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Entscheidung 1 Nd 545/77×

Entscheidung 1 Nd 545/77

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd545/77

Entscheidungsdatum

17.03.1978

Norm

CIM Art44 Abs1
CIV, Art40 Abs1
JN §1 Abs1
JN §28 Abs1
JN §42 Abs1
JN §65 Abs1
JN §99 Abs1
Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm ArtIX

Kopf

SZ 51/34

Spruch

Die Bestimmung eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof zur Durchsetzung eines Vermögensanspruches ist nur bei Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses zulässig; ein solches ergibt sich nicht allein daraus, daß der Anspruch im Ausland verfolgt werden muß

OGH 17. März 1978, 1 Nd 545/77

Text

Der in Österreich wohnende Kläger begehrt vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 28 778 S samt Anhang und brachte zur Begründung seines Begehrens vor, der Beklagte habe bei ihm mit Schreiben vom 20. April 1976 Planungsarbeiten betreffend die Errichtung eines Ferienhauses in Auftrag gegeben; er, Kläger, habe die geforderten Planungsunterlagen mit Schreiben vom 12. Juni 1976 dem Beklagten übersendet. Mit Schreiben vom 2. Juli 1976 habe ihn der Beklagte ersucht, die erforderlichen statischen Berechnungen anfertigen zu lassen. Da dies über sein Fachgebiet hinausgegangen sei, habe er mit diesen Berechnungen Ing. Helmut A, Salzburg, beauftragt und hiefür einen Betrag von 21 240 S bezahlt. Die Statikunterlagen seien dem Beklagten am 11. August 1976 zugemittelt worden. Für seine eigene Arbeit habe er dem Beklagten am 9. Dezember 1976 Rechnung über einen Betrag von 7838 S gelegt; insgesamt schulde der Beklagte daher den Betrag von 29 078 S samt Anhang. Zur Durchsetzung seines Anspruches sei sowohl die inländische Gerichtsbarkeit als auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes gegeben, jedoch sei mangels eines die örtliche Zuständigkeit begrundenden Tatbestandes ein örtlich zuständiges Gericht nicht zu ermitteln. Es werde daher beantragt, gemäß Paragraph 28, JN das Bezirksgericht Salzburg als zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag des Klägers, das Bezirksgericht Salzburg als das zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtslage örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß Paragraph 28, JN hat der OGH, wenn für eine bürgerliche Rechtssache zwar die inländische Gerichtsbarkeit begrundet ist, die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinne der Jurisdiktionsnorm aber fehlen oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat. Diese Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst von Amts wegen zu erfolgen. In erster Linie ist daher zu prüfen, ob nicht ohnehin ein Gerichtsstand gegeben ist, bei dem die Klage angebracht werden kann. Als solcher käme hier der Gerichtsstand des Vermögens nach Paragraph 99, JN in Betracht. Dieser Gerichtsstand läge vor, wenn im Anspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger auf Erbringung der Werkleistung ein Vermögen im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle zu erblicken wäre. Nun hat aber der Kläger selbst behauptet, daß er die ihm obliegenden Leistungen an den Beklagten erbracht habe und ihm deshalb auch der Anspruch auf Entgelt zustehe, so daß nach dem Klagsvorbringen keine Grundlage für die Annahme besteht, dem Beklagten stunde gegenüber dem Kläger noch ein Anspruch auf Erbringung einer Leistung zu. Abgesehen davon setzt aber der Gerichtsstand des Vermögens nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ohnehin ein vom Klagsanspruch verschiedenes und von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagsanspruchs unabhängiges Vermögen voraus (Fasching römisch eins, 481; MGA-ZPO 13, Paragraph 99 /, D, /, 23), so daß der Anspruch auf Erbringung der Gegenleistung durch den Beklagten in Erfüllung des eingeklagten Vertrages nicht zur Begründung des Gerichtsstandes hinreicht vergleiche auch ZBl. 1917/42). Auch hier könnte es demnach nicht genügen, daß dem Beklagten noch allfällige Erfüllungsansprüche aus dem abgeschlossenen Werkvertrag gegenüber dem Kläger zustehen. Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens eines anderen Gerichtsstandes sind nach dem Inhalt der Klage nicht gegeben. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ordination im Sinne der Bestimmung des Paragraph 28, JN vorliegen.

