Rechtssatz RS0045566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045566
Entscheidungsdatum
07.02.1978
Rechtssatz
Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme des Betriebsratsfonds am allgemeinen Rechtsverkehr ergeben, insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Haftung für von ihm eingegangene Schuldverhältnisse oder für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates bzw dessen Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, gehören nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 157 Abs 1 Z 4 ArbVG und daher nicht vor die Einigungsämter. Dazu zählen lediglich Streitigkeiten über das Entstehen, die Verwaltung, Auflösung und Vertretung des Betriebsfonds sowie über die Verwendung der Fondsmittel (Floretta, ArbVG - Handkommentar, 406, 417).Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme des Betriebsratsfonds am allgemeinen Rechtsverkehr ergeben, insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Haftung für von ihm eingegangene Schuldverhältnisse oder für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates bzw dessen Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, gehören nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG und daher nicht vor die Einigungsämter. Dazu zählen lediglich Streitigkeiten über das Entstehen, die Verwaltung, Auflösung und Vertretung des Betriebsfonds sowie über die Verwendung der Fondsmittel (Floretta, ArbVG - Handkommentar, 406, 417).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 5/78
Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 5/78
Veröff: SozM IIB,1081 = IndS 1980,1208 = SZ 51/12 = EvBl 1979/5 S 21 = JBl 1978,609 = Arb 9683 = DRdA 1979,20 (Anmerkung von Floretta)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045566
Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00005_7800000_004