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Rechtssatz RS0112617

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112617

Geschäftszahl

5Ob280/99h

Entscheidungsdatum

09.11.1999

Norm

MG §19 Abs2 Z11
WFG 1968 §13 Abs1 lita

Rechtssatz

Die zum Wohnbedürfnis eines nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG Eintrittsberechtigten ergangene Judikatur lässt sich nicht ohne Einschränkung für die Auslegung des wortgleichen Rechtsbegriffes in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG verwenden; es ist vielmehr bei der Prüfung des Wohnbedarfs an einer geförderten Wohnung ein strengerer Maßstab anzulegen. Dass der in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG verwendete Begriff des Wohnbedürfnisses nicht mit dem Zusatz "dringend" versehen wurde, erlaubt keine Abstriche von der Vorstellung einer existentiellen Wohnungsvorsorge nach dem heutigen Lebensstandard.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112617

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00280_99H0000_002