Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichtes ist der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur über den Einzelfall hinausgehend bedeutsamen (vgl 4 Ob 519/92) Frage der Auslegung des § 81 Abs 1 lit a K-KAO 1999 (ebenso wie zur Auslegung der wortgleichen Bestimmungen in den Krankenanstaltengesetzen der anderen Bundesländer) fehlt. Dies wird von der Revisionsrekurswerberin in ihrer Zulassungsbeschwerde auch insofern geltend gemacht, als sie behauptet, dass die Auslegung der erwähnten Bestimmung der K-KAO durch die Vorinstanzen von der, vergleichbare Bestimmungen der Oberösterreichischen und Salzburger Krankenanstaltengesetze bzw -ordnungen betreffenden, oberstgerichtlichen Judikatur abweiche. Das also entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 528 Abs 3 iVm § 508a Abs 1 ZPO) zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichtes ist der außerordentliche Revisionsrekurs zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur über den Einzelfall hinausgehend bedeutsamen vergleiche 4 Ob 519/92) Frage der Auslegung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera a, K-KAO 1999 (ebenso wie zur Auslegung der wortgleichen Bestimmungen in den Krankenanstaltengesetzen der anderen Bundesländer) fehlt. Dies wird von der Revisionsrekurswerberin in ihrer Zulassungsbeschwerde auch insofern geltend gemacht, als sie behauptet, dass die Auslegung der erwähnten Bestimmung der K-KAO durch die Vorinstanzen von der, vergleichbare Bestimmungen der Oberösterreichischen und Salzburger Krankenanstaltengesetze bzw -ordnungen betreffenden, oberstgerichtlichen Judikatur abweiche. Das also entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen des Revisionsrekurses - wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt davon ab, ob es sich um eine bürgerliche Rechtssache handelt und, falls ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, dieser nicht durch Gesetz ausdrücklich vor eine andere Behörde verwiesen wurde (SZ 57/59 ua). Bürgerliche Rechtssachen sind jene, denen Privatrechtsverhältnisse zu Grunde liegen. Maßgeblich ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, nicht aber, wie der Kläger den Anspruch rechtlich formt (SZ 51/161 mwN). Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder Privatrechts in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches oder privates Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (SZ 51/161 mwN).
Dass es sich beim vorliegenden Klagebegehren seiner Rechtsnatur nach um einen privatrechtlichen Anspruch handelt, kann nach diesen Erwägungen nicht zweifelhaft sein und ist auch völlig unstrittig. Die Revisionsrekurswerberin betont vielmehr selbst, dass der gegenständliche Rechtsstreit einen "Kernbereich der civil rights" betreffe. Über diese habe aber gemäß Art 6 MRK ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zu entscheiden. Die Schiedskommission gemäß § 73 K-KAO 1992 (nunmehr § 81 K-KAO 1999), auf die als Verwaltungsbehörde die Bestimmungen des AVG 1991 Anwendung fänden, sei daher über die gegenständlichen Ansprüche nicht entscheidungsbefugt, zumal nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die bloß nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ausreiche.Dass es sich beim vorliegenden Klagebegehren seiner Rechtsnatur nach um einen privatrechtlichen Anspruch handelt, kann nach diesen Erwägungen nicht zweifelhaft sein und ist auch völlig unstrittig. Die Revisionsrekurswerberin betont vielmehr selbst, dass der gegenständliche Rechtsstreit einen "Kernbereich der civil rights" betreffe. Über diese habe aber gemäß Artikel 6, MRK ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zu entscheiden. Die Schiedskommission gemäß Paragraph 73, K-KAO 1992 (nunmehr Paragraph 81, K-KAO 1999), auf die als Verwaltungsbehörde die Bestimmungen des AVG 1991 Anwendung fänden, sei daher über die gegenständlichen Ansprüche nicht entscheidungsbefugt, zumal nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die bloß nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ausreiche.
