Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Auch die Beklagte geht davon aus, dass die zu Gunsten der Liegenschaft 693/2 seit 1961 bestehende, verbücherte Dienstbarkeit der „Wasserrohrleitung vom Brunnen“ nach Teilung dieser Liegenschaft auch hinsichtlich des Grundstücks .268 der Klägerin besteht. Diese Ansicht folgt der ständigen Rechtsprechung, dass Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Guts, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Gunsten aller Teile auch dann fortbestehen, wenn - wie hier - keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (7 Ob 35/89 RPflSlgG 2219 ua). Die Teilung des herrschenden Grundstücks ist bei diesem lediglich - ohne konstitutive Wirkung (1 Ob 515/90 SZ 63/73 = JBl 1991, 445 mwN ua) - ersichtlich zu machen (5 Ob 195/02s NZ 2004/566 [Hoyer], RIS-Justiz RS0011726 [T4]). Nicht jede derartige Ersichtlichmachung ist jedoch ein Fall für die Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG (5 Ob 78/07t, RIS-Justiz RS0011726 [T6]). Auch die Beklagte geht davon aus, dass die zu Gunsten der Liegenschaft 693/2 seit 1961 bestehende, verbücherte Dienstbarkeit der „Wasserrohrleitung vom Brunnen“ nach Teilung dieser Liegenschaft auch hinsichtlich des Grundstücks .268 der Klägerin besteht. Diese Ansicht folgt der ständigen Rechtsprechung, dass Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Guts, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Gunsten aller Teile auch dann fortbestehen, wenn - wie hier - keine bücherliche Übertragung stattgefunden hat (7 Ob 35/89 RPflSlgG 2219 ua). Die Teilung des herrschenden Grundstücks ist bei diesem lediglich - ohne konstitutive Wirkung (1 Ob 515/90 SZ 63/73 = JBl 1991, 445 mwN ua) - ersichtlich zu machen (5 Ob 195/02s NZ 2004/566 [Hoyer], RIS-Justiz RS0011726 [T4]). Nicht jede derartige Ersichtlichmachung ist jedoch ein Fall für die Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG (5 Ob 78/07t, RIS-Justiz RS0011726 [T6]).
Im vorliegenden Fall wurde es anlässlich der Teilung des Grundstücks 693/2 unterlassen, den außerbücherlichen Übergang der Dienstbarkeit auf das Grundstück .268 durch eine entsprechende Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Grundstücks bücherlich durchzuführen. Dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage anstrebt, dieses Versäumnis nachzuholen, unterliegt aufgrund des Klagsvorbringens keinerlei Zweifel, mag dies auch dem Wortlaut des Klagebegehrens nicht klar und deutlich zu entnehmen sein. Dies hat allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen. Denn ein Klagebegehren ist nach ständiger Rechtsprechung so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440). Bei der Fassung des Urteilsspruchs ist daher nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen des Klägers, auf die sich das Begehren stützt, zu beachten (RIS-Justiz RS0041165). Nach ständiger Judikatur ist das Gericht - auch noch in höherer Instanz (4 Ob 336/74, RIS-Justiz RS0039357 [T10] uva) - berechtigt, ja verpflichtet (4 Ob 51/88, RIS-Justiz RS0039357 [T19]), dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, auch vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern die Neufassung in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357; RS0037440). Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht aber stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten (4 Ob 32/03i mwN ua). Gegen § 405 ZPO wird verstoßen, wenn ein „Plus“ oder „Aliud“ zugesprochen wird. