Rechtssatz RS0045866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045866
Geschäftszahl
6Ob616/84 (6Ob617/84); 2Ob510/86
Entscheidungsdatum
18.02.1986
Rechtssatz
Haben die Vorinstanzen die Mutter zur Herausgabe eines von ihr behobenen Bausparguthabens bzw zur Zahlung eines Betrages in der Höhe desselben verpflichtet, weil sie die Auffassung vertraten, bei diesem Geld handle es sich um Eigentum des minderjährigen Kindes bzw das Sparguthaben sei als Mündelvermögen anzusehen. Hat die Mutter aber das Geld als ihr Eigentum beansprucht, dann handelt es sich bei den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wie etwa bei der Sperre eines auf das Kind lautenden Kontos, sondern um Entscheidungen, mit denen über das Eigentum am behobenen Sparguthaben, bzw über eine Ersatzpflicht der Mutter entschieden wurde. Entscheidungen dieser Art gehören aber nicht in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045866
Dokumentnummer
JJR_19850328_OGH0002_0060OB00616_8400000_001