Rechtssatz RS0045753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045753
Entscheidungsdatum
28.06.1994
Rechtssatz
Eine Beschlußfassung, daß ein Teil des eingeklagten Betrages als vorprozessuale Kosten zu behandeln ist und darüber erst im Rahmen der Kostenentscheidung abgesprochen wird, ist in § 40 a letzter Satz JN nicht vorgesehen.Eine Beschlußfassung, daß ein Teil des eingeklagten Betrages als vorprozessuale Kosten zu behandeln ist und darüber erst im Rahmen der Kostenentscheidung abgesprochen wird, ist in Paragraph 40, a letzter Satz JN nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0045753
Dokumentnummer
JJR_19940628_OGH0002_0040OB00515_9400000_003