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang also nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen (RIS-Justiz RS0041078; RS0041165; RS0041254).Im vorliegenden Fall wurde es anlässlich der Teilung des Grundstücks 693/2 unterlassen, den außerbücherlichen Übergang der Dienstbarkeit auf das Grundstück .268 durch eine entsprechende Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Grundstücks bücherlich durchzuführen. Dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage anstrebt, dieses Versäumnis nachzuholen, unterliegt aufgrund des Klagsvorbringens keinerlei Zweifel, mag dies auch dem Wortlaut des Klagebegehrens nicht klar und deutlich zu entnehmen sein. Dies hat allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen. Denn ein Klagebegehren ist nach ständiger Rechtsprechung so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist (RIS-Justiz RS0037440). Bei der Fassung des Urteilsspruchs ist daher nicht nur der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen des Klägers, auf die sich das Begehren stützt, zu beachten (RIS-Justiz RS0041165). Nach ständiger Judikatur ist das Gericht - auch noch in höherer Instanz (4 Ob 336/74, RIS-Justiz RS0039357 [T10] uva) - berechtigt, ja verpflichtet (4 Ob 51/88, RIS-Justiz RS0039357 [T19]), dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, auch vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern die Neufassung in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357; RS0037440). Bei der Neufassung des Urteilsspruchs hat sich das Gericht aber stets im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von Paragraph 405, ZPO gezogenen Grenzen zu halten (4 Ob 32/03i mwN ua). Gegen Paragraph 405, ZPO wird verstoßen, wenn ein „Plus“ oder „Aliud“ zugesprochen wird. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang also nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen (RIS-Justiz RS0041078; RS0041165; RS0041254).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit ihrem Klagebegehren nicht eindeutig auf die seit 1961 bestehende Dienstbarkeit Bezug genommen, sondern die Einverleibung einer neuen Servitut begehrt, nicht geteilt werden. Versteht man das Klagebegehren so, wie es von der Klägerin nach der Klagserzählung zweifellos gemeint war, geht die Dienstbarkeit, deren Verbücherung hinsichtlich des Grundstücks .268 begehrt wird, dem für J***** A***** einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot im Rang vor. Der Einwand der Beklagten, dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot stehe ihrer Einwilligung zur begehrten Einverleibung entgegen, geht daher ins Leere.
Auch der weitere Einwand, die Klägerin könne die von ihr begehrte bücherliche Einverleibung ohne Zustimmung der Beklagten im Wege einer Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG erreichen, ist nicht stichhältig: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung auf Antrag nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Zweck des Berichtigungsverfahrens ist die erleichterte Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage (RIS-Justiz RS0060992; RS0079847; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des § 136 GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit“; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist allerdings nur dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010; vgl RS0060992). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Grunddienstbarkeit auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden (RIS-Justiz RS0011726).Auch der weitere Einwand, die Klägerin könne die von ihr begehrte bücherliche Einverleibung ohne Zustimmung der Beklagten im Wege einer Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG erreichen, ist nicht stichhältig: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung auf Antrag nach Paragraph 136, GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten, grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt worden ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Zweck des Berichtigungsverfahrens ist die erleichterte Nachführung des Grundbuchstands an die wahre Rechtslage (RIS-Justiz RS0060992; RS0079847; RS0061010). Als Grundlage der Eintragung genügt im Fall des Paragraph 136, GBG der „Nachweis der Unrichtigkeit“; er tritt an die Stelle der sonst (Paragraphen 31, ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist allerdings nur dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist (RIS-Justiz RS0061010; vergleiche RS0060992). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Grunddienstbarkeit auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden (RIS-Justiz RS0011726).
