Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.
Da eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vorliegt, ist eine Anfechtung derselben nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig (§ 16 Abs 1 AußStrG). Soweit die eheliche Mutter als offenbare Gesetzwidrigkeit rügt, es seien nicht die Lebensverhältnisse beider Elternteile in die Entscheidung einbezogen worden, so ist dieser Rüge schon durch den oben wiedergegebenen Sachverhalt und die von den Vorinstanzen angestellten rechtlichen Überlegungen der Boden entzogen. Die Mutter macht weiter die Verletzung des rechtlichen Gehöres 'durch mangelhafte Stoffsammlung' und einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit geltend, den sie darin erblickt, daß das Rekursgericht nicht auf die Umstände Bedacht genommen habe, die sie im Rekurs als erhebungsbedürftig bezeichnet habe.Da eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vorliegt, ist eine Anfechtung derselben nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG). Soweit die eheliche Mutter als offenbare Gesetzwidrigkeit rügt, es seien nicht die Lebensverhältnisse beider Elternteile in die Entscheidung einbezogen worden, so ist dieser Rüge schon durch den oben wiedergegebenen Sachverhalt und die von den Vorinstanzen angestellten rechtlichen Überlegungen der Boden entzogen. Die Mutter macht weiter die Verletzung des rechtlichen Gehöres 'durch mangelhafte Stoffsammlung' und einen Verfahrensmangel vom Gewicht einer Nichtigkeit geltend, den sie darin erblickt, daß das Rekursgericht nicht auf die Umstände Bedacht genommen habe, die sie im Rekurs als erhebungsbedürftig bezeichnet habe.
Von einer im außerordentlichen Revisionsrekurs geltendzumachenden Nichtigkeit durch Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mehr gesprochen werden, wenn diese Verletzung im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt sein soll und Gelegenheit bestand, im Rekurs diese angebliche Nichtigkeit aufzuzeigen (EFSlg.30.388; 37.153 ua). Dies gilt auch vom Vorwurf der Mutter, sie habe zu den beiden 'Gutachten' bei Gericht nicht Stellung nehmen können.
Die von der Rechtsmittelwerberin zur Stützung ihrer Rüge, es liege ein 'Verfahrensmangel wegen Nichtigkeit' vor, gemachten Ausführungen erweisen sich in den Punkten 1 bis 3 sowie 5 und 6 als Bekämpfung der Feststellungen und der Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen. Damit macht die Mutter aber einen im § 16 Abs 1 AußStrG nicht genannten und damit nicht zulässigen Rechtsmittelgrund geltend. Dasselbe gilt von der Rüge, das Rekursgericht hätte wohl ein neuerliches Gutachten einholen müssen, weil durch die von ihr im Rekurs vorgelegte Stellungnahme des Prim.Dr. E das Gutachten des Dr. F ins Wanken gerate.Die von der Rechtsmittelwerberin zur Stützung ihrer Rüge, es liege ein 'Verfahrensmangel wegen Nichtigkeit' vor, gemachten Ausführungen erweisen sich in den Punkten 1 bis 3 sowie 5 und 6 als Bekämpfung der Feststellungen und der Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen. Damit macht die Mutter aber einen im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht genannten und damit nicht zulässigen Rechtsmittelgrund geltend. Dasselbe gilt von der Rüge, das Rekursgericht hätte wohl ein neuerliches Gutachten einholen müssen, weil durch die von ihr im Rekurs vorgelegte Stellungnahme des Prim.Dr. E das Gutachten des Dr. F ins Wanken gerate.
Was schließlich den im Punkt 4 des Revisionsrekurses erhobenen Vorwurf der Rechtsmittelwerberin betrifft, sie sei zu ihrem Antrag auf Rückversetzung der Kinder von der Hauptschule C in die 'AHS' der Ursulinen in B nicht gehört worden, vermag die Rechtsmittelwerberin ebenfalls keine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen, weil der den Rückversetzungsantrag beinhaltende Schriftsatz, sollte er von der Rechtsmittelwerberin als Ergänzung zum bereits eingebrachten Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß gedacht gewesen sein, schon deshalb nicht in Behandlung durch das Rekursgericht gezogen werden durfte, weil er nicht nur nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelangt, sondern auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verfaßt worden war.
Mangels gesetzlicher Anfechtungsgründe im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG mußte daher dieser Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.Mangels gesetzlicher Anfechtungsgründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG mußte daher dieser Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.
Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 43:
Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 7.5.1984, ON 35, den Antrag der Mutter auf Freigabe des Bausparvertrages der Minderjährigen Ulrike für die Finanzierung und Einrichtung der Wohnung ab und forderte die Mutter auf, den über ihre Veranlassung ausbezahlten Betrag von S 59.121,83 binnen 14 Tagen auf ein auf die mj.Ulrike A lautendes Sparkonto zur Einzahlung zu bringen und dem Gerichte die Einzahlung nachzuweisen. Gleichzeitig wies es einen Antrag des Vaters, die offenen Schulgeldforderungen der Ursulinen und die Kosten des Schikurses von den Zahlungen an die Mutter in Abzug bringen zu dürfen, ab.
Während der Vater die Abweisung seines Antrages unangefochten ließ, bekämpfte die Mutter diesen Beschluß insoweit, als ihr Antrag auf Freigabe des Bausparguthabens abgewiesen und ihr der Auftrag zur Einzahlung des Betrages von S 59.121,83 erteilt worden war. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß.
Den Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Raiffeisen-Bausparkasse nahm einen auf den Namen der mj. Ulrike abgeschlossenen Bausparvertrag mit einer Vertragssumme von S 100.000 am 7.10.1977 an. Die vom Vater zum 30.9.1983 zufolge Ablaufes der gesetzlichen Bindungsfrist vorgenommene Kündigung dieses Bausparvertrages wurde von der Bausparkasse nicht akzeptiert, weil dem Vater nicht die gesetzliche Vertretung der Minderjährigen zustand. über Antrag des Vaters veranlaßte das Erstgericht mit Beschluß vom 4.11.1983, ON 8, die Umwandlung des Bausparguthabens nach Fälligkeit in eine mündelsichere Spareinlage. Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß der Bausparvertrag Eigentum der Minderjährigen sei. Die Entscheidung wurde auch der Mutter zugestellt. Mit Schreiben vom 28.11.1983
teilte die Raiffeisenbausparkasse dem Pflegschaftsgericht mit, daß sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen keine Mündelgeldeinlagen führe. Am 3.1.1984 beantragte die Mutter die Freigabe des Bausparvertrages ihrer Tochter und führte aus, sie benötige diesen zur Finanzierung und Einrichtung der neuen Wohnung. Am 26.4.1984 teilte die Bausparkasse dem Pflegschaftsgericht mit, daß die Mutter der Minderjährigen als gesetzliche Vertreterin die Zuteilung des Bausparvertrages zum 31.12.1983 beantragt habe und das Sparguthaben in Höhe von S 59.121,83 gemäß dem Auftrag der Mutter am 10.1.1984 an die Landeshypothekenbank für Steiermark auf ein Konto zu Gunsten der Minderjährigen überwiesen wurde. Bereits mit Beschluß vom 2.4.1984, ON 20, war die genannte Bausparkasse vom Erstgericht ersucht worden, den Bausparvertrag zu realisieren und den Erlös an die Steiermärkische Sparkasse in B zu überweisen.
Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß das Guthaben aus dem Bausparvertrag Vermögen der Minderjährigen darstelle, die Mutter das Eigentum der Minderjährigen nicht beanspruchen könne und für eine eventuell zu genehmigende Auszahlung von der Mutter keine Sicherheit der Wertanlage vorgelegt worden sei. Das Rekursgericht hielt der Bekämpfung der 'Feststellung', bei dem Guthaben aus dem Bausparvertrag habe es sich um Teile des Vermögens der Minderjährigen gehandelt, entgegen, daß das Erstgericht zutreffend angenommen habe, der Bausparvertrag sei zu Gunsten der Minderjährigen abgeschlossen worden. Dies sei vom Vater behauptet worden. Die Mutter habe gegen den ihr zugestellten Beschluß ON 8, der diese Rechtsansicht ebenfalls vertreten habe, kein Rechtsmittel erhoben. Sie gehe in ihrem Antrag selbst davon aus, daß es sich um den Bausparvertrag ihrer Tochter handle. Das Sparguthaben sei daher im Sinne ständiger Rechtsprechung als Mündelvermögen anzusehen. Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, die Besitz oder Eigentum eines Minderjährigen seien, könnten überdies nur im ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden. Die Bestimmungen der §§ 230 bis 230 e ABGB hätten gemäß § 149 Abs 1 letzter Halbsatz ABGB auch für die Eltern Geltung. Die Eltern hätten das Geld des Minderjährigen, das nicht für besondere Zwecke zu verwenden sei, unverzüglich und sicher, in zweiter Linie möglichst fruchtbringend anzulegen. § 149 Abs 2 ABGB enthalte Regeln über die genehmigungsfreie Verwendung des Vermögens.Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß das Guthaben aus dem Bausparvertrag Vermögen der Minderjährigen darstelle, die Mutter das Eigentum der Minderjährigen nicht beanspruchen könne und für eine eventuell zu genehmigende Auszahlung von der Mutter keine Sicherheit der Wertanlage vorgelegt worden sei. Das Rekursgericht hielt der Bekämpfung der 'Feststellung', bei dem Guthaben aus dem Bausparvertrag habe es sich um Teile des Vermögens der Minderjährigen gehandelt, entgegen, daß das Erstgericht zutreffend angenommen habe, der Bausparvertrag sei zu Gunsten der Minderjährigen abgeschlossen worden. Dies sei vom Vater behauptet worden. Die Mutter habe gegen den ihr zugestellten Beschluß ON 8, der diese Rechtsansicht ebenfalls vertreten habe, kein Rechtsmittel erhoben. Sie gehe in ihrem Antrag selbst davon aus, daß es sich um den Bausparvertrag ihrer Tochter handle. Das Sparguthaben sei daher im Sinne ständiger Rechtsprechung als Mündelvermögen anzusehen. Ansprüche auf Herausgabe von Sachen, die Besitz oder Eigentum eines Minderjährigen seien, könnten überdies nur im ordentlichen Rechtsweg durchgesetzt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 230 bis 230 e ABGB hätten gemäß Paragraph 149, Absatz eins, letzter Halbsatz ABGB auch für die Eltern Geltung. Die Eltern hätten das Geld des Minderjährigen, das nicht für besondere Zwecke zu verwenden sei, unverzüglich und sicher, in zweiter Linie möglichst fruchtbringend anzulegen. Paragraph 149, Absatz 2, ABGB enthalte Regeln über die genehmigungsfreie Verwendung des Vermögens.
Eheliche Eltern unterlägen nicht von vornherein der Überwachung der Anlegung von Mündelgeld im Sinne des § 193 AußStrG. Nur wenn das Wohl eines Minderjährigen bezüglich der Anlegung seines Geldes gefährdet sei, seien auch ehelichen Eltern entsprechende Aufträge zu erteilen. Die mißbräuchliche Verwendung des Geldes für die Eltern oder andere Personen könne einen Gefährdungstatbestand im Sinne des § 176 ABGB darstellen. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für die Überwachung der Verwaltung des Mündelvermögens durch den Elternteil, dem die Vermögensverwaltung im Zeitpunkt der Verwaltungshandlungen zustand, vor, weil die Mutter oder eine andere Person, wie das Rekursgericht ergänzend aus dem Amtsvermerk vom 2.5.1984Eheliche Eltern unterlägen nicht von vornherein der Überwachung der Anlegung von Mündelgeld im Sinne des Paragraph 193, AußStrG. Nur wenn das Wohl eines Minderjährigen bezüglich der Anlegung seines Geldes gefährdet sei, seien auch ehelichen Eltern entsprechende Aufträge zu erteilen. Die mißbräuchliche Verwendung des Geldes für die Eltern oder andere Personen könne einen Gefährdungstatbestand im Sinne des Paragraph 176, ABGB darstellen. Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für die Überwachung der Verwaltung des Mündelvermögens durch den Elternteil, dem die Vermögensverwaltung im Zeitpunkt der Verwaltungshandlungen zustand, vor, weil die Mutter oder eine andere Person, wie das Rekursgericht ergänzend aus dem Amtsvermerk vom 2.5.1984
festgestellt habe, das Bausparguthaben der Minderjährigen behoben habe. Ein Fall der genehmigungsfreien Verwendung des Mündelvermögens liege nicht vor.
Das Erstgericht sei daher berechtigt gewesen, der Mutter den Auftrag zur Rückzahlung des Betrages in der Höhe von S 59.121,83 zu erteilen. Weitere, zur Sicherung des Mündelvermögens erforderliche Verfügungen habe das Erstgericht ohnehin nicht getroffen. Der Antrag auf Freigabe des Bausparvertrages der Minderjährigen zur Finanzierung und Einrichtung der neuen Wohnung der Mutter entbehre jeder rechtlichen Grundlage.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist teils unzulässig, zum Teil zulässig und berechtigt. Soweit die Rechtsmittelwerberin auch in diesem Rechtsmittel das Vorliegen einer Nichtigkeit infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, das darin gelegen sein soll, daß sie zu ihrem Antrag auf Freigabe des Bausparguthabens nicht gehört worden sei, verkennt sie, daß sie das rechtliche Gehör durch die Einbringung ihres Antrages ausübte.
