe ergeben, daß er die Wohnung nicht mehr bewohne. Die Ergebnisse der weiteren Erhebungen vom 3.Mai 1989 faßte der zuständige Beamte der beklagten Partei in einem Bericht zusammen; er traf den Kläger nicht an und konnte die Wohnung auch nicht betreten. Die beklagte Partei lehnte am 24.Mai 1989 das Ansuchen des Klägers auf begünstigte Darlehenstilgung ab, weil eine dauernde Benützung der Wohnung des Klägers nicht gegeben sei, und kündigte den auf diese Wohnung entfallenden Anteil des Förderungsdarlehens iS des § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 auf. Mit Schreiben vom 4.September 1989 teilte der Klagevertreter der beklagten Partei mit, daß der Kläger die Wohnung Schächtestraße 38 am 27.Jänner 1989 verkauft habe. Die Übergabe dieser Wohnung an den Käufer erfolgte vertragsgemäß am 1.April 1989. Der Kläger zahlt nach wie vor die Betriebskosten für die Wohnung.Etwa 1985 wurde von der beklagten Partei, Abteilung Wohn- und Siedlungswesen, die Endabrechnung zugestellt; danach dauert es etwa zwei Jahre, bis der Wohnungseigentumsvertrag vorgelegt wird. Für sämtliche Wohneinheiten in diesem Komplex errichtete Notar Dr. F*** die Kauf- und Wohnungseigentumsverträge. Seinen Vertrag unterfertigte der Kläger am 6.November 1986, die K*** L*** am 23. März 1987. Am 2.April 1987 wurde der Vertrag beim Finanzamt, am 23. Juni 1987 mit allen Beilagen beim Amt der K*** Landesregierung eingereicht und zugleich ersucht, der Eigentumsübertragung und Einverleibung des Wohnungseigentums der Wohnungseigentumswerber zuzustimmen. Anfang Mai 1988 war das Verfahren beim Finanzamt abgeschlossen, die ersten Unbedenklichkeitsbescheinigungen erhielt Notar Dr. F*** am 6.Mai 1988. Mit Schreiben vom 7.Juni 1988 sandte die beklagte Partei der "K*** L***" die vorgelegten Unterlagen der Eigentumsanwärter als unvollständig mit dem Ersuchen zurück, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Auf diese Schreiben reagierte die "K*** L***" mit Schreiben vom 11.Oktober 1988, in welchem sie die komplettierten Unterlagen verschiedener Wohnungseigentumswerber mit dem Hinweis übermittelte, daß von drei Wohnungseigentumswerbern - darunter nicht der Kläger - die eingeforderten Unterlagen nicht eingelangt seien, und ersuchte um Zustimmung zur Eigentumsübertragung. Die Zustimmungserklärung ua für den Kläger erhielt Notar Dr. F*** am 14. November 1988. Die Zustimmungserklärung wird allgemein immer erst dann abgegeben, wenn die Voraussetzungen für sämtliche Wohnungseigentümer erfüllt sind. Eine prompte Erledigung war unmöglich, weil aufgrund der Vielzahl von Wohnungseigentumswerbern der Arbeitsanfall bei der beklagten Partei entsprechend hoch war und auch keine Anträge auf beschleunigte Durchführung vorlagen. Im März 1988 war das vom Kläger errichtete, ebenfalls mit Mitteln der Wohnbauförderung (teil)finanzierte Eigenheim in Villach, Gritschacher Höhe Nr 5 noch in einem Zustand, der die Bezugsfertigkeit noch nicht absehen ließ. Um einen baldigen Termin für die Kollaudierung seines Eigenheims zu erwirken, gab der Kläger anläßlich seines formellen Antrages an, daß das Eigenheim am 30. August 1988 bezogen worden sei. Tatsächlich bezog die Familie des Klägers das Eigenheim - die Benützungsbewilligung vom 28.November 1988 war dem Kläger am 28.Dezember 1988 zugestellt worden - Ende November oder Anfang Dezember 1988, während der Kläger weiterhin in Villach, Schächtestraße 38 gemeldet war. Im Oktober 1988 ließ der Kläger die Postzustellung in sein Eigenheim umleiten. Im März 1988 informierte die "K*** L***" mit Rundschreiben den Kläger von der Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung des Wohnbauförderungsdarlehens nach Einverleibung des Wohnungseigentums. Sie bestätigte das für die Antragstellung auf vorzeitige Rückzahlung vorgesehene Formular am 5.Dezember 1988; der Kläger füllte am 9. Dezember 1988 den Antrag auf Kündigung des Wohnbaudarlehens aus, ließ das Formular am 19.Dezember 1988 bei der Landes- und Hypothekenbank Klagenfurt bestätigen und gab es am 22.Dezember 1988 bei der beklagten Partei ab. Am 16.Jänner 1989 führte ein Beamter der beklagten Partei die ersten Erhebungen über die Wohnungsverhältnisse des Klägers durch. Am 30.März 1989 lud die beklagte Partei den Kläger mit dem Hinweis vor, die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Wohnung