Der Rekurs ist zulässig.
Die Entscheidung des den beteiligten Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes nach § 111 Abs 2 JN ist anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof hat davon abgesehen, den Streit zweier Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichte erster Instanz über die Zweckmäßigkeit einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN als einen Unterfall eines nach § 47 JN zu lösenden Unzuständigkeitsstreites zu werten oder doch die Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN über die widerstreitenden Ansichten der in Betracht kommenden Gerichte erster Instanz als eine der Zuständigkeitsstreitentscheidung nach § 47 JN rechtsähnliche Beschlußfassung anzusehen, und demgemäß die Anwendbarkeit des Rekursausschlusses nach § 47 Abs 3 JN auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ausdrücklich verneint (NZ 1985, 228).Die Entscheidung des den beteiligten Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes nach Paragraph 111, Absatz 2, JN ist anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof hat davon abgesehen, den Streit zweier Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichte erster Instanz über die Zweckmäßigkeit einer Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN als einen Unterfall eines nach Paragraph 47, JN zu lösenden Unzuständigkeitsstreites zu werten oder doch die Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN über die widerstreitenden Ansichten der in Betracht kommenden Gerichte erster Instanz als eine der Zuständigkeitsstreitentscheidung nach Paragraph 47, JN rechtsähnliche Beschlußfassung anzusehen, und demgemäß die Anwendbarkeit des Rekursausschlusses nach Paragraph 47, Absatz 3, JN auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 ausdrücklich verneint (NZ 1985, 228).
Obwohl der Gesetzgeber der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unverkennbar bestrebt war, allgemein Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit tunlichst abzukürzen, hat der Gesetzgeber ungeachtet der veröffentlichten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (SZ 42/86) davon abgesehen, im Falle der Genehmigungsentscheidung des "Obergerichtes" nach § 111 Abs 2 JN einen ebenso klaren und eindeutigen Rechtsmittelausschluß auszuprechen wie im Falle des § 47 Abs 3 JN. Wenn es sich auch im Falle des § 111 Abs 2 JN um die Entscheidung eines Meinungsstreites zweier Gerichte erster Instanz über ihre Zuständigkeit handelt, liegen doch die sachlichen Besonderheiten vor, daß § 111 Abs 1 JN auch eine Aufteilung der Zuständigkeit auf mehrere Gerichte vorsieht ("ganz oder zum Teile") und daß nicht die Erfüllung eines gesetzlich fest umschriebenen Zuständigkeitstatbestandes, sondern in erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen nach der Einschätzung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles für die Zuständigkeitsentscheidung als maßgeblich erklärt sind. Der Oberste Gerichtshof hat diese Umstände in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht zum Anlaß eines Größenschlusses genommen, sondern sie vielmehr als sachliche Eigenheiten behandelt, die einem Ähnlichkeitsschluß zu § 47 JN entgegenstehen. Obwohl tendenziell und systematisch im Falle einer Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN ein Rechtsmittelausschluß, wie er im § 47 Abs 3 JN angeordnet ist, naheläge, sieht sich der erkennende Senat beim Stand der Argumentation nicht bestimmt, von der in NZ 1985, 228 dargelegten Auslegung abzugehen. Der im dargelegten Sinne zulässige Rekurs ist aber nicht berechtigt. Die im Rekurs ausgeführten Zweifel gegen die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien nach § 111 Abs 2 JN oder gegen die Unterstellung des Streitfalles unter die Regelung des § 111 JN sind nicht begründet. § 29 JN gilt auch für die im § 109 JN genannten außerstreitigen Aufgaben der Gerichte, so daß es zur Zuständigkeitsverschiebung in Anpassung an eine seit der Verfahrenseröffnung eingetretene Sachverhaltsänderung einer Delegation oder einer Übertragung der Zuständigkeit des § 111 JN bedarf. § 29 JN muß aber nicht bloß auf die Zuständigkeit des Gerichtes angewendet werden, in Ansehung dessen bei Einleitung des Verfahrens der gesetzliche Zuständigkeitstatbestand erfüllt war, sondern sachgerechterweise auch auf die Zuständigkeit des Gerichtes, daß eine Rechtssache nach bewirkter Delegation oder Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 JN zur Weiterführung übernommen hat.Obwohl der Gesetzgeber der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unverkennbar bestrebt war, allgemein Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit tunlichst abzukürzen, hat der Gesetzgeber ungeachtet der veröffentlichten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes (SZ 42/86) davon abgesehen, im Falle der Genehmigungsentscheidung des "Obergerichtes" nach Paragraph 111, Absatz 2, JN einen ebenso klaren und eindeutigen Rechtsmittelausschluß auszuprechen wie im Falle des Paragraph 47, Absatz 3, JN. Wenn es sich auch im Falle des Paragraph 111, Absatz 2, JN um die Entscheidung eines Meinungsstreites zweier Gerichte erster Instanz über ihre Zuständigkeit handelt, liegen doch die sachlichen Besonderheiten vor, daß Paragraph 111, Absatz eins, JN auch eine Aufteilung der Zuständigkeit auf mehrere Gerichte vorsieht ("ganz oder zum Teile") und daß nicht die Erfüllung eines gesetzlich fest umschriebenen Zuständigkeitstatbestandes, sondern in