Rechtssatz RS0045582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045582
Geschäftszahl
2Ob119/81; 7Ob17/00a; 2Ob215/01h; 2Ob27/03i
Entscheidungsdatum
04.06.2004
Rechtssatz
Der Bundesgesetzgeber hat die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern bezüglich des Verpflegskostenersatzes in einer Art geregelt, derzufolge sie dem Privatrecht zuzuordnen sind. Ein diesbezügliches Leistungsbegehren ist daher eine bürgerliche Rechtssache, über die zu entscheiden nach § 1 JN die ordentlichen Gerichte zuständig sind, soweit sie nicht durch ein besonderes Gesetz vor andere Behörden oder Organe verwiesen ist. (Aufhebung der gerichtlichen Beschlüsse erster und zweiter Instanz durch den VfGH).Der Bundesgesetzgeber hat die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern bezüglich des Verpflegskostenersatzes in einer Art geregelt, derzufolge sie dem Privatrecht zuzuordnen sind. Ein diesbezügliches Leistungsbegehren ist daher eine bürgerliche Rechtssache, über die zu entscheiden nach Paragraph eins, JN die ordentlichen Gerichte zuständig sind, soweit sie nicht durch ein besonderes Gesetz vor andere Behörden oder Organe verwiesen ist. (Aufhebung der gerichtlichen Beschlüsse erster und zweiter Instanz durch den VfGH).
VfGH vom 09.10.1976, K I - 3/75VfGH vom 09.10.1976, K römisch eins - 3/75
Entscheidungstexte
- 2 Ob 119/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 2 Ob 119/81
Beisatz: § 63 SKAO (T1) Veröff: RZ 1982/12 S 34
- 7 Ob 17/00a
Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 17/00a
Vgl aber; Beisatz: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. Die hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist in Ansehung der entsprechend dem Art 12 Abs 1 Z 2 der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten. (T2) Beisatz: Hier: § 81 Krnt KAO 1999. (T3)
- 2 Ob 215/01h
Entscheidungstext OGH 02.10.2001 2 Ob 215/01h
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Hier: oöKAG 1997. (T4); Beisatz: Hier: Ambulanzvertrag. (T5)
- 2 Ob 27/03i
Entscheidungstext OGH 04.06.2004 2 Ob 27/03i
Vgl; Beis wie T2 nur: Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden. (T6); Beisatz: Da § 13 des Vbg Spitalfondsgesetzes über das Inkraftteten bestimmt, dass dieses Gesetz mit 1.1. 1997 in Kraft tritt, ohne eine Differenzierung im Sinn des Art29 der KRAZAF-Vereinbarung für die Jahre von 1997 bis 2000 vorzunehmen, wurde daher die Kompetenz der Schiedskommissionen für alle Leistungsstreitigkeiten ab dem 1. 1. 1997 angeordnet. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045582
Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0020OB00119_8100000_002