Rechtssatz RS0082844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082844
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Rechtssatz
Der Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WBFG 1968 deckt sich weitgehend mit dem des § 30 Abs 2 Z 6 MRG. Durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheimes an sich wird der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht; entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers "regelmäßig verwendet" wird.Der Kündigungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WBFG 1968 deckt sich weitgehend mit dem des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG. Durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheimes an sich wird der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht; entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers "regelmäßig verwendet" wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 607/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 607/90
- 5 Ob 280/99h
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 280/99h
nur: Durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheimes an sich wird der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht; entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers "regelmäßig verwendet" wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082844
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_0010OB00607_9000000_001