Rechtssatz RS0046170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046170
Geschäftszahl
1Nd522/77 (1Nd545/77)
Entscheidungsdatum
17.03.1978
Norm
CIM Art44
CIV Art40
JN §28
Rechtssatz
Internationale Abkommen auf dem Gebiet des internationalen Verkehrsrechtes sehen vielfach die Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates vor, sodaß auch die Klagsführung im Inland ermöglicht werden muß; fehlt es an einem örtlichen Zuständigkeitsgrund, hat die Ordination gemäß § 28 JN Platz zu greifen.Internationale Abkommen auf dem Gebiet des internationalen Verkehrsrechtes sehen vielfach die Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates vor, sodaß auch die Klagsführung im Inland ermöglicht werden muß; fehlt es an einem örtlichen Zuständigkeitsgrund, hat die Ordination gemäß Paragraph 28, JN Platz zu greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046170
Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010ND00522_7700000_004