habe ergeben, daß er die Wohnung nicht mehr bewohne. Die Ergebnisse der weiteren Erhebungen vom 3.Mai 1989 faßte der zuständige Beamte der beklagten Partei in einem Bericht zusammen; er traf den Kläger nicht an und konnte die Wohnung auch nicht betreten. Die beklagte Partei lehnte am 24.Mai 1989 das Ansuchen des Klägers auf begünstigte Darlehenstilgung ab, weil eine dauernde Benützung der Wohnung des Klägers nicht gegeben sei, und kündigte den auf diese Wohnung entfallenden Anteil des Förderungsdarlehens iS des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 auf. Mit Schreiben vom 4.September 1989 teilte der Klagevertreter der beklagten Partei mit, daß der Kläger die Wohnung Schächtestraße 38 am 27.Jänner 1989 verkauft habe. Die Übergabe dieser Wohnung an den Käufer erfolgte vertragsgemäß am 1.April 1989. Der Kläger zahlt nach wie vor die Betriebskosten für die Wohnung.
Der Kläger begehrte gegenüber der beklagten Partei die
Feststellung, daß er auf eine Begünstigung nach dem
RückzahlungsbegünstigungsG 1987 anspruchsberechtigt und die von der
beklagten Partei vorgenommene Aufkündigung seines
Wohnbauförderungsdarlehens bei der Landes- und Hypothekenbank
Kärnten, Konto Nr... unwirksam sei; in eventu, die beklagte Partei
sei schuldig, Zug um Zug gegen Bezahlung von 278.454 S in die
Einverleibung der Löschung des ob den 842/100.000stel Anteilen der
Liegenschaft... - Eigentümer Ing. Norbert R***.... - im einzelnen
genannten einverleibten Pfandrechte zugunsten der beklagten Partei einzuwilligen. Die beklagte Partei habe durch eine schikanöse und sittenwidrige Verzögerung der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers die Anwendung des RückzahlungsbegünstigungsG zu verhindern versucht; zum Zeitpunkt des Ansuchens um begünstigte Rückzahlung seien die Voraussetzungen für die Bewilligung dieses Antrages gegeben gewesen; der Benützungsbewilligungsbescheid für das Eigenheim des Klägers sei erst nach Antragstellung auf begünstigte Rückzahlung rechtskräftig geworden; die Voraussetzungen für die vorzeitige Rückzahlung müßten lediglich im Antragszeitpunkt erfüllt sein.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß der Kläger rechtzeitig den Antrag auf begünstigte Rückzahlung habe stellen können, aber weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch der "Entscheidung" die Voraussetzungen hiefür erfüllt habe, weil er die Wohnung schon seit August 1988 nicht mehr zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses verwendet, hiedurch und durch die Veräußerung der Wohnung ohne Zustimmung der beklagten Partei einen Grund zur Kündigung des Darlehens gesetzt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im Rahmen seiner Beweiswürdigung fest, dem Kläger könne nicht darin gefolgt werden, daß die Wohnung ab dem Auszug seiner Familie Ende November/Anfang Dezember 1988 der Befriedigung seines Wohnbedürfnisses gedient habe; der Kläger sei also anderweitig wohnversorgt gewesen und habe die geförderte Wohnung nicht mehr zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses oder ihm nahestehender Personen verwendet.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstrichters; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands 50.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen habe der Kläger ebenso selbst zu vertreten wie die Aufnahme eines zweiten geförderten Darlehens für sein Eigenheim. Nach der grammatikalischen Auslegung des § 5 Abs 1 RükzahlungsbegünstigungsG sei der Zeitpunkt der Antragstellung nur für die Berechnung der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens maßgebend, nicht aber für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten iS der Förderungsbestimmungen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstrichters; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstands 50.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen habe der Kläger ebenso selbst zu vertreten wie die Aufnahme eines zweiten geförderten Darlehens für sein Eigenheim. Nach der grammatikalischen Auslegung des Paragraph 5, Absatz eins, RükzahlungsbegünstigungsG sei der Zeitpunkt der Antragstellung nur für die Berechnung der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens maßgebend, nicht aber für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten iS der Förderungsbestimmungen.