Aus der Begründung:
Zunächst muß geprüft werden, ob bei diesem Sachverhalt die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist und der Anspruch im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht werden kann.
Beides ist zu bejahen.
Nach Lehre und Rechtsprechung (Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] I/1, 257; Köhler, Internat. Privatrecht[3], 78; Fasching I, 526;Nach Lehre und Rechtsprechung (Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] I/1, 257; Köhler, Internat. Privatrecht[3], 78; Fasching römisch eins, 526;
Schwind, Handbuch des österr. Internat. Privatrechts, 238; Mänhardt,
Das Internat. Personen- und Familienrecht Österreichs, 45; SZ 45/31;
EvBl. 1973/115, S. 265 u. a.) ist über einen Österreicher die Vormundschaft oder Pflegschaft grundsätzlich in Österreich anzuordnen und zu führen. Im vorliegenden Fall wurde allerdings bisher bei keinem österreichischen Gericht eine Vormundschaft geführt. Auch zu einer Übertragung der Vormundschaft gemäß § 111 Abs. 3 JN an ein ausländisches Gericht ist es nach der Aktenlage nicht gekommen. Die Minderjährige befindet sich jedoch in der Bundesrepublik Deutschland, so daß diesbezüglich das Vormundschaftsabkommen vom 5. Feber 1927, BGBl. 269, gilt, welches ab 1. Oktober 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wieder anwendbar ist (JABl. 1959, 143). Nach Art. I Abs. 1 dieses Abkommens wird ein Minderjähriger, der dem einen Staat angehört (Heimatstaat), sich aber gewöhnlich in dem anderen Staat aufhält (Aufenthaltsstaat), von den Behörden des Aufenthaltsstaates bevormundet; gemäß Art. I Abs. 2 können die Behörden des Heimatstaates aber jederzeit die Aufhebung der Vormundschaft verlangen; von der Aufhebung ist der ersuchenden Behörde Mitteilung zu machen. Art. II Abs. 1 des Abkommens ordnet an, daß dann, wenn ein Minderjähriger, der in seinem Heimatstaat bevormundet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den anderen Staat verlegt, dort zu bevormunden ist, wenn es die Vormundschaftsbehörde des Heimatstaates verlangt. Vom Eintritt der neuen Vormundschaft ist der bisherigen Vormundschaftsbehörde Mitteilung zu machen (Art. II Abs. 2).EvBl. 1973/115, S. 265 u. a.) ist über einen Österreicher die Vormundschaft oder Pflegschaft grundsätzlich in Österreich anzuordnen und zu führen. Im vorliegenden Fall wurde allerdings bisher bei keinem österreichischen Gericht eine Vormundschaft geführt. Auch zu einer Übertragung der Vormundschaft gemäß Paragraph 111, Absatz 3, JN an ein ausländisches Gericht ist es nach der Aktenlage nicht gekommen. Die Minderjährige befindet sich jedoch in der Bundesrepublik Deutschland, so daß diesbezüglich das Vormundschaftsabkommen vom 5. Feber 1927, Bundesgesetzblatt 269, gilt, welches ab 1. Oktober 1959 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wieder anwendbar ist (JABl. 1959, 143). Nach Artikel römisch eins, Absatz eins, dieses Abkommens wird ein Minderjähriger, der dem einen Staat angehört (Heimatstaat), sich aber gewöhnlich in dem anderen Staat aufhält (Aufenthaltsstaat), von den Behörden des Aufenthaltsstaates bevormundet; gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, können die Behörden des Heimatstaates aber jederzeit die Aufhebung der Vormundschaft verlangen; von der Aufhebung ist der ersuchenden Behörde Mitteilung zu machen. Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Abkommens ordnet an, daß dann, wenn ein Minderjähriger, der in seinem Heimatstaat bevormundet wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den anderen Staat verlegt, dort zu bevormunden ist, wenn es die Vormundschaftsbehörde des Heimatstaates verlangt. Vom Eintritt der neuen Vormundschaft ist der bisherigen Vormundschaftsbehörde Mitteilung zu machen (Artikel römisch zwei, Absatz 2,).
