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Rechtssatz RS0018087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018087

Geschäftszahl

4Ob5/78

Entscheidungsdatum

07.02.1978

Rechtssatz

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist in der Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses durch den Betriebsinhaber und in der Annahme dieses Anschlusses durch den Betriebsrat eine schlüssige Vereinbarung (Paragraph 863, ABGB) über die Benützung dieses Anschlusses durch den Betriebsrat nach Maßgabe des Paragraph 72, ArbVG zu erblicken. Vertragsparteien sind der Betriebsinhaber und der Betriebsratsfonds. Der Betriebsinhaber ist danach verpflichtet, die Fernsprechgebühren zu zahlen, soweit sie im Rahmen des Paragraph 72, ArbVG bleiben; das Vertragsorgan des Betriebsratsfonds ist verpflichtet, diesen Rahmen nicht zu überschreiten. Überschreitet das Vertragsorgan diesen Rahmen, verletzt es diese Vereinbarung. Der Betriebsratsfonds haftet hiefür ex contractu. Ansprüche des Betriebsinhabers gegen den Betriebsratsfonds auf Ersatz solcher überhöhter Fernsprechgebühren sind zivilrechtliche Schadenersatzansprüche. Sie gehören auf den Rechtsweg (und nicht vor die Einigungsämter) und fallen mangels Vorliegens der Zuständigkeitsaussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGerG in die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/78
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 5/78
    Veröff: EvBl 1979/5 S 21 = JBl 1978,609 = Arb 9683 = DRdA 1979,20 (Anmerkung von Floretta) = SozM IIB,1081 = IndS 1980,1208 = SZ 51/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018087

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00005_7800000_001