Rechtssatz RS0045751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045751
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
§ 40 a JN bietet keine Handhabe, von der Wahrnehmung des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung eines Teiles eines Klagebegehrens abzusehen und ihn lediglich im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Besteht für einen Teil eines mit einer Klage erhobenen Hauptanspruchs das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges, dann muß das auch zur Zurückweisung dieses Teiles des Klagebegehrens führen, würde doch sonst nicht zu erkennen sein, ob tatsächlich über das gesamte Begehren entschieden wurde.Paragraph 40, a JN bietet keine Handhabe, von der Wahrnehmung des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges in Ansehung eines Teiles eines Klagebegehrens abzusehen und ihn lediglich im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Besteht für einen Teil eines mit einer Klage erhobenen Hauptanspruchs das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges, dann muß das auch zur Zurückweisung dieses Teiles des Klagebegehrens führen, würde doch sonst nicht zu erkennen sein, ob tatsächlich über das gesamte Begehren entschieden wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045751
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0040OB00515_9400000_002