Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, wie der in § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 normierte Kündigungsgrund des fehlenden Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers bzw der ihm nahestehenden Personen an der geförderten Eigentumswohnung auszulegen ist, höchstgerichtliche Judikatur fehlt und das Berufungsgericht zu einer zu restriktiven Auslegung gefunden hat; sie ist im Sinn ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, wie der in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 normierte Kündigungsgrund des fehlenden Wohnbedürfnisses des Wohnungseigentümers bzw der ihm nahestehenden Personen an der geförderten Eigentumswohnung auszulegen ist, höchstgerichtliche Judikatur fehlt und das Berufungsgericht zu einer zu restriktiven Auslegung gefunden hat; sie ist im Sinn ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
In ihren Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft die Rechtsmittelwerberin ua die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, einem Mädchen von ca 14 Jahren, das bisher mit zwei jüngeren Geschwistern bei den Eltern in einer ca 120 m2 großen Wohnung gelebt hat, sei ein den Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 ausschließendes Wohnbedürfnis an der Wohnung ihrer Großmutter zuzugestehen, weil ihr familienrechtlicher Unterkunftsanspruch zu wenig sicher sei. Es empfiehlt sich, zuerst auf dieses Argument einzugehen, weil die Verneinung dieses speziellen Wohnbedürfnisses den strittigen Kündigungsgrund herstellen und die Auseinandersetzung mit den übrigen Revisionsgründen erübrigen oder verkürzen könnte.In ihren Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft die Rechtsmittelwerberin ua die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, einem Mädchen von ca 14 Jahren, das bisher mit zwei jüngeren Geschwistern bei den Eltern in einer ca 120 m2 großen Wohnung gelebt hat, sei ein den Kündigungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 ausschließendes Wohnbedürfnis an der Wohnung ihrer Großmutter zuzugestehen, weil ihr familienrechtlicher Unterkunftsanspruch zu wenig sicher sei. Es empfiehlt sich, zuerst auf dieses Argument einzugehen, weil die Verneinung dieses speziellen Wohnbedürfnisses den strittigen Kündigungsgrund herstellen und die Auseinandersetzung mit den übrigen Revisionsgründen erübrigen oder verkürzen könnte.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass eine Darlehenskündigung nach § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 in der hier unstrittig anzuwendenden Fassung der WFG-Novelle 1972, BGBl Nr. 232, schon dann ausscheidet, wenn die Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses einer dem Wohnungseigentümer nahestehenden Person, etwa einer Enkelin, regelmäßig verwendet wird. Dieser dem § 19 Abs 2 lit 3 der WWG-Novelle 1967, BGBl Nr. 54, nachgebildete Kündigungsgrund (499 BlgNR 11. GP 17) sollte zwar primär dazu dienen, die Eigennutzung der geförderten Wohnung durch den förderungswürdigen Wohnungseigentümer oder durch die iSd § 19 Abs 2 Z 11 zweiter Satz MG eintrittsberechtigten, also mit dem Begünstigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sicherzustellen (vgl MietSlg 29/24), doch ist diese Betonung des Eigenbedarfs mit der WFG-Novelle 1972 verloren gegangen. Seither sind die dem Wohnungseigentümer nahestehenden Personen in § 2 Abs 1 WFG 1968, soweit es sich um Verwandte handelt, nur mehr durch den Verwandtschaftsgrad und nicht mehr - mit dem Hinweis auf § 19 Abs 2 Z 11 zweiter Satz MG - durch das zusätzliche Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts definiert. Dass der Gesetzgeber den