Ihre Ausführungen über die Höhe des Sparguthabens zum Zeitpunkt des Beschlusses des Erstgerichtes vom 4.11.1983 und die Einzahlung eines weiteren Betrages von S 10.000 auf das Konto bei der Bausparkasse vermögen ebensowenig wie die Ausführungen über eine fehlende Rechtsmittelbelehrung anläßlich des Beschlusses vom 4.11.1983, ON 8, eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit damit ihr Antrag auf Freigabe des Bausparguthabens abgewiesen wurde, aufzuzeigen. Insoweit war daher das Rechtsmittel zurückzuweisen. Durch die angefochtene Entscheidung wurde die Rechtsmittelwerberin aber auch zur Herausgabe des von ihr behobenen Bausparguthabens bzw. zur Zahlung eines Betrages in der Höhe desselben verpflichtet, weil die Vorinstanzen die Auffassung vertraten, bei diesem Geld handle es sich um Eigentum der mj.Ulrike (Erstgericht) bzw. das Sparguthaben sei im Sinne ständiger Rechtsprechung als Mündelvermögen anzusehen (Rekursgericht). Berücksichtigt man, daß die Rechtsmittelwerberin das Geld als ihr Eigentum beansprucht hat, dann wird deutlich, daß es sich bei den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wie etwa bei der Sperre eines auf das Kind lautenden Kontos, sondern um Entscheidungen handelt, mit denen über das Eigentum am behobenen Sparguthaben, bzw. über eine Ersatzpflicht der Rechtsmittelwerberin entschieden wurde. Entscheidungen dieser Art gehören aber nicht in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes, weil alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen grundsätzlich auf den Prozeßweg gehören, wenn ein Gesetz nicht ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes bestimmt (SZ 54/129 uva); solches ist aber hier nicht gegeben. Die danach im außerstreitigen Verfahren ergangenen Entscheidungen sind daher im Sinne des sinngemäß anzuwendenden § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig (EvBl.1980/78, S 244;Ihre Ausführungen über die Höhe des Sparguthabens zum Zeitpunkt des Beschlusses des Erstgerichtes vom 4.11.1983 und die Einzahlung eines weiteren Betrages von S 10.000 auf das Konto bei der Bausparkasse vermögen ebensowenig wie die Ausführungen über eine fehlende Rechtsmittelbelehrung anläßlich des Beschlusses vom 4.11.1983, ON 8, eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit damit ihr Antrag auf Freigabe des Bausparguthabens abgewiesen wurde, aufzuzeigen. Insoweit war daher das Rechtsmittel zurückzuweisen. Durch die angefochtene Entscheidung wurde die Rechtsmittelwerberin aber auch zur Herausgabe des von ihr behobenen Bausparguthabens bzw. zur Zahlung eines Betrages in der Höhe desselben verpflichtet, weil die Vorinstanzen die Auffassung vertraten, bei diesem Geld handle es sich um Eigentum der mj.Ulrike (Erstgericht) bzw. das Sparguthaben sei im Sinne ständiger Rechtsprechung als Mündelvermögen anzusehen (Rekursgericht). Berücksichtigt man, daß die Rechtsmittelwerberin das Geld als ihr Eigentum beansprucht hat, dann wird deutlich, daß es sich bei den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht um eine bloße Sicherungsmaßnahme, wie etwa bei der Sperre eines auf das Kind lautenden Kontos, sondern um Entscheidungen handelt, mit denen über das Eigentum am behobenen Sparguthaben, bzw. über eine Ersatzpflicht der Rechtsmittelwerberin entschieden wurde. Entscheidungen dieser Art gehören aber nicht in die Zuständigkeit des Außerstreitgerichtes, weil alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen grundsätzlich auf den Prozeßweg gehören, wenn ein Gesetz nicht ausdrücklich oder schlüssig etwas anderes bestimmt (SZ 54/129 uva); solches ist aber hier nicht gegeben. Die danach im außerstreitigen Verfahren ergangenen Entscheidungen sind daher im Sinne des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig (EvBl.1980/78, S 244;
EFSlg.37.155 ua). Dies muß im vorliegenden Fall, weil der Auftrag an die Mutter zur Einzahlung des Betrages von S 59.121,83 erfolgte, ohne daß ein diesbezüglicher Antrag vorlag, zur ersatzlosen Aufhebung dieses Beschlußpunktes führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.