Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrage, sie gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig zu erklären und die vorinstanzlichen Urteile im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern. Das Berufungsgericht habe für seine Rechtsansicht, nur gegenwärtige und unbedingte Rechtsverhältnisse seien feststellungsfähig, keine einschlägige oberstgerichtliche Judikatur anzugeben vermocht. Die Kündigung nach dem RBG 1987 solle "unter Fortdauer des bescheidmäßigen Begünstigungsaktes (Förderungsbescheides) zu einem teilweisen Schulderlaß führen und sohin den Förderungsnehmer begünstigen, ohne daß die Förderung als solche durch Widerruf (bescheidmäßig) enden soll", die Kündigung nach dem WFG 1968 dagegen sei eben "als Widerrufsmöglichkeit der Förderung vorgesehen" worden. Da es sich bei den Förderungsdarlehen um Bundesmittel handle, könne der Bundesgesetzgeber auch nicht als "Dritter" bezeichnet werden. Zu berücksichtigen sei weiters, daß Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse gemäß § 10 Abs. 2 WFG 1968 nur gemeinsam gewährt werden könnten, so daß bei Wegfall auch des Annuitätenzuschusses der "Förderungsbescheid" insgesamt aufgehoben werden müsse; dies sei weder von der beklagten Partei beabsichtigt noch überhaupt möglich, solange die Förderungsbedingungen eingehalten würden. Die von der beklagten Partei vorgeschlagene Kündigung würde jedenfalls zum Verlust des Annuitätenzuschusses führen.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrage, sie gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig zu erklären und die vorinstanzlichen Urteile im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern. Das Berufungsgericht habe für seine Rechtsansicht, nur gegenwärtige und unbedingte Rechtsverhältnisse seien feststellungsfähig, keine einschlägige oberstgerichtliche Judikatur anzugeben vermocht. Die Kündigung nach dem RBG 1987 solle "unter Fortdauer des bescheidmäßigen Begünstigungsaktes (Förderungsbescheides) zu einem teilweisen Schulderlaß führen und sohin den Förderungsnehmer begünstigen, ohne daß die Förderung als solche durch Widerruf (bescheidmäßig) enden soll", die Kündigung nach dem WFG 1968 dagegen sei eben "als Widerrufsmöglichkeit der Förderung vorgesehen" worden. Da es sich bei den Förderungsdarlehen um Bundesmittel handle, könne der Bundesgesetzgeber auch nicht als "Dritter" bezeichnet werden. Zu berücksichtigen sei weiters, daß Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüsse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WFG 1968 nur gemeinsam gewährt werden könnten, so daß bei Wegfall auch des Annuitätenzuschusses der "Förderungsbescheid" insgesamt aufgehoben werden müsse; dies sei weder von der beklagten Partei beabsichtigt noch überhaupt möglich, solange die Förderungsbedingungen eingehalten würden. Die von der beklagten Partei vorgeschlagene Kündigung würde jedenfalls zum Verlust des Annuitätenzuschusses führen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und dem in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vertretenen Standpunkt ist die Revision des Klägers gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht einerseits die Feststellbarkeit bedingter Rechtsverhältnisse im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Unrecht verneint hat und andererseits die Entscheidung von der Lösung der Frage der Rechtswirksamkeit des Punktes II 5 der - vertragsschablonenmäßigen - Zusicherung vom 5. Juni 1975, Beilage ./A, abhängig ist, wobei diesen von der beklagten Partei offenbar vielfach bei ihren nach dem WFG 1968 erfolgten Wohnbauförderungen zugrundegelegten Bedingungen solcherart im Sinne der Rechtsprechung zu § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO eine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 795/83, 6 Ob 1515/84, 3 Ob 1515/85, 2 Ob 625/85 ua). Die Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und dem in der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vertretenen Standpunkt ist die Revision des Klägers gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht einerseits die Feststellbarkeit bedingter Rechtsverhältnisse