Rechtssatz RS0046126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046126
Entscheidungsdatum
14.03.2024
Rechtssatz
Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben.Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist Paragraph 30, JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des Paragraph 19, JN vorliegen. Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben.
Entscheidungstexte
- 1 Nd 13/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Nd 13/73
Veröff: RZ 1973/128 S 104
- 5 Nd 531/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Nd 531/76
nur: Sonst ist es Sache des Personalsenates, unter Ausschöpfung der sich aus dem Personalstand ergebenden Möglichkeiten dafür zu sorgen, daß der angerufene GH auch tätig werden kann. Tut er dies nicht, könnten sich daraus Haftungsansprüche nach dem AHG ergeben. (T1) Beisatz: Hier: Abgelehnter Rechtsmittelsenat ist nach der Geschäftsverteilung gleichzeitig Ablehnungsantrag, wobei Vertretungsregeln fehlen. (T2) Veröff: EvBl 1977/87 S 185 = RZ 1977/67 S 127
- 8 Nda 2/98
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 Nda 2/98
Auch; nur: Handelt es sich um eine Einzelrichtersache bei einem GH ist § 30 JN erst anwendbar, wenn bei allen Richtern des GH die Voraussetzungen des § 19 JN vorliegen. (T3); Beisatz: Amtswegige Delegation ist daher nur zulässig, wenn so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, daß eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist. (T4)
- 6 Nd 2/01
Entscheidungstext OGH 22.11.2001 6 Nd 2/01
Vgl auch; Beis wie T4
- 5 Ob 239/03p
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 239/03p
Ähnlich; nur T3
- 9 Nc 5/14f
Entscheidungstext OGH 08.05.2014 9 Nc 5/14f
Auch, Beis wie T4
- 10 Nc 28/22g
Entscheidungstext OGH 08.11.2022 10 Nc 28/22g
Vgl; Beis nur wie T4
- 8 Nc 2/24x
Entscheidungstext OGH 14.03.2024 8 Nc 2/24x
vgl; Beisatz: Die Befangenheit so vieler Richter, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist, bildet einen Grund für eine notwendige Delegation nach § 30 JN. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046126
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010ND00013_7300000_001