erster Linie Zweckmäßigkeitserwägungen nach der Einschätzung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles für die Zuständigkeitsentscheidung als maßgeblich erklärt sind. Der Oberste Gerichtshof hat diese Umstände in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht zum Anlaß eines Größenschlusses genommen, sondern sie vielmehr als sachliche Eigenheiten behandelt, die einem Ähnlichkeitsschluß zu Paragraph 47, JN entgegenstehen. Obwohl tendenziell und systematisch im Falle einer Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN ein Rechtsmittelausschluß, wie er im Paragraph 47, Absatz 3, JN angeordnet ist, naheläge, sieht sich der erkennende Senat beim Stand der Argumentation nicht bestimmt, von der in NZ 1985, 228 dargelegten Auslegung abzugehen. Der im dargelegten Sinne zulässige Rekurs ist aber nicht berechtigt. Die im Rekurs ausgeführten Zweifel gegen die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien nach Paragraph 111, Absatz 2, JN oder gegen die Unterstellung des Streitfalles unter die Regelung des Paragraph 111, JN sind nicht begründet. Paragraph 29, JN gilt auch für die im Paragraph 109, JN genannten außerstreitigen Aufgaben der Gerichte, so daß es zur Zuständigkeitsverschiebung in Anpassung an eine seit der Verfahrenseröffnung eingetretene Sachverhaltsänderung einer Delegation oder einer Übertragung der Zuständigkeit des Paragraph 111, JN bedarf. Paragraph 29, JN muß aber nicht bloß auf die Zuständigkeit des Gerichtes angewendet werden, in Ansehung dessen bei Einleitung des Verfahrens der gesetzliche Zuständigkeitstatbestand erfüllt war, sondern sachgerechterweise auch auf die Zuständigkeit des Gerichtes, daß eine Rechtssache nach bewirkter Delegation oder Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, JN zur Weiterführung übernommen hat.
Nach der Aktenlage war eine Entscheidungssituation nach § 111 JN gegeben. Das Oberlandesgericht Wien war nach der bestehenden Gerichtsorganisation zur Genehmigung der vom Bezirksgericht Döbling beschlossenen, vom Bezirksgericht Baden aber nicht angenommenen Zuständigkeitsübertragung als das diesen beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht gemäß § 111 Abs 2 JN zuständig.Nach der Aktenlage war eine Entscheidungssituation nach Paragraph 111, JN gegeben. Das Oberlandesgericht Wien war nach der bestehenden Gerichtsorganisation zur Genehmigung der vom Bezirksgericht Döbling beschlossenen, vom Bezirksgericht Baden aber nicht angenommenen Zuständigkeitsübertragung als das diesen beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN zuständig.
In der Sache selbst übersieht die Rekurswerberin, daß auch bei Fortfall der zuständigkeitsbegründenden Umstände eine Anpassung der gemäß § 29 JN grundsätzlich aufrecht bleibenden Zuständigkeit an die geänderten Verhältnisse nur unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, daß "dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint".In der Sache selbst übersieht die Rekurswerberin, daß auch bei Fortfall der zuständigkeitsbegründenden Umstände eine Anpassung der gemäß Paragraph 29, JN grundsätzlich aufrecht bleibenden Zuständigkeit an die geänderten Verhältnisse nur unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, daß "dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint".
Das Oberlandesgericht Wien ist nach der Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes der Mutter in Wien, nach dem Beschäftigungsort der Mutter in Wien und nach der Lage der vom Kind besuchten Schule in Wien mit Recht davon ausgegangen, daß konkret faßbare Interessen des Kindes an einer tunlichst raschen und aufwandsparenden und damit wirksamen Besorgung der gerichtlichen Aufgaben bei der Führung der Vormundschaft - nicht zuletzt mit Rücksicht auf den Sitz des zum besonderen Sachwalter bestellten Bezirksjugendamtes - eine Durchbrechung der nach § 29 JN grundsätzlich aufrecht zu erhaltenden Zuständigkeit des einmal mit der Sache befaßten Gerichtes nicht nahe lägen. Dieser Beurteilung ist unabhängig davon beizutreten, an welchem der beiden Wohnorte der Mutter (Döbling oder Traiskirchen) sich die Mutter und Vormünderin und das Kind tatsächlich mehr oder weniger aufhalten.Das Oberlandesgericht Wien ist nach der Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes der Mutter in Wien, nach dem Beschäftigungsort der Mutter in Wien und nach der Lage der vom Kind besuchten Schule in Wien mit Recht davon ausgegangen, daß konkret faßbare Interessen des Kindes an einer tunlichst raschen und aufwandsparenden und damit wirksamen Besorgung der gerichtlichen Aufgaben bei der Führung der Vormundschaft - nicht zuletzt mit Rücksicht auf den Sitz des zum besonderen Sachwalter bestellten Bezirksjugendamtes - eine Durchbrechung der nach Paragraph 29, JN grundsätzlich aufrecht zu erhaltenden Zuständigkeit des einmal mit der Sache befaßten Gerichtes nicht nahe lägen. Dieser Beurteilung ist unabhängig davon beizutreten, an welchem der beiden Wohnorte der Mutter (Döbling oder Traiskirchen) sich die Mutter und Vormünderin und das Kind tatsächlich mehr oder weniger aufhalten.
Der angefochtenen Entscheidung haftet daher weder der gerügte Verfahrensmangel noch eine unrichtige Anwendung des § 111 JN an. Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen. Der angefochtenen Entscheidung haftet daher weder der gerügte Verfahrensmangel noch eine unrichtige Anwendung des Paragraph 111, JN an. Dem Rekurs war aus diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.