im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Unrecht verneint hat und andererseits die Entscheidung von der Lösung der Frage der Rechtswirksamkeit des Punktes römisch zwei 5 der - vertragsschablonenmäßigen - Zusicherung vom 5. Juni 1975, Beilage ./A, abhängig ist, wobei diesen von der beklagten Partei offenbar vielfach bei ihren nach dem WFG 1968 erfolgten Wohnbauförderungen zugrundegelegten Bedingungen solcherart im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO eine über den vorliegenden Rechtsfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 795/83, 6 Ob 1515/84, 3 Ob 1515/85, 2 Ob 625/85 ua). Die Revision ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in mehrfachen Entscheidungen, so in 6 Ob 227/62 und 4 Ob 41/83 in Übereinstimmung mit Fasching III 57 f, die Feststellbarkeit auch bedingter Rechte und Rechtsverhältnisse anerkannt. Auch einzelne Rechtsfolgen einer Rechtsbeziehung können Gegenstand eines Feststellungsurteiles sein (JBl. 1971, 201; 1 Ob 596/79). Inbesondere sind auch Feststellungsklagen zur Klarstellung des Inhaltes von Rechten aus Dauerrechtsverhältnissen grundsätzlich zulässig (2 Ob 467/55; Arb. 9192; JBl. 1975, 94 ua). Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis nach Klärung strittiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (JBl. 1979, 602; 1 Ob 49/82, 8 Ob 570/84 ua).Der Oberste Gerichtshof hat in mehrfachen Entscheidungen, so in 6 Ob 227/62 und 4 Ob 41/83 in Übereinstimmung mit Fasching römisch drei 57 f, die Feststellbarkeit auch bedingter Rechte und Rechtsverhältnisse anerkannt. Auch einzelne Rechtsfolgen einer Rechtsbeziehung können Gegenstand eines Feststellungsurteiles sein (JBl. 1971, 201; 1 Ob 596/79). Inbesondere sind auch Feststellungsklagen zur Klarstellung des Inhaltes von Rechten aus Dauerrechtsverhältnissen grundsätzlich zulässig (2 Ob 467/55; Arb. 9192; JBl. 1975, 94 ua). Prozeßökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis nach Klärung strittiger Rechtsbeziehungen besteht, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen (JBl. 1979, 602; 1 Ob 49/82, 8 Ob 570/84 ua).
Im Sinne dieser Rechtsprechung ist dem Kläger im Hinblick auf die gegenteiligen Rechtsstandpunkte der Parteien an der Feststellung des Inhaltes des durch die Abgabe einer Rückzahlungserklärung bedingten künftigen Rechtsverhältnisses zwischen ihnen, also der Rechtsfolgen einer Rückzahlung nach dem RBG 1987, ein Feststellungsinteresse zuzuerkennen, zumal durch diese Feststellung künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien verhindert werden können. Das Klagebegehren ist jedoch inhaltlich nicht gerechtfertigt. Auf die Frage seiner gemäß § 182 ZPO zu behebenden mangelhaften Fassung muß demnach nicht weiter eingegangen werden. Vorweg sei darauf verwiesen, daß diesem Begehren die Bestimmung des § 6 Abs. 1 RBG 1987, wonach Anträge auf Gewährung einer Begünstigung bis zum 31. Dezember 1988 einzubringen sind, nicht entgegenstehen würde, weil das Feststellungsinteresse des Klägers vom Obersten Gerichtshof auf der aktenmäßigen Sachverhaltsgrundlage zu prüfen ist. Der dem Kläger von der beklagten Partei gewährte monatliche Annuitätenzuschuß gründet in der zwischen seiner Rechtsvorgängerin und der beklagten Partei in Form der schriftlichen Zusicherung vom 5. Juni 1975 (Beilage ./A) getroffenen Vereinbarung, welche ihrerseits die Grundlage in den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. 1967/280 in der damals geltenden Fassung, hatte. Diese Gewährung von Annuitätenzuschüssen für Hypothekardarlehen (§ 15 a) war erst durch die Novelle 1972, BGBl. 1972/232 in § 10 Abs. 1 lit. c aufgenommen und hiezu in § 10 Abs. 2 normiert worden, daß die Förderung in Form der Gewährung von Darlehen laut § 10 Abs. 1 lit. a nur in Verbindung mit einer Förderungsmaßnahme nach lit. c gewährt werden könne. Nach der ausdrücklichen Gesetzesanordnung des § 10 Abs. 2 durfte ein Annuitätenzuschuß gemäß lit. c in keinem Fall allein, sondern nur in Verbindung mit einem Förderungsdarlehen nach lit. a und unter der Voraussetzung der Aufnahme auch eines Hypothekardarlehens gewährt werden (siehe auch Krassnig-Kohler, Wohnbauförderungsgesetz 