Rechtssatz RS0112617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112617
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Norm
MG §19 Abs2 Z11
WFG 1968 §13 Abs1 lita
Rechtssatz
Die zum Wohnbedürfnis eines nach § 19 Abs 2 Z 11 MG Eintrittsberechtigten ergangene Judikatur lässt sich nicht ohne Einschränkung für die Auslegung des wortgleichen Rechtsbegriffes in § 13 Abs 1 lit a WFG verwenden; es ist vielmehr bei der Prüfung des Wohnbedarfs an einer geförderten Wohnung ein strengerer Maßstab anzulegen. Dass der in § 13 Abs 1 lit a WFG verwendete Begriff des Wohnbedürfnisses nicht mit dem Zusatz "dringend" versehen wurde, erlaubt keine Abstriche von der Vorstellung einer existentiellen Wohnungsvorsorge nach dem heutigen Lebensstandard.Die zum Wohnbedürfnis eines nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG Eintrittsberechtigten ergangene Judikatur lässt sich nicht ohne Einschränkung für die Auslegung des wortgleichen Rechtsbegriffes in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG verwenden; es ist vielmehr bei der Prüfung des Wohnbedarfs an einer geförderten Wohnung ein strengerer Maßstab anzulegen. Dass der in Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, WFG verwendete Begriff des Wohnbedürfnisses nicht mit dem Zusatz "dringend" versehen wurde, erlaubt keine Abstriche von der Vorstellung einer existentiellen Wohnungsvorsorge nach dem heutigen Lebensstandard.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112617
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00280_99H0000_002