gemäß § 19 Abs 1 Z 11 MG eintrittsberechtigten Personenkreis offenbar nur um Verwandte des zweiten Grades der Seitenlinie sowie um Verschwägerte in gerader Linie erweitern wollte, ohne am zusätzlichen Erfordernis des gemeinsamen Haushalts zu rühren (29 BlgNR 13. GP, 13) ist durch die Streichung des betreffenden Gesetzeszitats bei gleichzeitiger Erwähnung des Tatbestandserfordernisses der Haushaltsgemeinschaft beim eintrittsberechtigten Lebensgefährten hinfällig geworden. Der Oberste Gerichtshof hat denn auch im Anschluß an Kraßnig/Kohler, Wohnbauförderungsgesetz 19682, Anm 3 zu § 13, bereits judiziert, dass die Innehabung einer Doppelwohnung durch den Begünstigten für sich allein den Kündigungsgrund des § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 nicht verwirklicht (1 Ob 607/90, tw veröffentlicht in MietSlg 42.465). Das gilt selbst dann, wenn beide Wohnungen gefördert sind (Kraßnig/Kohler aaO, Anm 5). Es muss nur sichergestellt sein, dass die Wohnungen vom begünstigten Eigentümer und/oder eintrittsberechtigten Personen zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden.Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass eine Darlehenskündigung nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 in der hier unstrittig anzuwendenden Fassung der WFG-Novelle 1972, BGBl Nr. 232, schon dann ausscheidet, wenn die Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses einer dem Wohnungseigentümer nahestehenden Person, etwa einer Enkelin, regelmäßig verwendet wird. Dieser dem Paragraph 19, Absatz 2, lit 3 der WWG-Novelle 1967, BGBl Nr. 54, nachgebildete Kündigungsgrund (499 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 17) sollte zwar primär dazu dienen, die Eigennutzung der geförderten Wohnung durch den förderungswürdigen Wohnungseigentümer oder durch die iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, zweiter Satz MG eintrittsberechtigten, also mit dem Begünstigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sicherzustellen vergleiche MietSlg 29/24), doch ist diese Betonung des Eigenbedarfs mit der WFG-Novelle 1972 verloren gegangen. Seither sind die dem Wohnungseigentümer nahestehenden Personen in Paragraph 2, Absatz eins, WFG 1968, soweit es sich um Verwandte handelt, nur mehr durch den Verwandtschaftsgrad und nicht mehr - mit dem Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, zweiter Satz MG - durch das zusätzliche Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts definiert. Dass der Gesetzgeber den gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 11, MG eintrittsberechtigten Personenkreis offenbar nur um Verwandte des zweiten Grades der Seitenlinie sowie um Verschwägerte in gerader Linie erweitern wollte, ohne am zusätzlichen Erfordernis des gemeinsamen Haushalts zu rühren (29 BlgNR 13. GP, 13) ist durch die Streichung des betreffenden Gesetzeszitats bei gleichzeitiger Erwähnung des Tatbestandserfordernisses der Haushaltsgemeinschaft beim eintrittsberechtigten Lebensgefährten hinfällig geworden. Der Oberste Gerichtshof hat denn auch im Anschluß an Kraßnig/Kohler, Wohnbauförderungsgesetz 19682, Anmerkung 3 zu Paragraph 13,, bereits judiziert, dass die Innehabung einer Doppelwohnung durch den Begünstigten für sich allein den Kündigungsgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 nicht verwirklicht (1 Ob 607/90, tw veröffentlicht in MietSlg 42.465). Das gilt selbst dann, wenn beide Wohnungen gefördert sind (Kraßnig/Kohler aaO, Anmerkung 5). Es muss nur sichergestellt sein, dass die Wohnungen vom begünstigten Eigentümer und/oder eintrittsberechtigten Personen zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet werden.
