Rechtssatz RS0046085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046085
Geschäftszahl
6Nd550/77; 6Nd526/82
Entscheidungsdatum
14.01.1983
Norm
JN §28
JN §109 Abs1
JN §111
JN §114 Abs2
Vormundschaftsabk Österreich - BRD ArtI
Rechtssatz
Auch dann, wenn die Vormundschaft über ein in der BRD befindliches uneheliches österreichisches minderjähriges Kind gemäß Art I des Vormundschaftsabk von Behörden in der BRD geführt wird, bestehen die inländische Gerichtsbarkeit und eine Restzuständigkeit jenes inländischem Gerichtes weiter, bei welchem die Vormundschaft zuletzt im Inland geführt wurde. In Ermangelung eines solchen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des die Restzuständigkeit wahrzunehmenden Vormundschaftsgerichtes nach § 109 (1) JN; gegebenfalls hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 28 JN zu erfolgen. Das danach örtlich zuständige inländische Vormundschaftsgericht hat über den Unterhaltsanspruch im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 149/75 = EFSlg 24605).Auch dann, wenn die Vormundschaft über ein in der BRD befindliches uneheliches österreichisches minderjähriges Kind gemäß Artikel römisch eins, des Vormundschaftsabk von Behörden in der BRD geführt wird, bestehen die inländische Gerichtsbarkeit und eine Restzuständigkeit jenes inländischem Gerichtes weiter, bei welchem die Vormundschaft zuletzt im Inland geführt wurde. In Ermangelung eines solchen bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des die Restzuständigkeit wahrzunehmenden Vormundschaftsgerichtes nach Paragraph 109, (1) JN; gegebenfalls hat eine Gerichtsstandsbestimmung nach Paragraph 28, JN zu erfolgen. Das danach örtlich zuständige inländische Vormundschaftsgericht hat über den Unterhaltsanspruch im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 149/75 = EFSlg 24605).
Entscheidungstexte
- 6 Nd 550/77
Entscheidungstext OGH 15.12.1977 6 Nd 550/77
Veröff: RZ 1978/46 S 86 = SZ 50/165
- 6 Nd 526/82
Entscheidungstext OGH 14.01.1983 6 Nd 526/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046085
Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0060ND00550_7700000_001