Aus der Tatsache, daß der Heimatstaat jederzeit die Führung der Vormundschaft an sich ziehen bzw. wieder an sich ziehen kann, ergibt sich nun, daß auch dann, wenn die Vormundschaft nach diesem Übereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird, die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls besteht und eine Restzuständigkeit jenes inländischen Gerichtes aufrechtgeblieben ist, bei welchem die Vormundschaft zuletzt im Inland geführt wurde. Mangels tatsächlicher Führung einer Vormundschaft im Inland bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichtes, welches diese Kompetenz wahrzunehmen hat, nach § 109 Abs. 1 JN; erst wenn keiner der dort angeführten Fälle vorliegt, hat eine Gerichtsstandbestimmung nach § 28 JN zu erfolgen. Es kann daher auch bei Führung der Vormundschaft durch eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland letzten Endes nicht an einem zuständigen inländischen Vormundschaftsgericht fehlen. Ist aber eine solche Zuständigkeit gegeben, dann ist dieses Gericht gemäß § 114 Abs. 2 JN auch berufen, im Verfahren außer Streitsachen über Unterhaltsansprüche des im Ausland befindlichen österreichischen minderjährigen Kindes zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 44/161; SZ 47/51 u. a.) entspricht nämlich die neugefaßte Bestimmung des § 114 Abs. 2 JN dem seinerzeitigen § 16 Abs. 2 der ersten Teilnovelle zum ABGB. Die Unterhaltsansprüche außerehelicher österreichischer minderjähriger Kinder sind daher auch nach neuem Recht weiterhin im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen. Dies muß auch dann gelten, wenn die Vormundschaft über das österreichische Kind derzeit von einer ausländischen Behörde geführt wird. Der in der Entscheidung 8 Ob 149/75 (EFSlg. 24 605) im Falle einer Übertragung nach § 111 Abs. 3 JN vertretenen Rechtsansicht, der Unterhaltsanspruch müsse in einem solchen Fall im streitigen Verfahren geltend gemacht werden, weil es für eine Vormundschaftsgerichtsbarkeit an der weiteren inländischen Gerichtsbarkeit fehle, kann nicht beigetreten werden. Die dort zitierte Entscheidung EvBl. 1970/113, S. 184 betraf überdies einen anders gelagerten Fall. Damals wurde nämlich die außerstreitige Gerichtsbarkeit deshalb verneint, weil das im Ausland befindliche Kind inzwischen die ausländische Staatsbürgerschaft erworben und die österreichische verloren hatte und es daher an einer inländischen Vormundschaftsgerichtsbarkeit fehlte. Auch bei der gleichfalls in 8 Ob 149/75 (EFSlg. 24 605) zitierten Entscheidung RZ 1974/87, S. 171 handelte es sich um ein im Ausland wohnhaftes ausländisches Kind und somit um einen anderen Sachverhalt. Im vorliegenden Fall besteht dagegen, wie dargelegt, weiterhin eine inländische Vormundschaftsgerichtsbarkeit und damit auch die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch des im Ausland befindlichen österreichischen Kindes gemäß § 114 Abs. 2 JN im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.Aus der Tatsache, daß der Heimatstaat jederzeit die Führung der Vormundschaft an sich ziehen bzw. wieder an sich ziehen kann, ergibt sich nun, daß auch dann, wenn die Vormundschaft nach diesem Übereinkommen in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird, die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls besteht und eine Restzuständigkeit jenes inländischen Gerichtes aufrechtgeblieben ist, bei welchem die Vormundschaft zuletzt im Inland geführt wurde. Mangels tatsächlicher Führung einer Vormundschaft im Inland bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit eines Vormundschaftsgerichtes, welches diese Kompetenz wahrzunehmen hat, nach Paragraph 109, Absatz eins, JN; erst wenn keiner der dort angeführten Fälle vorliegt, hat eine Gerichtsstandbestimmung nach Paragraph 28, JN zu erfolgen. Es kann daher auch bei Führung der Vormundschaft durch eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland letzten Endes nicht an einem zuständigen inländischen Vormundschaftsgericht fehlen. Ist aber eine solche Zuständigkeit gegeben, dann ist dieses Gericht gemäß Paragraph 114, Absatz 2, JN auch berufen, im Verfahren außer Streitsachen über Unterhaltsansprüche des im Ausland befindlichen österreichischen minderjährigen Kindes zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 44/161; SZ 47/51 u. a.) entspricht nämlich die neugefaßte Bestimmung des Paragraph 114, Absatz 2, JN dem seinerzeitigen Paragraph 16, Absatz 2, der ersten Teilnovelle zum ABGB. Die Unterhaltsansprüche außerehelicher österreichischer minderjähriger Kinder sind daher auch nach neuem Recht weiterhin im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen. Dies muß auch dann gelten, wenn die Vormundschaft über das österreichische Kind derzeit von einer ausländischen Behörde geführt wird. Der in der Entscheidung 8 Ob 149/75 (EFSlg. 24 605) im Falle einer Übertragung nach Paragraph 111, Absatz 3, JN vertretenen Rechtsansicht, der Unterhaltsanspruch müsse in einem solchen Fall im streitigen Verfahren geltend gemacht werden, weil es für eine Vormundschaftsgerichtsbarkeit an der weiteren inländischen Gerichtsbarkeit fehle, kann nicht beigetreten werden. Die dort zitierte Entscheidung EvBl. 1970/113, S. 184 betraf überdies einen anders gelagerten Fall. Damals wurde nämlich die außerstreitige Gerichtsbarkeit deshalb verneint, weil das im Ausland befindliche Kind inzwischen die ausländische Staatsbürgerschaft erworben und die österreichische verloren hatte und es daher an einer inländischen Vormundschaftsgerichtsbarkeit fehlte. Auch bei der gleichfalls in 8 Ob 149/75 (EFSlg. 24 605) zitierten Entscheidung RZ 1974/87, S. 171 handelte es sich um ein im Ausland wohnhaftes ausländisches Kind und somit um einen anderen Sachverhalt. Im vorliegenden Fall besteht dagegen, wie dargelegt, weiterhin eine inländische Vormundschaftsgerichtsbarkeit und damit auch die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch des im Ausland befindlichen österreichischen Kindes gemäß Paragraph 114, Absatz 2, JN im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.