Den in § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 verwendeten Rechtsbegriff der regelmäßigen Verwendung hat das Berufungsgericht in Anlehnung an die Judikatur zu § 19 Abs 2 Z 13 MG interpretiert. Tatsächlich ist die Affinität der beiden Kündigungsregelungen nicht zu übersehen, zumal ja auch die Formulierung des § 19 Abs 2 lit e WWG-Novelle 1967, des unmittelbaren Vorbilds für die Regelung der Darlehenskündigung in § 13 Abs 1 lit a WFG 1968, dem § 19 Abs 2 Z 13 MG entnommen wurde. Mit dem Hinweis auf die insoweit zu billigenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes (sie folgen im Wesentlichen Kraßnig/Kohler aaO, Anm 4) ist daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung im Zeitpunkt der Darlehenskündigung regelmäßig verwendet wurde, und zwar von der Enkelin der Beklagten. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob dies auch zur Befriedigung eines die Aufrechterhaltung der Wohnbauförderung nach § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 rechtfertigenden Wohnbedürfnisses geschah.Den in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 verwendeten Rechtsbegriff der regelmäßigen Verwendung hat das Berufungsgericht in Anlehnung an die Judikatur zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG interpretiert. Tatsächlich ist die Affinität der beiden Kündigungsregelungen nicht zu übersehen, zumal ja auch die Formulierung des Paragraph 19, Absatz 2, Litera e, WWG-Novelle 1967, des unmittelbaren Vorbilds für die Regelung der Darlehenskündigung in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968, dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG entnommen wurde. Mit dem Hinweis auf die insoweit zu billigenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes (sie folgen im Wesentlichen Kraßnig/Kohler aaO, Anmerkung 4) ist daher davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung im Zeitpunkt der Darlehenskündigung regelmäßig verwendet wurde, und zwar von der Enkelin der Beklagten. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob dies auch zur Befriedigung eines die Aufrechterhaltung der Wohnbauförderung nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 rechtfertigenden Wohnbedürfnisses geschah.
Auch für diese Beurteilung hat das Berufungsgericht Maß an der Judikatur zu den Kündigungsgründen des MG, konkret zu den Voraussetzungen eines Eintritts naher Angehöriger des Mieters in den Mietvertrag nach § 19 Abs 2 Z 11 MG genommen und ist zum Schluß gelangt, dass ein dem § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 gerecht werdendes Wohnbedürfnis der Enkelin der Beklagten an der verfahrensgegenständlichen Wohnung trotz ihres jugendlichen Alters zu bejahen sei, weil die betreffende Gesetzesbestimmung anders als § 19 Abs 2 Z 11 MG kein dringendes Wohnbedürfnis verlange und der Enkelin keine rechtlich gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe. auf eine familienrechtliche Wohnmöglichkeit dürfe nämlich ein Eintrittsberechtigter nicht verwiesen werden. Die daraus gezogene Schlußfolgerung, der im Kündigungszeitpunkt 14-jährigen Enkelin der Beklagten sei ohne Prüfung der Wohnverhältnisse bei den Eltern ein ausreichendes Wohnbedürfnis an der Wohnung der Beklagten zuzubilligen, geht jedoch zu weit.Auch für diese Beurteilung hat das Berufungsgericht Maß an der Judikatur zu den Kündigungsgründen des MG, konkret zu den Voraussetzungen eines Eintritts naher Angehöriger des Mieters in den Mietvertrag nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG genommen und ist zum Schluß gelangt, dass ein dem Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 gerecht werdendes Wohnbedürfnis der Enkelin der Beklagten an der verfahrensgegenständlichen Wohnung trotz ihres jugendlichen Alters zu bejahen sei, weil die betreffende Gesetzesbestimmung anders als Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG kein dringendes Wohnbedürfnis verlange und der Enkelin keine rechtlich gleichwertige Unterkunft zur Verfügung stehe. auf eine familienrechtliche Wohnmöglichkeit dürfe nämlich ein Eintrittsberechtigter nicht verwiesen werden. Die daraus gezogene Schlußfolgerung, der im Kündigungszeitpunkt 14-jährigen Enkelin der Beklagten sei ohne Prüfung der Wohnverhältnisse bei den Eltern ein ausreichendes Wohnbedürfnis an der Wohnung der Beklagten zuzubilligen, geht jedoch zu weit.