Aus der Begründung:
Aus Anlaß der Revisionsrekurse - sie sind mit Rücksicht auf den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtskraftvorbehalt (§ 527 Abs. 2 ZPO) zulässig - hat der OGH von Amts wegen die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites und damit in unmittelbarem Zusammenhang primär auch die den Gegenstand der Revisionsrekurse bildende Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der klagenden Partei erhobenen Anspruch geprüft. Die sachliche Unzuständigkeit der erhobenen Anspruch geprüft. Die sachliche Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nämlich in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz, wahrzunehmen (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 122 f.; Arb. 9346, 8330, 7236 u. v. a.).Aus Anlaß der Revisionsrekurse - sie sind mit Rücksicht auf den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtskraftvorbehalt (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO) zulässig - hat der OGH von Amts wegen die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites und damit in unmittelbarem Zusammenhang primär auch die den Gegenstand der Revisionsrekurse bildende Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für den von der klagenden Partei erhobenen Anspruch geprüft. Die sachliche Unzuständigkeit der erhobenen Anspruch geprüft. Die sachliche Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ist nämlich in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz, wahrzunehmen (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, 122 f.; Arb. 9346, 8330, 7236 u. v. a.).
Die anzustellende Untersuchung muß im vorliegenden Fall von der Frage ausgehen, ob nicht einer die Rechtswegzulässigkeit verneinenden Entscheidung eine bindende Entscheidung im Sinne des § 42 Abs. 3 JN entgegensteht, so daß dem angefochtenen Beschluß die Grundlage entzogen wäre und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden müßte. Als eine solche bindende Entscheidung des Rekursgerichtes in Betracht, mit der dieses in Bejahrung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte den über die Zurückweisung der Klage a limine gefaßten Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen hatte. Käme dieser Entscheidung eine bindende Wirkung zu, dann müßte nämlich geprüft werden, ob nicht das Rekursgericht mit dieser Entscheidung inhaltlich auch über die Zulässigkeit des Rechtweges als notwendige Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und die Unzulässigkeit des Rechtsweges einander ausschlössen bzw. weil eine Sache, für deren Entscheidung die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind, notwendigerweise auf den Rechtsweg gehöre.Die anzustellende Untersuchung muß im vorliegenden Fall von der Frage ausgehen, ob nicht einer die Rechtswegzulässigkeit verneinenden Entscheidung eine bindende Entscheidung im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, JN entgegensteht, so daß dem angefochtenen Beschluß die Grundlage entzogen wäre und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werden müßte. Als eine solche bindende Entscheidung des Rekursgerichtes in Betracht, mit der dieses in Bejahrung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte den über die Zurückweisung der Klage a limine gefaßten Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen hatte. Käme dieser Entscheidung eine bindende Wirkung zu, dann müßte nämlich geprüft werden, ob nicht das Rekursgericht mit dieser Entscheidung inhaltlich auch über die Zulässigkeit des Rechtweges als notwendige Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und die Unzulässigkeit des Rechtsweges einander ausschlössen bzw. weil eine Sache, für deren Entscheidung die Arbeitsgerichte sachlich zuständig sind, notwendigerweise auf den Rechtsweg gehöre.
Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch hier auf sich beruhen, weil die uständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes eine den OGH bindende Wirkung nicht besitzt. Das Erstgericht hat nämlich die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine, also ohne Anberuamung einer Tagsatzung und ohne Beteiligung der beklagten Partei, zurückgewiesen. Diesem Beschluß kommt daher, ebenso wie der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dieser Beschluß aufgehoben und dem ERstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen worden war, eine bindende Wirkung auch im Fall einer unheilbaren Unzuständigkeit, wie sie im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten besteht, mangels Beteiligung der beklagten Partei an der vom Erstgericht vorgenommenen Prüfung der Zuständigkeit nicht zu (Jud. 61 neu = Arb. 6125 mit ausführlicher Begründung sowie Judikatur- und Literaturnachweisen; RZ 1976/16; 7 Ob 680/76; 1 Ob 313/75 u. v. a.; a. M. zwar Fasching I, 262 hinsichtlich der unheilbaren Unzuständigkeit, dagegen im Sinne des Jud. 61 aber Wahle, JBl. 1960, 37 f.).Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch hier auf sich beruhen, weil die uständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes eine den OGH bindende Wirkung nicht besitzt. Das Erstgericht hat nämlich die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit a limine, also ohne Anberuamung einer Tagsatzung und ohne Beteiligung der beklagten Partei, zurückgewiesen. Diesem Beschluß kommt daher, ebenso wie der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dieser Beschluß aufgehoben und dem ERstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen worden war, eine bindende Wirkung auch im Fall einer unheilbaren Unzuständigkeit, wie sie im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten besteht, mangels Beteiligung der beklagten Partei an der vom Erstgericht vorgenommenen Prüfung der Zuständigkeit nicht zu (Jud. 61 neu = Arb. 6125 mit ausführlicher Begründung sowie Judikatur- und Literaturnachweisen; RZ 1976/16; 7 Ob 680/76; 1 Ob 313/75 u. v. a.; a. M. zwar Fasching römisch eins, 262 hinsichtlich der unheilbaren Unzuständigkeit, dagegen im Sinne des Jud. 61 aber Wahle, JBl. 1960, 37 f.).