Dem ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. 6. 1995, B 395/93 (= ZfVB 1996/449 = VfSlg 14.145) ausgesprochen hat, dass die Schiedskommission gemäß § 67 K-KAO 1978 idF LGBl 97/1992 (§ 73 K-KAO 1992) den Anforderungen des Art 6 MRK genüge. Für die Schiedskommission gelte, da sie über "civil rights" zu entscheiden habe, das durch Art 6 MRK angeordnete Gebot der Unparteilichkeit (VfSlg 13.001/1992), das aber erfüllt sei. Der Oberste Gerichshof schließt sich dieser Auffassung an. Unrichtig ist nämlich der die Unparteilichkeit der nun gemäß § 81 Abs 2 K-KAO 1999 aus fünf Mitgliedern bestehenden Schiedskommission in Zweifel ziehende Einwand der Klägerin, sie habe - im Gegensatz zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - hinsichtlich der von der Landesregierung zu bestellenden Mitglieder kein Vorschlagsrecht, sodass sie bei der Besetzung der Schiedskommission eklatant gegenüber dem Hauptverband benachteiligt sei. Die Klägerin übersieht dabei, dass § 81 Abs 2 lit c K-KAO bestimmt, dass der Kommission zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören, wobei ein Mitglied vom Land oder vom betreffenden Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgeschlagen wird. Die von der Klägerin behauptete Benachteiligung gegenüber dem Hauptverband ist demnach nicht gegeben. Wie der VwGH in der erwähnten Entscheidung auch noch ausführt, steht die Ernennung von Schiedsrichtern durch die Parteien mit Art 6 MRK dann nicht im Widerspruch, wenn beide Parteien auf die Zusammensetzung dieses Gremiums gleichen Einfluss haben (siehe den Bericht der EKMR im Fall Bramelid und Malmström vom 12. 12. 1983, DR 38 (1984), insbesondere S 18 und S 40). Da dies hier der Fall ist und zudem ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vorgeschlagener Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz gehörenden Gerichte den Vorsitz der Schiedskommission inne hat, erscheint deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet. Die auf Art 6 MRK gestützten Einwände der Klägerin gegen die Zuständigkeit der Schiedskommission sind demnach unberechtigt.Dem ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. 6. 1995, B 395/93 (= ZfVB 1996/449 = VfSlg 14.145) ausgesprochen hat, dass die Schiedskommission gemäß Paragraph 67, K-KAO 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 1992, (Paragraph 73, K-KAO 1992) den Anforderungen des Artikel 6, MRK genüge. Für die Schiedskommission gelte, da sie über "civil rights" zu entscheiden habe, das durch Artikel 6, MRK angeordnete Gebot der Unparteilichkeit (VfSlg 13.001 aus 1992,), das aber erfüllt sei. Der Oberste Gerichshof schließt sich dieser Auffassung an. Unrichtig ist nämlich der die Unparteilichkeit der nun gemäß Paragraph 81, Absatz 2, K-KAO 1999 aus fünf Mitgliedern bestehenden Schiedskommission in Zweifel ziehende Einwand der Klägerin, sie habe - im Gegensatz zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - hinsichtlich der von der Landesregierung zu bestellenden Mitglieder kein Vorschlagsrecht, sodass sie bei der Besetzung der Schiedskommission eklatant gegenüber dem Hauptverband benachteiligt sei. Die Klägerin übersieht dabei, dass Paragraph 81, Absatz 2, Litera c, K-KAO bestimmt, dass der Kommission zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehören, wobei ein Mitglied vom Land oder vom betreffenden Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vorgeschlagen wird. Die von der Klägerin behauptete Benachteiligung gegenüber dem Hauptverband ist demnach nicht gegeben. Wie der VwGH in der erwähnten Entscheidung auch noch ausführt, steht die Ernennung von Schiedsrichtern durch die Parteien mit Artikel 6, MRK dann nicht im Widerspruch, wenn beide Parteien auf die Zusammensetzung dieses Gremiums gleichen Einfluss haben (siehe den Bericht der EKMR im Fall Bramelid und Malmström vom 12. 12. 1983, DR 38 (1984), insbesondere S 18 und S 40). Da dies hier der Fall ist und zudem ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz vorgeschlagener Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz gehörenden Gerichte den Vorsitz der Schiedskommission inne hat, erscheint deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet. Die auf Artikel 6, MRK gestützten Einwände der Klägerin gegen die Zuständigkeit der Schiedskommission sind demnach unberechtigt.