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich jene Judikatur, die dem Eintrittsberechtigten auch dann ein dringendes Wohnbedürfnis iSd § 19 Abs 2 Z 11 MG zugestand, wenn die vorhandene zweite Unterkunft nur familienrechtlich abgesichert war, primär am Wohnbedarf selbsterhaltungsfähiger Personen orientierte (vgl MietSlg 25.326; MietSlg 33/7). Auf ein 14-jähriges Kind lässt sich daher die Annahme einer nicht ausreichenden, weil nur familienrechtlich abgesicherten Wohnvorsorge nicht ohne weiteres übertragen. Im übrigen ist zu bedenken, dass es einen Unterschied macht, ob dem "Gekündigten" der Verlust der Wohnung - wie im Fall des § 19 Abs 2 Z 11 MG bzw § 30 Abs 2 Z 5 MRG - oder nur ein finanzieller Nachteil - wie im Fall der Darlehenskündigung nach § 13 Abs 1 lit a WFG - droht. Dazu kommt, dass geförderte Wohnungen nach der Absicht des Gesetzgebers nur finanziell förderungswürdigen Personen, die sonst nicht in der Lage wären, sich ein entsprechendes Heim zu schaffen (vgl § 8 Abs 2 WFG 1968), zugute kommen sollen. Die zum Wohnbedürfnis eines nach § 19 Abs 2 Z 11 MG Eintrittsberechtigten ergangene Judikatur lässt sich daher ohne jede Einschränkung für die Auslegung des wortgleichen Rechtsbegriffes in § 13 Abs 1 lit a WFG verwenden; es ist vielmehr bei der Prüfung des Wohnbedarfs an einer geförderten Wohnung ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl Kraßnig/Kohler aaO, Anm 4 und 10). Dass der in § 13 Abs 1 lit a WFG verwendete Begriff des Wohnbedürfnisses nicht mit dem Zusatz "dringend" versehen wurde, erlaubt dementsprechend keine Abstriche von der Vorstellung einer existentiellen Wohnungsvorsorge nach dem heutigen Lebensstandard.Zunächst ist festzuhalten, dass sich jene Judikatur, die dem Eintrittsberechtigten auch dann ein dringendes Wohnbedürfnis iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG zugestand, wenn die vorhandene zweite Unterkunft nur familienrechtlich abgesichert war, primär am Wohnbedarf selbsterhaltungsfähiger Personen orientierte vergleiche MietSlg 25.326; MietSlg 33/7). Auf ein 14-jähriges Kind lässt sich daher die Annahme einer nicht ausreichenden, weil nur familienrechtlich abgesicherten Wohnvorsorge nicht ohne weiteres übertragen. Im übrigen ist zu bedenken, dass es einen Unterschied macht, ob dem "Gekündigten" der Verlust der Wohnung - wie im Fall des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG bzw Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG - oder nur ein finanzieller Nachteil - wie im Fall der Darlehenskündigung nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG - droht. Dazu kommt, dass geförderte Wohnungen nach der Absicht des Gesetzgebers nur finanziell förderungswürdigen Personen, die sonst nicht in der Lage wären, sich ein entsprechendes Heim zu schaffen vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, WFG 1968), zugute kommen sollen. Die zum Wohnbedürfnis eines nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG Eintrittsberechtigten ergangene Judikatur lässt sich daher ohne jede Einschränkung für die Auslegung des wortgleichen Rechtsbegriffes in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG verwenden; es ist vielmehr bei der Prüfung des Wohnbedarfs an einer geförderten Wohnung ein strengerer Maßstab anzulegen vergleiche Kraßnig/Kohler aaO, Anmerkung 4 und 10). Dass der in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG verwendete Begriff des Wohnbedürfnisses nicht mit dem Zusatz "dringend" versehen wurde, erlaubt dementsprechend keine Abstriche von der Vorstellung einer existentiellen Wohnungsvorsorge nach dem heutigen Lebensstandard.