Bei der somit notwendigen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist vom Klagebegehren und der sich aus dem Klagevorbringen ergebenden Natur des geltend gemachten Anspruches auszugehen. Entscheidend ist,l ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Arb. 9286; SZ 47/108; SZ 45/139; SZ 45/117 u. v. a.; Fasching I, 63).Bei der somit notwendigen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges ist vom Klagebegehren und der sich aus dem Klagevorbringen ergebenden Natur des geltend gemachten Anspruches auszugehen. Entscheidend ist,l ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Arb. 9286; SZ 47/108; SZ 45/139; SZ 45/117 u. v. a.; Fasching römisch eins, 63).
Die klagende Partei hat in ihrem eingangs wiedergegebenen Vorbringen jedenfalls ein der beklagten Partei zuzurechönendes rechtswidriges Verhalten des Betriebsratsobmannes behauptet, von dem sie ihren Ersatzanspruch ableitet. Einsolcher noch näher zu erörternder Anspruch ist jedoch seiner Natur nach privatrechtlicher Art und steht mit den in § 157 ArbVG genannten, dem Zuständigkeitsbereich der Einigungsämter zugewiesenen und somit dem Rechtsweg entzogenen Streitigkeiten in keinem rechtlich bedeutsamen Zusammenhang. Dieses Vorbringen rechtfertigt insbesondere nicht die von der beklagten Partei ihrer Einrede zugrunde gelegte Annahme, es liege eine Streitigkeit über den Betriebsratsfonds (§ 157 Abs. 1 Z. 4 ArbVG) vor. Unter den in den Zuständigkeitsbereich der Einigungsämter fallenden Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung sind alle Streitigkeiten zu verstehen, die sich im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Relchten oder Rechtsverhältnissen ergeben, gleichgültig, ob diese Rechte oder Rechtsverhältnisse auf Gesetz, behördlicher Entscheidung oder (betriebsverfassungsrechtlichen) Rechtsgeschäften beruhen (Strasser im ArbVG-Handkommentar, 997). Die klagende Partei leitet aber ihren Ersatzanspruch nicht aus solchen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten oder Rechtsverhältnissen ergeben, gleichgültig, ob diese Rechte oder Rechtsverhältnisse auf Gesetz, behördlicher Entscheidung oder (betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsgeschäften beruhen (Strasser im ArbVGHandkommentar, 997). Die klagende Partei leitet aber ihren Ersatzsanspruch nicht aus solchen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten oder Rechtsverhältnissen ab. Sie behauptet weder, daß die beklagte Partei verpflichtet wäre, auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Betriebsverfassung (vgl. Strasser a. a. O.) den eingeklagten Betrag zu refundieren, noch stützt sie ihren Anspruch auf eine behördliche Entscheidung oder auf ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsgeschäft. Als ein derartiges Rechtsgeschäft kommt nur ein in die Betriebsverfassung unmittelbar eingebettetes einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft in Betracht, wie etwa der Rücktritt eines Betriebsratsmitgliedes oder der Abschluß einer schuldrechtlichen Betriebsvereinbarung (vgl. dazu Strasser a. a. O.). Ein mittelbarer Zusammenhang mit der Bedtriebsverfassung, der dem Rechtsgeschäft etwa als Motiv zugrunde liegt, genügt hingegen nicht. Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme des mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten (§ 74 Abs. 1 ArbVG) Betriebsratsfonds am allgemeinen Rechtsverkehr ergeben, insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Haftung für von ihm eingegangene Schuldverhältnisse oder für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates bzw. dessen Miglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, gehören daher mangels Vorliegens der dargelegten Voraussetzungen nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten über das Entstehen, die Verwaltung, Auflösung und Vertretung des Betriebsratsfonds sowie über die Verwendung der Fondsmittel (vgl. Floretta im ArbVG-Handkommentar, 406, 417).Die klagende Partei hat in ihrem eingangs wiedergegebenen Vorbringen jedenfalls ein der beklagten Partei zuzurechönendes rechtswidriges Verhalten des Betriebsratsobmannes behauptet, von dem sie ihren Ersatzanspruch ableitet. Einsolcher noch näher zu erörternder Anspruch ist jedoch seiner Natur nach privatrechtlicher Art und steht mit den in Paragraph 157, ArbVG genannten, dem Zuständigkeitsbereich der Einigungsämter zugewiesenen und somit dem Rechtsweg entzogenen