Keine Berechtigung kommt auch dem Einwand zu, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 2 Ob 119/81 und 4 Ob 519/92 zum Ausdruck gebracht habe, seien dann, wenn - wie hier - ein "konkretes Leistungsbegehren" vorliege, immer die ordentlichen Gerichte zuständig. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass den zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen landesgesetzliche Bestimmungen (§§ 44 Abs 3 Oö KAG idF LGBl 1976/10 bzw § 63 S-KAO idF LGBl 1975/97) zugrunde lagen, die von der gegenständlich maßgeblichen Bestimmung des Art 73 Abs 1 lit b K-KAO idF LGBl 1997/82 (nunmehr § 81 Abs 1 lit a K-KAO 1999) in einem wesentlichen Punkt abwichen. Die genannten, eine der Aufgaben der Schiedskommission festlegenden Bestimmungen, denen Art 67 K-KAO 1978 idF LGBl 1992/97 bzw § 73 K-KAO 1992 idF LGBl 1993/2 entsprach, lauteten, dass die Schiedskommission über Streitigkeiten entscheide, die sich aus Verträgen zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits ergäben. Dem fügt die Bestimmung des Art 73 Abs 1 lit b K-KAO idF LGBl 1997/82 = § 81 Abs 1 lit a K-KAO 1999 noch bei "einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Kärntner Krankenanstaltenfonds". Diese Ergänzung bzw Neufassung fußt ganz offensichtlich auf der gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den neun Bundesländern geschlossenen Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesen und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (KRAZAF-Vereinbarung), BGBl I Nr 111/1997, deren Art 12 Abs 1 Z 2 einen entsprechenden Wortlaut hat (siehe den Motivenbericht zur K-KAO-Nov LGBl 1997/82, zu Z 49 (§ 73): "Die Grundlage für die Neuregelung bezüglich der Schiedskommission findet sich in Art 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000. Dort wird sowohl der Aufgabenbereich dieser Schiedskommission, der bei den Ämtern der Landesregierungen einzurichten ist, zwischen Bund und Länder akkordiert, wie auch die Zusammensetzung dieser Schiedskommission festgelegt, ..."). Entsprechend der KRAZAF-Vereinbarung haben alle Bundesländer die Kompetenzen der Schiedskommission dahin neu geregelt, dass jeweils der oben kursiv wiedergegebene Zusatz der bestehenden landesgesetzlichen Bestimmung beigefügt wurde. Zwar wurde diese Ergänzung in den Gesetzesmaterialien sowohl des Bundes als auch der Länder nicht weiter erläutert. Den Vorinstanzen ist aber darin beizustimmen, dass die betreffende Beifügung nicht anders interpretiert werden kann, als dass nun alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden sind. Die in den Entscheidungen 2 Ob 119/81 = RZ 1982/12 und 4 Ob 519/92 hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist demnach in Ansehung der entsprechend dem Art 12 Abs 1 Z 2 der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten.Keine Berechtigung kommt auch dem Einwand zu, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 2 Ob 119/81 und 4 Ob 519/92 zum Ausdruck gebracht habe, seien dann, wenn - wie hier - ein "konkretes Leistungsbegehren" vorliege, immer die ordentlichen Gerichte zuständig. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass den zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen landesgesetzliche Bestimmungen (Paragraphen 44, Absatz 3, Oö KAG in der Fassung LGBl 1976/10 bzw Paragraph 63, S-KAO in der Fassung LGBl 1975/97) zugrunde lagen, die von der gegenständlich maßgeblichen Bestimmung des Artikel 73, Absatz eins, Litera b, K-KAO in der Fassung LGBl 1997/82 (nunmehr Paragraph 81, Absatz eins, Litera a, K-KAO 1999) in einem wesentlichen Punkt abwichen. Die genannten, eine der Aufgaben der Schiedskommission festlegenden Bestimmungen, denen Artikel 67, K-KAO 1978 in der Fassung LGBl 1992/97 bzw