Bei der Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall das Bestehen der auch von der Beklagten eingeräumten Dienstbarkeit in diesem Sinne offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, ist zu bedenken, dass die Ausübung einer Dienstbarkeit auch nur einzelnen Teilen eines herrschenden Guts zukommen kann. In einem solchen Fall erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile von selbst (§ 844 Satz 5 ABGB; Gamerith in Rummel3 § 844 Rz 11). Um mit der im Grundbuchsverfahren herrschenden formalen Strenge die offenkundige Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich der Dienstbarkeit annehmen zu können, müsste daher aus den Dokumenten betreffend die Einräumung der Dienstbarkeit für das Grundstück 693/2 und dessen Teilung eindeutig ersichtlich sein, dass die Dienstbarkeit der Wasserrohrleitung vom Brunnen sich jedenfalls auch auf das dem Grundstück .268 zugeschriebene Teilstück bezieht. Dies würde entsprechende Pläne oder Beschreibungen des Verlaufs der Wasserrohrleitung voraussetzen, die eine Zuordnung zum Grundstück der Klägerin erlauben. Dass solche spezifische Urkunden vorhanden sind, wurde von der Beklagten allerdings nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Es ist daher der Ansicht des Erstgerichts beizupflichten, dass es auf der Grundlage der allein maßgeblichen Unterlagen denkmöglich ist, dass die Servitutsrechte vom neu geschaffenen Grundstück .268 aus gar nicht ausgeübt werden könnten. Dies würde bedeuten, dass eine offenkundige Unrichtigkeit des Grundbuchstands nicht vorläge. Damit verbietet es sich aber, die Klägerin auf eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG zu verweisen. Da die Beklagte nicht bereit war, eine entsprechende Zustimmungserklärung außergerichtlich abzugeben, muss der Klägerin eingeräumt werden, deren Abgabe im Rechtsweg zu erzwingen (vgl RIS-Justiz RS0045887). Ob selbst die Bejahung der Möglichkeit eines Berichtigungsantrags nach § 136 GBG ohnehin lediglich Kostenfolgen hätte, der Klägerin aber die Legitimation zur Einbringung der vorliegenden Klage dennoch zugebilligt werden müsste (vgl 4 Ob 516/96 betreffend eine Löschungsklage), kann daher dahingestellt bleiben.Bei der Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall das Bestehen der auch von der Beklagten eingeräumten Dienstbarkeit in diesem Sinne offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist, ist zu bedenken, dass die Ausübung einer Dienstbarkeit auch nur einzelnen Teilen eines herrschenden Guts zukommen kann. In einem solchen Fall erlischt das Recht hinsichtlich der übrigen Teile von selbst (Paragraph 844, Satz 5 ABGB; Gamerith in Rummel3 Paragraph 844, Rz 11). Um mit der im Grundbuchsverfahren herrschenden formalen Strenge die offenkundige Unrichtigkeit des Grundbuchs bezüglich der Dienstbarkeit annehmen zu können, müsste daher aus den Dokumenten betreffend die Einräumung der Dienstbarkeit für das Grundstück 693/2 und dessen Teilung eindeutig ersichtlich sein, dass die Dienstbarkeit der Wasserrohrleitung vom Brunnen sich jedenfalls auch auf das dem Grundstück .268 zugeschriebene Teilstück bezieht. Dies würde entsprechende Pläne oder Beschreibungen des Verlaufs der Wasserrohrleitung voraussetzen, die eine Zuordnung zum Grundstück der Klägerin erlauben. Dass solche spezifische Urkunden vorhanden sind, wurde von der Beklagten allerdings nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Es ist daher der Ansicht des Erstgerichts beizupflichten, dass es auf der Grundlage der allein maßgeblichen Unterlagen denkmöglich ist, dass die Servitutsrechte vom neu geschaffenen Grundstück .268 aus gar nicht ausgeübt werden könnten. Dies würde bedeuten, dass eine offenkundige Unrichtigkeit des Grundbuchstands nicht vorläge. Damit verbietet es sich aber, die Klägerin auf eine Grundbuchsberichtigung nach Paragraph 136, GBG zu verweisen. Da die Beklagte nicht bereit war, eine entsprechende Zustimmungserklärung außergerichtlich abzugeben, muss der Klägerin eingeräumt werden, deren Abgabe im Rechtsweg zu erzwingen vergleiche RIS-Justiz RS0045887). Ob selbst die Bejahung der Möglichkeit eines Berichtigungsantrags nach Paragraph 136, GBG ohnehin lediglich Kostenfolgen hätte, der Klägerin aber die Legitimation zur Einbringung der vorliegenden Klage dennoch zugebilligt werden müsste vergleiche 4 Ob 516/96 betreffend eine Löschungsklage), kann daher dahingestellt bleiben.
Damit erweist sich die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichts grundsätzlich als richtig. Um den Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens, der in dessen Wortlaut nicht genügend zum Ausdruck kommt, anzupassen, ist allerdings von Amts wegen (1 Ob 239/97x, RIS-Justiz RS0041254 [T16] ua) eine, wie erwähnt, auch in dritter Instanz mögliche Neufassung des Urteilsspruchs vorzunehmen. Mit dieser Maßgabe ist die Entscheidung des Erstgerichts daher wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.