19682 53 Anm. 2 zu § 10). In dieser ausdrücklichen Regelung findet demnach aber Punkt II 5 der Zusicherung jedenfalls seine gesetzliche Deckung. Die in diesem Punkt vereinbarte Einstellung der Annuitätenzuschüsse bei Rückzahlung des Förderungsdarlehens entspricht nämlich voll der aus § 10 Abs. 2 leg. cit. klar hervorgehenden grundsätzlichen Absicht des Gesetzgebers. Zu verweisen ist darauf, daß nunmehr in § 31 Abs. 6 WFG 1984, BGBl. 1984/482, die Einstellung der Annuitätenzuschüsse bei Rückzahlung des Förderungsdarlehens ausdrücklich und allgemein angeordnet ist und hiezu in den EB (246 BlgNR 16.GP 32) ausgeführt wird, durch die aus welchen Gründen immer erfolgte Rückzahlung des Förderungsdarlehens habe der Förderungswerber seine Finanzkraft bewiesen, so daß er nicht weiter durch Annuitätenzuschüsse unterstützt werden solle. Diesem Argument, daß der Förderungszweck durch Rückzahlung des Förderungsdarlehens wegfällt, kommt allgemeine Geltung zu. An der Gesetzmäßigkeit des Punktes II 5 der Zusicherung im Sinne des § 28 Abs. 5 WFG 1968 und damit an seiner Gültigkeit besteht daher kein Zweifel, denn nach der letztgenannten Bestimmung konnten von den Ländern eben schon seinerzeit in der schriftlichen Förderungszusicherung Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des genannten Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienten. Da weit 1. September 1971, also schon vor dem im Jahre 1975 erfolgten Abschluß der Zusicherung Beilage ./A, auch bereits das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz BGBl. 1971/336 idF BGBl. 1974/448 in Kraft stand, ist auf Grund der allgemeinen Formulierung des Punktes II 5 jedenfalls davon auszugehen, daß dieser ausdrückliche, dem Gesetz entsprechende Vertragspunkt auch spätere begünstigte Rückzahlungen, wie sie z.B. auf Grund der Änderung des letztgenannten Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes durch § 2 des Bundesgesetzes, BGBl. 1977/393 möglich wurden, und damit auch jene nach dem nunmehrigen RBG 1987 erfassen sollte.Im Sinne dieser Rechtsprechung ist dem Kläger im Hinblick auf die gegenteiligen Rechtsstandpunkte der Parteien an der Feststellung des Inhaltes des durch die Abgabe einer Rückzahlungserklärung bedingten künftigen Rechtsverhältnisses zwischen ihnen, also der Rechtsfolgen einer Rückzahlung nach dem RBG 1987, ein Feststellungsinteresse zuzuerkennen, zumal durch diese Feststellung künftige Streitigkeiten zwischen den Parteien verhindert werden können. Das Klagebegehren ist jedoch inhaltlich nicht gerechtfertigt. Auf die Frage seiner gemäß Paragraph 182, ZPO zu behebenden mangelhaften Fassung muß demnach nicht weiter eingegangen werden. Vorweg sei darauf verwiesen, daß diesem Begehren die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, RBG 1987, wonach Anträge auf Gewährung einer Begünstigung bis zum 31. Dezember 1988 einzubringen sind, nicht entgegenstehen würde, weil das Feststellungsinteresse des Klägers vom Obersten Gerichtshof auf der aktenmäßigen Sachverhaltsgrundlage zu prüfen ist. Der dem Kläger von der beklagten Partei gewährte monatliche Annuitätenzuschuß gründet in der zwischen seiner Rechtsvorgängerin und der beklagten Partei in Form der schriftlichen Zusicherung vom 5. Juni 1975 (Beilage ./A) getroffenen Vereinbarung, welche ihrerseits die Grundlage in den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. 1967/280 in der damals geltenden Fassung, hatte. Diese Gewährung von Annuitätenzuschüssen für Hypothekardarlehen (Paragraph 15, a) war erst durch die Novelle 1972, BGBl. 1972/232 in Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, aufgenommen und hiezu in Paragraph 10, Absatz 2, normiert worden, daß die Förderung in Form der Gewährung von Darlehen laut Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, nur in Verbindung mit einer Förderungsmaßnahme nach Litera c, gewährt werden könne. Nach der ausdrücklichen Gesetzesanordnung des Paragraph 10, Absatz 2, durfte ein Annuitätenzuschuß gemäß Litera c, in keinem Fall allein, sondern nur in Verbindung mit einem Förderungsdarlehen nach Litera a und unter der Voraussetzung der Aufnahme auch eines Hypothekardarlehens gewährt