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Rechtssatz RS0045751

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045751

Geschäftszahl

4Ob515/94

Entscheidungsdatum

28.06.1994

Rechtssatz

Paragraph 40, a JN bietet keine Handhabe, von der Wahrnehmung des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung eines Teiles eines Klagebegehrens abzusehen und ihn lediglich im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Besteht für einen Teil eines mit einer Klage erhobenen Hauptanspruchs das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges, dann muß das auch zur Zurückweisung dieses Teiles des Klagebegehrens führen, würde doch sonst nicht zu erkennen sein, ob tatsächlich über das gesamte Begehren entschieden wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 515/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 515/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045751

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB00515_9400000_002