Rechtssatz RS0046119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046119
Entscheidungsdatum
29.10.2014
Rechtssatz
§ 29 JN muß nicht bloß auf die Zuständigkeit des Gerichtes angewendet werden, in Ansehung dessen bei Einleitung des Verfahrens der gesetzlichen Zuständigkeitstatbestand erfüllt war, sondern auch auf die Zuständigkeit des Gerichtes, das eine Rechtssache nach bewirkter Delegation oder Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 JN zur Weiterführung übernommen hat.Paragraph 29, JN muß nicht bloß auf die Zuständigkeit des Gerichtes angewendet werden, in Ansehung dessen bei Einleitung des Verfahrens der gesetzlichen Zuständigkeitstatbestand erfüllt war, sondern auch auf die Zuständigkeit des Gerichtes, das eine Rechtssache nach bewirkter Delegation oder Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, JN zur Weiterführung übernommen hat.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 630/86
Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 630/86
- 9 Ob 65/14w
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 65/14w
Vgl; Beisatz: Eine (Rück-)Übertragung der Zuständigkeit unter Berufung auf § 111 JN kommt bei einer vorhergehenden Zuständigkeitsentscheidung nur dann in Betracht, wenn sich die Sachverhaltsgrundlage geändert hat. (T1)
Bem: Unter Hinweis auf 3 Ob 107/14b. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046119
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19860904_OGH0002_0060OB00630_8600000_001