Rechtssatz RS0113607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113607
Entscheidungsdatum
26.04.2000
Rechtssatz
Die Schiedskommission gemäß § 81 Krnt KAO 1999 genügt den Anforderungen des Art 6 MRK, das dort angeordnete Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist erfüllt. Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden.Die Schiedskommission gemäß Paragraph 81, Krnt KAO 1999 genügt den Anforderungen des Artikel 6, MRK, das dort angeordnete Gebot der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist erfüllt. Alle Streitigkeiten aus zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen sind durch die in den Ländern bei den Ämtern der Landesregierungen errichteten Schiedskommissionen zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113607
Dokumentnummer
JJR_20000426_OGH0002_0070OB00017_00A0000_001