Streitigkeiten in keinem rechtlich bedeutsamen Zusammenhang. Dieses Vorbringen rechtfertigt insbesondere nicht die von der beklagten Partei ihrer Einrede zugrunde gelegte Annahme, es liege eine Streitigkeit über den Betriebsratsfonds (Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG) vor. Unter den in den Zuständigkeitsbereich der Einigungsämter fallenden Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung sind alle Streitigkeiten zu verstehen, die sich im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Relchten oder Rechtsverhältnissen ergeben, gleichgültig, ob diese Rechte oder Rechtsverhältnisse auf Gesetz, behördlicher Entscheidung oder (betriebsverfassungsrechtlichen) Rechtsgeschäften beruhen (Strasser im ArbVG-Handkommentar, 997). Die klagende Partei leitet aber ihren Ersatzanspruch nicht aus solchen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten oder Rechtsverhältnissen ergeben, gleichgültig, ob diese Rechte oder Rechtsverhältnisse auf Gesetz, behördlicher Entscheidung oder (betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsgeschäften beruhen (Strasser im ArbVGHandkommentar, 997). Die klagende Partei leitet aber ihren Ersatzsanspruch nicht aus solchen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten oder Rechtsverhältnissen ab. Sie behauptet weder, daß die beklagte Partei verpflichtet wäre, auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Betriebsverfassung vergleiche Strasser a. a. O.) den eingeklagten Betrag zu refundieren, noch stützt sie ihren Anspruch auf eine behördliche Entscheidung oder auf ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsgeschäft. Als ein derartiges Rechtsgeschäft kommt nur ein in die Betriebsverfassung unmittelbar eingebettetes einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft in Betracht, wie etwa der Rücktritt eines Betriebsratsmitgliedes oder der Abschluß einer schuldrechtlichen Betriebsvereinbarung vergleiche dazu Strasser a. a. O.). Ein mittelbarer Zusammenhang mit der Bedtriebsverfassung, der dem Rechtsgeschäft etwa als Motiv zugrunde liegt, genügt hingegen nicht. Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme des mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten (Paragraph 74, Absatz eins, ArbVG) Betriebsratsfonds am allgemeinen Rechtsverkehr ergeben, insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Haftung für von ihm eingegangene Schuldverhältnisse oder für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates bzw. dessen Miglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, gehören daher mangels Vorliegens der dargelegten Voraussetzungen nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten über das Entstehen, die Verwaltung, Auflösung und Vertretung des Betriebsratsfonds sowie über die Verwendung der Fondsmittel vergleiche Floretta im ArbVG-Handkommentar, 406, 417).
Die Zuständigkeit der Einigungsämter kann aber auch nicht, wie das Rekursgericht meint, auf § 157 Abs. 1 Z. 2 ArbVG gestützt werden. Nach dieser Gesetzesstelle fallen, soweit es hier von Bedeutung ist, Streitigkeiten über die Geschäftsführung der Organe der Arbeitnehmerschaft in die Zuständigkeit der Einigungsämter. Die unentgeltliche Beistellung von Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geshcäftserfordernissen sowie von sonstigen Sacherfordernissen durch den Betriebsinhaber in einem der Größe des BEtriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß (§ 72 ArbVG), fällt wohl in den Bereich der Geschäftsführung des Betriebsrates, so daß die Streitigkeiten über die Beistellung dieser Sacherfordernisse, insbesondere auch die direkte Geltendmachung derartiger auf § 72 ArbVG unmittelbar gestützter Ansprüche durch den Betriebsrat, gemäß § 157 Abs. 1 Z. 2 ArbVG denö Einigungsämtern vorbehalten sind (Floretta a. a. O., 396). Der gegenständlichen Klage liegt aber weder ein derartiger Anspruch noch ein die Beistellung dieser Sacherfordernisse unmittelbar betreffender Rechtsstreit zugrunde. Die klagende Partei macht nämlich einen Anspruch auf Rückersatz der von ihr für den Betriebsrat im Sinne des § 72 ArbVG gezahlten Zeitgebühren geltend. Der der Klage zugrunde liegende Rechtsgrund und die sich aus dem Klagevorbringen ergebende Natur des Anspruches sind nicht im Betriebsverfassungsrecht verankert, sondern, wie noch darzulegen sein wird, im Schadenersatzrecht. Für einen solchen Anspruch ist der Rechtsweg zulässig.Die