Darüber, wann die inländische Gerichtsbarkeit im einzelnen gegeben ist, herrschen in Lehre und Rechtsprechung kontroverse Auffassungen. Die gesetzliche Regelung (Paragraph 28, JN, Artikel römisch neun, EGJN) ist nicht sehr aufschlußreich; lediglich für Status- und Nachlaßsachen finden sich klare Abgrenzungsnormen. In der Entscheidung SZ 23/293 und in der Folge in einer Reihe weiterer Entscheidungen vergleiche SZ 42/189, zuletzt EvBl. 1976/110) wurde davon ausgegangen, daß die inländische Gerichtsbarkeit grundsätzlich universalen Charakter habe und keiner positiven Anordnung bedürfe, sondern immer dann als gegeben anzusehen sei, wenn sie nicht durch Völkerrechtsnorm oder eine Bestimmung des inländischen Rechtes im Einzelfall ausgeschlossen sei. Hiezu sei zunächst nur angemerkt, daß der Grundsatz der Universalität der inländischen Jurisdiktion (mit den durch Völkerrecht und innerstaatliches Recht normierten Einschränkungen) jedenfalls völkerrechtlich unbedenklich ist (Matscher, Funktion und Tragweite der Bestimmung des Paragraph 28, JN, FS Schwind 176). Die Grenzen der inländischen Gerichtsbarkeit und damit der Ordinationsbefugnis des OGH können daher nur dem inländischen Recht entnommen werden.

Die neuere Lehre (Kralik, Die internationale Zuständigkeit, ZzP 1961, 18, 26 ff.) hat aufgezeigt, daß den Normen über die örtliche Zuständigkeit nicht nur die Funktion zukommt, eine Arbeitsteilung zwischen den inländischen Gerichten gleicher Gerichtstyp bewirken, sondern daß damit auch die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit) geregelt werden soll. Aus dem Fehlen eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes könne geschlossen werden, daß auch die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei vergleiche EvBl 1978/10). Nun ist andererseits anzuerkennen, daß die den Normen über die örtliche Zuständigkeit innewohnende Abgrenzungsfunktion bedeutungslos würde, wenn in allen Fällen eines fehlenden örtlichen Zuständigkeitsgrundes die Ordination durch den OGH Platz greifen könnte. Das kann nicht der Sinn des Paragraph 28, JN sein.

Matscher a. a. O., 178 hat aufgezeigt, daß der Gesetzgeber bei Schaffung des Paragraph 28, JN vornehmlich zwei Fallgruppen im Auge hatte:

1. Österreich hat die staatsvertragliche Verpflichtung übernommen, gewisse Rechtsstreitigkeiten von österreichischen Gerichten entscheiden zu lassen, ein Kompetenzgrund für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes ist im Einzelfall aber nicht gegeben;

2. Österreich hat sich die Entscheidung in gewissen Angelegenheiten des streitigen oder des außerstreitigen Verfahrens ausdrücklich oder implicite vorbehalten, wie insbesondere vielfach in Statusfragen von Inländern.

Was den erstgenannten Fall betrifft, so kommt ihm Bedeutung vor allem im Bereich des internationalen Verkehrsrechtes zu. Internationale Abkommen auf diesem Gebiet vergleiche Artikel 44, des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr, Artikel 40, des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr, Bundesgesetzblatt 744 aus 1974, u. a.) sehen vielfach die Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates vor, so daß auch die Klagsführung im Inland ermöglicht werden muß; fehlt es an einem örtlichen Zuständigkeitsgrund hat die Ordination gemäß Paragraph 28, JN Platz zu greifen vergleiche auch EvBl. 1978/10).

Was den zweiten Fallkomplex betrifft, so muß die inländische Rechtsverfolgung gewährleistet sein, wenn die Entscheidung in gewissen Rechtsstreitigkeiten ausschließlich durch inländische Gerichte zu erfolgen hat und daher ausländische Entscheidungen im Inland nicht anerkannt werden. Fehlt es an einem Gerichtsstand im Inland, muß auch in diesem Fall die Ordination durch den OGH Platz greifen. Durch die Schaffung weiterer örtlicher Zuständigkeitstatbestände in der neueren Gesetzgebung vergleiche Paragraphen 76, a Absatz eins, 114, Absatz eins, JN) wurde dieser Anwendungsbereich des Paragraph 28, JN aber eingeschränkt.