Paragraph 73, K-KAO 1992 in der Fassung LGBl 1993/2 entsprach, lauteten, dass die Schiedskommission über Streitigkeiten entscheide, die sich aus Verträgen zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits ergäben. Dem fügt die Bestimmung des Artikel 73, Absatz eins, Litera b, K-KAO in der Fassung LGBl 1997/82 = Paragraph 81, Absatz eins, Litera a, K-KAO 1999 noch bei "einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Kärntner Krankenanstaltenfonds". Diese Ergänzung bzw Neufassung fußt ganz offensichtlich auf der gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den neun Bundesländern geschlossenen Vereinbarung über die Reform des Gesundheitswesen und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (KRAZAF-Vereinbarung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 1997,, deren Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, einen entsprechenden Wortlaut hat (siehe den Motivenbericht zur K-KAO-Nov LGBl 1997/82, zu Ziffer 49, (Paragraph 73,): "Die Grundlage für die Neuregelung bezüglich der Schiedskommission findet sich in Artikel 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000. Dort wird sowohl der Aufgabenbereich dieser Schiedskommission, der bei den Ämtern der Landesregierungen einzurichten ist, zwischen Bund und Länder akkordiert, wie auch die Zusammensetzung dieser Schiedskommission festgelegt, ..."). Entsprechend der KRAZAF-Vereinbarung haben alle Bundesländer die Kompetenzen der Schiedskommission dahin neu geregelt, dass jeweils der oben kursiv wiedergegebene Zusatz der bestehenden landesgesetzlichen Bestimmung beigefügt wurde. Zwar wurde diese Ergänzung in den Gesetzesmaterialien sowohl des Bundes als auch der Länder nicht weiter erläutert. Den Vorinstanzen ist aber darin beizustimmen, dass die betreffende Beifügung nicht anders interpretiert werden kann, als dass nun alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden sind. Die in den Entscheidungen 2 Ob 119/81 = RZ 1982/12 und 4 Ob 519/92 hinsichtlich Leistungsansprüchen gemachte Einschränkung ist demnach in Ansehung der entsprechend dem Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, der KRAZAF-Vereinbarung erweiterten Formulierung der betreffenden Kompetenzen der Schiedskommissionen nicht mehr aufrechtzuhalten.
Die Klägerin macht schließlich noch geltend, die eben erläuterte Erweiterung der Kompetenzen der Schiedskommission sei erst mit 1. 1. 1997 in Kraft getreten, klagsgegenständlich seien aber Leistungen aus den Jahren 1995 und 1996. Die geänderte Fassung sei daher auf den gegenständlichen Rechtsfall noch nicht anzuwenden.
Dabei wird übersehen, dass die Regelung der Kompetenzen der Schiedskommission eine verfahrensrechtliche Bestimmung ist. Mangels einer entsprechenden landesgesetzlichen Übergangsvorschrift ist daher die jeweils geltende Fassung der Kompetenzregelung (derzeit also § 81 K-KAO 1999) für den Aufgabenbereich der Schiedskommission maßgeblich (vgl Fasching, ZPR2 Rz 130).Dabei wird übersehen, dass die Regelung der Kompetenzen der Schiedskommission eine verfahrensrechtliche Bestimmung ist. Mangels einer entsprechenden landesgesetzlichen Übergangsvorschrift ist daher die jeweils geltende Fassung der Kompetenzregelung (derzeit also Paragraph 81, K-KAO 1999) für den Aufgabenbereich der Schiedskommission maßgeblich vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 130).
Die Vorinstanzen haben demnach die Zuständigkeit der beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Schiedskommission zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsfalles ohne Rechtsirrtum bejaht und daher die Zulässigkeit des Rechtsweges zutreffend verneint. Der Revisionsrekurs der Klägerin muss deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.