Zuständigkeit der Einigungsämter kann aber auch nicht, wie das Rekursgericht meint, auf Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG gestützt werden. Nach dieser Gesetzesstelle fallen, soweit es hier von Bedeutung ist, Streitigkeiten über die Geschäftsführung der Organe der Arbeitnehmerschaft in die Zuständigkeit der Einigungsämter. Die unentgeltliche Beistellung von Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geshcäftserfordernissen sowie von sonstigen Sacherfordernissen durch den Betriebsinhaber in einem der Größe des BEtriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß (Paragraph 72, ArbVG), fällt wohl in den Bereich der Geschäftsführung des Betriebsrates, so daß die Streitigkeiten über die Beistellung dieser Sacherfordernisse, insbesondere auch die direkte Geltendmachung derartiger auf Paragraph 72, ArbVG unmittelbar gestützter Ansprüche durch den Betriebsrat, gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG denö Einigungsämtern vorbehalten sind (Floretta a. a. O., 396). Der gegenständlichen Klage liegt aber weder ein derartiger Anspruch noch ein die Beistellung dieser Sacherfordernisse unmittelbar betreffender Rechtsstreit zugrunde. Die klagende Partei macht nämlich einen Anspruch auf Rückersatz der von ihr für den Betriebsrat im Sinne des Paragraph 72, ArbVG gezahlten Zeitgebühren geltend. Der der Klage zugrunde liegende Rechtsgrund und die sich aus dem Klagevorbringen ergebende Natur des Anspruches sind nicht im Betriebsverfassungsrecht verankert, sondern, wie noch darzulegen sein wird, im Schadenersatzrecht. Für einen solchen Anspruch ist der Rechtsweg zulässig.
Die Frage, welches Ausmaß der Größe des Betriebes der klagenden Partei angemessen ist, wurde entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes von der klagenden Partei nicht einmal andeutungsweise aufgeworfen; ein derartiges Vorbringen der klagenden Partei ergibt sich auch nicht aus ihrer Behauptung, der Betriebsratsobmann H habe unnötige Gespräche geführt. Für die vom Rekursgericht für erforderlich gehaltene Verfahrensergänzung besteht daher im erörterten Zusammenhang kein Anlaß.
Die amtswegige Prüfung der Zuständigkeitsfrage führt hingegen zu einer Verneinung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen hat die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Betriebsinhaber dem Angestelltenbetriebsrat den Telefonanschluß als Sacherfordernis im Sinne des § 72 ArbVG zur Verfügung gestellt. Wenn auch der Abschluß einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung nicht behauptet wurde, so ist in dieser Zurverfügungstellung und in der Annahme des Telefonanschlusses doch eine schlüssige Vereinbarung (§ 863 ABGB) über die Benützung des Telefonanschlusses nach Maßgabe des § 72 ArbVG zu erblicken. Diese Vereinbarung kam zwischen dem Betriebsinhaber (klagende Partei) und dem durch den Betriebsratsobmann vertretenen (§ 74 Abs. 2 ArbVG) Betriebsratsfonds (beklagte Partei), der aus dem Vermögen im Sinne des § 74 Abs. 1 ArbVG - dazu gehören auch die für die Geschäftsführung erforderlichen Sacherfordernisse (Floretta a. a. O., 404) - besteht, zustande. Das bedeutet, daß die klagende Partei nach ihrem Vorbringen auch vertraglich verpflichtet ist, die Fernsprechgebühren für diesen Anschluß zu zahlen, soweit diese den durch § 72 ArbVG abgesteckten Rahmen nicht überschreiten, wogegen der Betriebsratsfonds bzw. sein Vertretungsorgan verpflichtet sind, diesen Rahmen nicht zu überschreiten. Mit ihrem Vorbringen, der Betriebsratsobmann habe diesen Rahmen durch Gespräche überschritten, die über eine notwendige Tätigkeit für den Betriebsrat weit hinausgegangen seien, wird eine Verletzung der vorgenannten schlüssigen Vereinbarung durch den Betriebsratsobmann behauptet. Die Differenz zwischen den von der Klagenden Partei als ihrem Vertragspartner aus der Erwägung begehrt, daß diese für die verschuldete Vertragsverletzung ihres gesetzlichen Vertretungsorganes, des Betreibsratsobmannes H, hafte. Da sich diese Haftung nur gegenüber der klagenden Partei als Vertragspartner ergibt und da eine Schädigungsabsicht des Betriebsratsobmannes nicht behauptet wurde, nimmt die klagende Partei eine Haftung ex contractu und nicht ex delicto in Anspruch (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] I, 342; Floretta a. a. O., 771). Daraus folgt, daß eine mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 ArbGG nach den Klagsbehauptungen