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Rechtssatz RS0082844

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082844

Geschäftszahl

1Ob607/90; 5Ob280/99h

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Rechtssatz

Der Kündigungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WBFG 1968 deckt sich weitgehend mit dem des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG. Durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheimes an sich wird der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht; entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers "regelmäßig verwendet" wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 607/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 607/90
  • 5 Ob 280/99h
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 280/99h
    nur: Durch die Innehabung von Doppelwohnungen oder eines zweiten Eigenheimes an sich wird der Kündigungsgrund noch nicht verwirklicht; entscheidendes Kriterium ist vielmehr die Tatsache, daß das geförderte Eigenheim (die Eigentumswohnung) nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Eigentümers "regelmäßig verwendet" wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082844

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_0010OB00607_9000000_001