Von einem so verstandenen Wohnbedürfnis kann bei einem 14-jährigen Kind, das allein in der Wohnung der Großmutter lebt, obwohl die insgesamt fünfköpfige Familie im selben Haus über eine 120 m2 große Wohnung verfügt, keine Rede sein. Solange nicht feststeht, dass die Anzahl, Größe oder Situierung der vorhandenen Räume eine übliche Unterbringung des Kindes nicht zulässt, ist daher abweichend von der Rechtsansicht der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die auf § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 gestützte Kündigung des Förderungsdarlehens am 31. 1. 1996 zu Recht erfolgte. Die Beklagte hat allerdings in ihrer Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil das Fehlen von Feststellungen zur geltend gemachten Unzumutbarkeit der Unterbringung ihrer Enkelin in der Wohnung der Eltern gerügt. Dies bedingt eine Verfahrensergänzung, um den geltend gemachten Kündigungsgrund und damit die eingeklagte Darlehensforderung abschließend beurteilen zu können.Von einem so verstandenen Wohnbedürfnis kann bei einem 14-jährigen Kind, das allein in der Wohnung der Großmutter lebt, obwohl die insgesamt fünfköpfige Familie im selben Haus über eine 120 m2 große Wohnung verfügt, keine Rede sein. Solange nicht feststeht, dass die Anzahl, Größe oder Situierung der vorhandenen Räume eine übliche Unterbringung des Kindes nicht zulässt, ist daher abweichend von der Rechtsansicht der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die auf Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 gestützte Kündigung des Förderungsdarlehens am 31. 1. 1996 zu Recht erfolgte. Die Beklagte hat allerdings in ihrer Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil das Fehlen von Feststellungen zur geltend gemachten Unzumutbarkeit der Unterbringung ihrer Enkelin in der Wohnung der Eltern gerügt. Dies bedingt eine Verfahrensergänzung, um den geltend gemachten Kündigungsgrund und damit die eingeklagte Darlehensforderung abschließend beurteilen zu können.
Sollte sich das nach der derzeitigen Sachlage anzunehmende Fehlen eines Wohnbedürfnisses der Enkelin der Beklagten an der verfahrensgegenständlichen Wohnung bestätigen, weil im Zeitpunkt der Kündigung die Möglichkeit einer zumutbaren Unterbringung des Kindes in der Wohnung der Eltern bestand, wird dem Klagebegehren ohne weitere Prüfung der Einwendungen der Beklagten stattzugeben sein. Dass sich die Klägerin durch die Ablehnung einer vorzeitigen begünstigten Darlehensrückzahlung schadenersatzpflichtig gemacht haben könnte, wäre diesfalls schon mit dem Hinweis auf die Berechtigung der Darlehenskündigung zu widerlegen. Gemäß § 74 Abs 1 WWFSG 1989 darf nämlich die Begünstigung ua dann nicht gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen zu kündigen oder fällig zu stellen ist (Ähnliches war bereits in § 5 Abs 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 26. 2. 1985, mit der die Gewährung von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen sowie eine Rückzahlungsbegünstigung im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 festgelegt wird, LGBl 1985/15, vorgesehen). Demnach könnte unter den gegebenen Umständen die Ablehnung der Rückzahlungsbegünstigung nur rechtswidrig gewesen sein, wenn bei der Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag - anders als im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Darlehenskündigung (MietSlg 24/29) - ein Wohnungsbedüfnis der Beklagten an der verfahrensgegenständlichen Wohnung vorlag, doch ist dies auszuschließen. Das Wohnbedürfnis, das nach den Wohnbauförderungsgesetzen die Gewährung oder Aufrechterhaltung eine Förderung rechtfertigt, enthält das Element einer gewissen Beständigkeit, weil ja die Wohnbauförderung dazu dienen soll, das dauernde Wohnbedürfnis finanziell förderungswürdigen Personen zu befriedigen (vgl Kraßnig/Kohler aaO, Anm 4). Eine rein punktuelle Betrachtung unter gänzlicher Ausklammerung sich abzeichnender Entwicklungen ließe eine verläßliche