werden (siehe auch Krassnig-Kohler, Wohnbauförderungsgesetz 19682 53 Anmerkung 2 zu Paragraph 10,). In dieser ausdrücklichen Regelung findet demnach aber Punkt römisch zwei 5 der Zusicherung jedenfalls seine gesetzliche Deckung. Die in diesem Punkt vereinbarte Einstellung der Annuitätenzuschüsse bei Rückzahlung des Förderungsdarlehens entspricht nämlich voll der aus Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. klar hervorgehenden grundsätzlichen Absicht des Gesetzgebers. Zu verweisen ist darauf, daß nunmehr in Paragraph 31, Absatz 6, WFG 1984, BGBl. 1984/482, die Einstellung der Annuitätenzuschüsse bei Rückzahlung des Förderungsdarlehens ausdrücklich und allgemein angeordnet ist und hiezu in den EB (246 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 32) ausgeführt wird, durch die aus welchen Gründen immer erfolgte Rückzahlung des Förderungsdarlehens habe der Förderungswerber seine Finanzkraft bewiesen, so daß er nicht weiter durch Annuitätenzuschüsse unterstützt werden solle. Diesem Argument, daß der Förderungszweck durch Rückzahlung des Förderungsdarlehens wegfällt, kommt allgemeine Geltung zu. An der Gesetzmäßigkeit des Punktes römisch zwei 5 der Zusicherung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, WFG 1968 und damit an seiner Gültigkeit besteht daher kein Zweifel, denn nach der letztgenannten Bestimmung konnten von den Ländern eben schon seinerzeit in der schriftlichen Förderungszusicherung Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des genannten Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes dienten. Da weit 1. September 1971, also schon vor dem im Jahre 1975 erfolgten Abschluß der Zusicherung Beilage ./A, auch bereits das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz BGBl. 1971/336 in der Fassung BGBl. 1974/448 in Kraft stand, ist auf Grund der allgemeinen Formulierung des Punktes römisch zwei 5 jedenfalls davon auszugehen, daß dieser ausdrückliche, dem Gesetz entsprechende Vertragspunkt auch spätere begünstigte Rückzahlungen, wie sie z.B. auf Grund der Änderung des letztgenannten Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes durch Paragraph 2, des Bundesgesetzes, BGBl. 1977/393 möglich wurden, und damit auch jene nach dem nunmehrigen RBG 1987 erfassen sollte.
Entgegen dem Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers handelte es sich bei Förderungszusicherungen der Länder nach dem WFG 1968 grundsätzlich nicht um "Förderungsbescheide", sondern um im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangene privatrechtliche Erklärungen (siehe Krassnig-Kohler aaO 13, 100; MietSlg. 38/18; 7 Ob 601-614/87 = WBl. 1987, 315 ua). Die vom Vorliegen eines Förderungsbescheides ausgehenden Revisionsausführungen des Klägers sind daher ohne Bedeutung.
Auf der Grundlage der im Sinne der obenstehenden Darlegungen zwischen der beklagten Partei und der Rechtsvorgängerin des Klägers rechtswirksam getroffenen Vereinbarung des Punktes II 5 der Zusicherung Beilage ./A ist die beklagte Partei bei einer aus welchem Grund immer erfolgten gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens zur Einstellung der Annuitätenzuschüsse berechtigt. Dies ist daher auch bei einer vom Kläger beabsichtigten begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1987 der Fall. Sein auf die gegenteilige Feststellung gerichtetes Klagebegehren wurde demnach von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.Auf der Grundlage der im Sinne der obenstehenden Darlegungen zwischen der beklagten Partei und der Rechtsvorgängerin des Klägers rechtswirksam getroffenen Vereinbarung des Punktes römisch zwei 5 der Zusicherung Beilage ./A ist die beklagte Partei bei einer aus welchem Grund immer erfolgten gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens zur Einstellung der Annuitätenzuschüsse berechtigt. Dies ist daher auch bei einer vom Kläger beabsichtigten begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1987 der Fall. Sein auf die gegenteilige Feststellung gerichtetes Klagebegehren wurde demnach von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Demgemäß war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.