nicht in Betracht kommt, so daß entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch nach diesem Zuständigkeitstatbestand nicht gegeben ist. Da auch eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Unternehmern und Beschäftigten aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnis nicht vorliegt und auch die anderen Zuständigkeitstatbestände des Arbeitsgerichtsgesetzes von vornherein nicht in Betracht kommen, sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung dieses Rechtsstreites zuständig (vgl. Floretta a. a. O., 396 hinsichtlich einer vom Betriebsratsfonds gegen den Betriebsinhanber aus dem Rechtsgrund des § 1042 ABGB erhobenen Klage, die auf den Ersatz der vom Betriebsratsfonds für den sich weigernden Betriebsinhaber vorgenommenen Aufwendungen gerichtet ist).Die amtswegige Prüfung der Zuständigkeitsfrage führt hingegen zu einer Verneinung der sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Nach dem hiefür maßgeblichen Klagevorbringen hat die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Betriebsinhaber dem Angestelltenbetriebsrat den Telefonanschluß als Sacherfordernis im Sinne des Paragraph 72, ArbVG zur Verfügung gestellt. Wenn auch der Abschluß einer diesbezüglichen ausdrücklichen Vereinbarung nicht behauptet wurde, so ist in dieser Zurverfügungstellung und in der Annahme des Telefonanschlusses doch eine schlüssige Vereinbarung (Paragraph 863, ABGB) über die Benützung des Telefonanschlusses nach Maßgabe des Paragraph 72, ArbVG zu erblicken. Diese Vereinbarung kam zwischen dem Betriebsinhaber (klagende Partei) und dem durch den Betriebsratsobmann vertretenen (Paragraph 74, Absatz 2, ArbVG) Betriebsratsfonds (beklagte Partei), der aus dem Vermögen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ArbVG - dazu gehören auch die für die Geschäftsführung erforderlichen Sacherfordernisse (Floretta a. a. O., 404) - besteht, zustande. Das bedeutet, daß die klagende Partei nach ihrem Vorbringen auch vertraglich verpflichtet ist, die Fernsprechgebühren für diesen Anschluß zu zahlen, soweit diese den durch Paragraph 72, ArbVG abgesteckten Rahmen nicht überschreiten, wogegen der Betriebsratsfonds bzw. sein Vertretungsorgan verpflichtet sind, diesen Rahmen nicht zu überschreiten. Mit ihrem Vorbringen, der Betriebsratsobmann habe diesen Rahmen durch Gespräche überschritten, die über eine notwendige Tätigkeit für den Betriebsrat weit hinausgegangen seien, wird eine Verletzung der vorgenannten schlüssigen Vereinbarung durch den Betriebsratsobmann behauptet. Die Differenz zwischen den von der Klagenden Partei als ihrem Vertragspartner aus der Erwägung begehrt, daß diese für die verschuldete Vertragsverletzung ihres gesetzlichen Vertretungsorganes, des Betreibsratsobmannes H, hafte. Da sich diese Haftung nur gegenüber der klagenden Partei als Vertragspartner ergibt und da eine Schädigungsabsicht des Betriebsratsobmannes nicht behauptet wurde, nimmt die klagende Partei eine Haftung ex contractu und nicht ex delicto in Anspruch vergleiche Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] römisch eins, 342; Floretta a. a. O., 771). Daraus folgt, daß eine mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus unerlaubter Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGG nach den Klagsbehauptungen nicht in Betracht kommt, so daß entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch nach diesem Zuständigkeitstatbestand nicht gegeben ist. Da auch eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Unternehmern und Beschäftigten aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnis nicht vorliegt und auch die anderen Zuständigkeitstatbestände des Arbeitsgerichtsgesetzes von vornherein nicht in Betracht kommen, sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung dieses Rechtsstreites zuständig vergleiche Floretta a. a. O., 396 hinsichtlich einer vom Betriebsratsfonds gegen den Betriebsinhanber aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1042, ABGB erhobenen Klage, die auf den Ersatz der vom Betriebsratsfonds für den sich weigernden Betriebsinhaber vorgenommenen Aufwendungen gerichtet ist).
Aus Anlaß der von beiden Parteien erhobenen Revisionsrekurse waren daher die angefochtene Entscheidung sowie das gesamte ihr vorangegangene Verfahren einschließlich der Klagezustellung als nichtig aufzuheben und die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zurückzuweisen.