Beurteilung der Förderungswürdigkeit eines Bewerbers gar nicht zu. Im gegenständlichen Fall war das Begehren der Beklagten, ihr die Begünstigungen einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung nach §§ 70 ff WWFSG 1989 zu gewähren, frühestens im Juli bzw August 1995 entscheidungsreif, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt (formell) ihrer Verpflichtung nachkam, die Aufgabe ihrer Wohnung in Weißkirchen nachzuweisen. Vorher konnte die Klägerin gar nicht verläßlich beurteilen, ob die Beklagte die Begünstigungsvoraussetzungen des § 74 Abs 1 WWFSG 1989 erfüllt. Wenige Monate darauf, spätestens Anfang Dezember 1995, hat die Beklagte die gelegentliche Nutzung ihrer Wiener Wohnung zur Gänze aufgegeben, nachdem sie zuvor der Steiermärkischen Landesregierung hatte mitteilen lassen, dass ihr dringendes Wohnbedürfnis an der der Tochter geschenkten Wohnung in Weißkirchen weiterhin bestehe. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Ablehnung der Rückzahlungsbegünstigung im August 1995 zumindest materiell rechtmäßig war, weil das angebliche Wohnbedürfnis der Beklagten an der Wiener Wohnung in Wahrheit schon damals nicht mehr bestand. Für den aufrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch, der der Beklagten durch eine treu- oder gesetzwidrige Verweigerung der Rückzahlungsbegünstigung entstanden sein soll, bleibt also kein Raum. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Ablehnungsschreiben vom 8. 8. 1995 angeführte Begründung der Fristversäumnis nicht ohnehin tragfähig war.Sollte sich das nach der derzeitigen Sachlage anzunehmende Fehlen eines Wohnbedürfnisses der Enkelin der Beklagten an der verfahrensgegenständlichen Wohnung bestätigen, weil im Zeitpunkt der Kündigung die Möglichkeit einer zumutbaren Unterbringung des Kindes in der Wohnung der Eltern bestand, wird dem Klagebegehren ohne weitere Prüfung der Einwendungen der Beklagten stattzugeben sein. Dass sich die Klägerin durch die Ablehnung einer vorzeitigen begünstigten Darlehensrückzahlung schadenersatzpflichtig gemacht haben könnte, wäre diesfalls schon mit dem Hinweis auf die Berechtigung der Darlehenskündigung zu widerlegen. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, WWFSG 1989 darf nämlich die Begünstigung ua dann nicht gewährt werden, wenn das Förderungsdarlehen auf Grund förderungsrechtlicher Bestimmungen zu kündigen oder fällig zu stellen ist (Ähnliches war bereits in Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 26. 2. 1985, mit der die Gewährung von Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen sowie eine Rückzahlungsbegünstigung im Rahmen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 festgelegt wird, LGBl 1985/15, vorgesehen). Demnach könnte unter den gegebenen Umständen die Ablehnung der Rückzahlungsbegünstigung nur rechtswidrig gewesen sein, wenn bei der Entscheidung über den diesbezüglichen Antrag - anders als im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Darlehenskündigung (MietSlg 24/29) - ein Wohnungsbedüfnis der Beklagten an der verfahrensgegenständlichen Wohnung vorlag, doch ist dies auszuschließen. Das Wohnbedürfnis, das nach den Wohnbauförderungsgesetzen die Gewährung oder Aufrechterhaltung eine Förderung rechtfertigt, enthält das Element einer gewissen Beständigkeit, weil ja die Wohnbauförderung dazu dienen soll, das dauernde Wohnbedürfnis finanziell förderungswürdigen Personen zu befriedigen vergleiche Kraßnig/Kohler aaO, Anmerkung 4). Eine rein punktuelle Betrachtung unter gänzlicher Ausklammerung sich abzeichnender Entwicklungen ließe eine verläßliche Beurteilung der Förderungswürdigkeit eines Bewerbers gar nicht zu. Im gegenständlichen Fall war das Begehren der Beklagten, ihr die Begünstigungen einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung nach Paragraphen 70, ff WWFSG 1989 zu gewähren, frühestens im Juli bzw August 1995 entscheidungsreif, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt (formell) ihrer Verpflichtung nachkam, die Aufgabe ihrer Wohnung in Weißkirchen nachzuweisen. Vorher konnte die Klägerin gar nicht verläßlich beurteilen, ob die Beklagte die Begünstigungsvoraussetzungen des Paragraph 74, Absatz eins, WWFSG 1989 erfüllt. Wenige Monate darauf, spätestens Anfang Dezember 1995, hat die Beklagte die gelegentliche Nutzung ihrer Wiener Wohnung zur Gänze aufgegeben, nachdem sie zuvor der Steiermärkischen Landesregierung hatte mitteilen lassen, dass ihr dringendes Wohnbedürfnis an der der Tochter geschenkten Wohnung in Weißkirchen weiterhin bestehe. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Ablehnung der Rückzahlungsbegünstigung im August 1995 zumindest materiell rechtmäßig war, weil das angebliche Wohnbedürfnis der Beklagten an der Wiener Wohnung in Wahrheit schon damals nicht mehr bestand. Für den aufrechnungsweise geltend gemachten Schadenersatzanspruch, der der Beklagten durch eine treu- oder gesetzwidrige Verweigerung der Rückzahlungsbegünstigung entstanden sein soll, bleibt also kein Raum. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Ablehnungsschreiben vom 8. 8. 1995 angeführte Begründung der Fristversäumnis nicht ohnehin tragfähig war.
Sollte sich andererseits im weiteren Verfahren herausstellen, dass der Enkelin der Beklagten bezogen auf den Zeitpunkt der Darlehenskündigung doch ein Wohnbedürfnis an der verfahrensgegenständlichen Wohnung zuzubilligen ist, wird aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen das Klagebegehren neuerlich abzuweisen sein. Die beiden anderen von der Rechtsmittelwerberin für die Stattgebung des Klagebegehrens ins Treffen geführten Argumente sind nämlich nicht stichhältig. Die bloße Tatsache, dass die Beklagte zwei geförderte Wohnungen besaß, lässt sich, wie bereits ausgeführt wurde, nicht unter den geltend gemachten Kündigungstatbestand des § 13 Abs 1 lit a WFG 1968 subsumieren. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei Prüfung dieses Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt der Darlehenskündigung abzustellen ist, wurde ebenfalls schon als zutreffend erkannt (MietSlg 29/24). Damit kann auch nicht gesagt werden, in der vom Berufungsgericht gebilligten Ablehnung der Parteienvernehmung der (erkrankten) Beklagten zu diesen Beweisthemen liege eine Fehlbeurteilung, die nach der Judikatur (SZ 39/139 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 503 ZPO) eine Rüge des Verfahrensmangels auch in dritter Instanz ermöglicht. Insoweit liegen die geltend gemachten Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.Sollte sich andererseits im weiteren Verfahren herausstellen, dass der Enkelin der Beklagten bezogen auf den Zeitpunkt der Darlehenskündigung doch ein Wohnbedürfnis an der verfahrensgegenständlichen Wohnung zuzubilligen ist, wird aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen das Klagebegehren neuerlich abzuweisen sein. Die beiden anderen von der Rechtsmittelwerberin für die Stattgebung des Klagebegehrens ins Treffen geführten Argumente sind nämlich nicht stichhältig. Die bloße Tatsache, dass die Beklagte zwei geförderte Wohnungen besaß, lässt sich, wie bereits ausgeführt wurde, nicht unter den geltend gemachten Kündigungstatbestand des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG 1968 subsumieren. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass bei Prüfung dieses Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt der Darlehenskündigung abzustellen ist, wurde ebenfalls schon als zutreffend erkannt (MietSlg 29/24). Damit kann auch nicht gesagt werden, in der vom Berufungsgericht gebilligten Ablehnung der Parteienvernehmung der (erkrankten) Beklagten zu diesen Beweisthemen liege eine Fehlbeurteilung, die nach der Judikatur (SZ 39/139 ua; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO) eine Rüge des Verfahrensmangels auch in dritter Instanz ermöglicht. Insoweit liegen die geltend gemachten Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.