Es muß daher nur noch geprüft werden, ob - da bisher eine Vormundschaft für die Minderjährige im Inland nicht geführt wurde - ein örtlich zuständiges Vormundschaftsgericht aus § 109 Abs. 1 JN abgeleitet werden kann oder ob eine Gerichtsstandbestimmung nach § 28 JN erfolgen muß. Diese Prüfung ergibt:Es muß daher nur noch geprüft werden, ob - da bisher eine Vormundschaft für die Minderjährige im Inland nicht geführt wurde - ein örtlich zuständiges Vormundschaftsgericht aus Paragraph 109, Absatz eins, JN abgeleitet werden kann oder ob eine Gerichtsstandbestimmung nach Paragraph 28, JN erfolgen muß. Diese Prüfung ergibt:
Wohl besitzt die Minderjährige derzeit im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so daß die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nach § 109 Abs. 1 Satz 1 JN nicht gegeben sind. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 JN ist jedoch zur Bestellung des Vormundes für einen Inländer, für den im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen nicht besteht, jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Vater oder die uneheliche Mutter ihren letzten inländischen Gerichtsstand oder Aufenthalt gehabt haben. Ein solcher bestand bezüglich der unehelichen Mutter des Kindes im Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling. Dieses Gericht ist daher zur Durchführung der im konkreten Fall erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen zuständig, weshalb für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 28 JN weder Anlaß noch Raum besteht.Wohl besitzt die Minderjährige derzeit im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so daß die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nach Paragraph 109, Absatz eins, Satz 1 JN nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Satz 2 JN ist jedoch zur Bestellung des Vormundes für einen Inländer, für den im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand in Streitsachen nicht besteht, jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Vater oder die uneheliche Mutter ihren letzten inländischen Gerichtsstand oder Aufenthalt gehabt haben. Ein solcher bestand bezüglich der unehelichen Mutter des Kindes im Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling. Dieses Gericht ist daher zur Durchführung der im konkreten Fall erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Maßnahmen zuständig, weshalb für eine Gerichtsstandbestimmung nach Paragraph 28, JN weder Anlaß noch Raum besteht.
An der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Döbling ändert auch der Umstand nichts, daß das Bezirksgericht Spittal/Drau bereits rechtskräftig eine teilweise Unterhaltserhöhung vorgenommen und damit seine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Gemäß § 29 JN, welche Bestimmung auch im Verfahren außer Streitsachen gilt, ist nämlich Voraussetzung für den Eintritt der perpetuatio fori, daß die Rechtssache bei diesem Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht wurde. Wenn auch die Rechtsprechung diesbezüglich keinen allzu strengen Maßstab angelegt hat (vgl. SZ 45/31), so konnte das Bezirksgericht Spittal/Drau doch auch nach den ihm seinerzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen keineswegs davon ausgehen, daß es als Vormundschaftsgericht zuständig sei. Es wird daher, nachdem seine Unzuständigkeit vom Rekursgericht aufgegriffen wurde, die Rechtssache gemäß § 44 Abs. 1 JN an das zuständige Bezirksgericht Döbling zur weiteren Erledigung abzutreten haben.An der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Döbling ändert auch der Umstand nichts, daß das Bezirksgericht Spittal/Drau bereits rechtskräftig eine teilweise Unterhaltserhöhung vorgenommen und damit seine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Gemäß Paragraph 29, JN, welche Bestimmung auch im Verfahren außer Streitsachen gilt, ist nämlich Voraussetzung für den Eintritt der perpetuatio fori, daß die Rechtssache bei diesem Gericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht wurde. Wenn auch die Rechtsprechung diesbezüglich keinen allzu strengen Maßstab angelegt hat vergleiche SZ 45/31), so konnte das Bezirksgericht Spittal/Drau doch auch nach den ihm seinerzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen keineswegs davon ausgehen, daß es als Vormundschaftsgericht zuständig sei. Es wird daher, nachdem seine Unzuständigkeit vom Rekursgericht aufgegriffen wurde, die Rechtssache gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das zuständige Bezirksgericht Döbling zur weiteren Erledigung abzutreten haben.
Zweckmäßigkeitserwagungen im Sinne des § 111 (1) JN können vom OGH aber im Rahmen einer Entscheidung nach § 28 JN nicht angestellt werden.Zweckmäßigkeitserwagungen im Sinne des Paragraph 111, (1) JN können vom OGH aber im Rahmen einer Entscheidung nach Paragraph 28, JN nicht angestellt werden.