Rechtssatz RS0046075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046075
Entscheidungsdatum
26.06.1974
Rechtssatz
Ein zweiter Ablehnungsantrag kann nicht auf unbegründete eigene Vorwürfe in einem vorhergehenden Ablehnungsantrag und die daraus abgeleitete Annahme gestützt werden, daß der abgelehnte Richter gerade deswegen nicht mehr völlig unbefangen sein könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046075
Dokumentnummer
JJR_19740626_OGH0002_0010OB00108_7400000_004