Rechtssatz RS0045887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045887
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Rechtssatz
Lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des § 136 GBG sonst nicht erweisen, bedarf es zur Antragstellung zusätzlich einer Erklärung derjenigen Person, in deren bücherliche Rechte eingegriffen werden soll, dahin, dass sie in eine Richtigstellung einwilligt. Wird eine solche Erklärung nicht außergerichtlich abgegeben, ist deren Abgabe nur im Rechtswege zu erzwingen.Lässt sich der Nachweis der Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 136, GBG sonst nicht erweisen, bedarf es zur Antragstellung zusätzlich einer Erklärung derjenigen Person, in deren bücherliche Rechte eingegriffen werden soll, dahin, dass sie in eine Richtigstellung einwilligt. Wird eine solche Erklärung nicht außergerichtlich abgegeben, ist deren Abgabe nur im Rechtswege zu erzwingen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 156/73
Entscheidungstext OGH 08.11.1973 2 Ob 156/73
- 8 Ob 1502/88
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 8 Ob 1502/88
Auch
- 5 Ob 94/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 94/95
Vgl auch; Beisatz: Die Zustimmung kann aber auch dadurch geschehen, daß gemäß § 10 EO ein (weiteres) Ergänzungsurteil gegen die Zedentin erwirkt wird. Ein Ergänzungsurteil, das die Legalzession nur im Verhältnis zwischen der Antragsteller und dem Hypothekarschuldner feststellt, vermag die am Verfahren nicht beteiligte Zedentin aber icht zu binden. (T1)
- 7 Ob 38/10d
Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 38/10d
Auch
- 5 Ob 98/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 98/24h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0045887
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19731108_OGH0002_0020OB00156_7300000_002