Den beiden Fallgruppen liegt- wie Matscher a. a. O., 181 ausführt - der Gedanke zugrunde, daß hier im Hinblick auf die Lückenhaftigkeit der örtlichen Zuständigkeitsordnung eine nicht zu leugnende Notwendigkeit zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes besteht. Damit ist freilich der Regelungsbereich des Paragraph 28, JN noch nicht erschöpft. Die Praxis ist auch in anderen Fällen davon ausgegangen, daß der Mangel eines ausdrücklichen örtlichen Zuständigkeitstatbestandes eine ungewollte Unvollständigkeit des Gesetzes und damit eine Gesetzeslücke darstellt. Anwendungsbereiche für die Ordination ergeben sich - über die vorgenannten Fälle hinaus - in Statussachen von Ausländern, Staatenlosen oder Flüchtlingen, aber auch in anderen Angelegenheiten des Personen- und Familienrechts sowie in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, wobei die Ordination jeweils auch in Fällen Platz gegriffen hat, in denen eine ausschließende inländische Gerichtsbarkeit im Sinne einer Nichtanerkennung von ausländischen Entscheidungen nicht vorlag vergleiche SZ 21/96; SZ 24/221; SZ 43/ 228;EFSlg. 23 045).

Schwierigkeiten bereitet die Lösung der Frage, in welchen Fällen auch in rein vermögensrechtlichen Streitigkeiten (außerhalb der oben erwähnten Fallgruppen) eine Ordination Platz greifen kann. Dabei ist zunächst zu beachten, daß die Jurisdiktionsnorm Gerichtsstände zur Verfügung stellt, welche die Rechtsverfolgung gegenüber dem Ausland erleichtern sollen vergleiche Pollak, 323). Hiezu gehören der Gerichtsstand des Vermögens und des Streitgegenstandes (Paragraph 99, JN), der Gegenseitigkeit (Paragraph 101, JN) und zum Teil auch der Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes und Aufenthaltsortes (Paragraph 67, JN). Dies führt zur Folgerung, daß im verbleibenden Bereich vermögensrechtlicher Ansprüche ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein muß, um die Ordination als zulässig zu erkennen. Solche Fälle können sich - wie Matscher a. a. O., 187 aufzeigt - z. B. bei Amtshaftungsansprüchen ergeben, die auf Rechtsverletzungen gegrundet werden, die österreichische Vertretungsbehörden im Ausland begangen haben (JBL. 1959, 599), weil stets die Möglichkeit bestehen muß, die Haftung des Rechtsträgers für die von seinen Organen schuldhaft zugefügten Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob das Organ eine Tätigkeit im Inland oder im Ausland entfaltet hat. Auch bei Streitigkeiten über in österreichischen Registern eingetragene Rechte mag ausnahmsweise eine Notwendigkeit für die Rechtsverfolgung im Inland bestehen. Gleiches wird für Unterlassungsansprüche zu gelten haben, wenn ein Titel im Ausland nicht oder nicht rechtzeitig zu erwirken ist.

Was den vorliegenden Fall betrifft, so fällt er unter jene letztgenannte Gruppe, für die die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes durch den OGH nur bei ausnahmsweise gegebenem Rechtsschutzbedürfnis zu rechtfertigen wäre. Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland ist jedoch nicht zu erkennen. Der Umstand allein, daß ein Bedürfnis bestehen mag, flüchtige ausländische Schuldner vor inländischen Gerichten belangen zu können, erscheint hiezu nicht ausreichend. Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland kann auch nicht gesagt werden, daß die Rechtsverfolgung im Ausland unzumutbar oder unverhältnismäßig erschwert wäre. Der Umstand, daß mit der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen geschlossen wurde Bundesgesetzblatt 105 aus 1960,), zeigt, daß der Gesetzgeber von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des in der Bundesrepublik Deutschland gewährten Rechtsschutzes ausgeht. Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland besteht daher nicht.

Anmerkung

Z51034

Schlagworte

Ordination eines Gerichtes nur bei besonderem Rechtsschutzbedürfnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0010ND00545.77.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19780317_OGH0002_0010ND00545_7700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0045462 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
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RS0045476 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
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RS0046136 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
Ist ein Gerichtsstand gegeben, so ist unter den aus dem Völkerrecht sich ergebenden Einschränkungen auch die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. In den übrigen Fällen muß - von Sonderfällen abgesehen - für die Rechtsverfolgung im Inland ein besonderes R …
RS0046170 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
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Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des § 28 JN; diese Bestimmung ist im streitigen Verfahren nur dort anwendbar, wo eine Rechtssache auf Grund einer positiven Norm vor die österre …
RS0046588 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
Der Umstand allein, daß ein Bedürfnis bestehen mag, flüchtige ausländische Schuldner vor inländischen Gerichten belangen zu können, rechtfertigt keine Ordination (im Verhältnis zu BRD).
RS0046644 Rechtssatz 26.05.1966Zivilrecht
Aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich, daß die inländische Gerichtsbarkeit auch dann gegeben ist, wenn die österreichische Rechtsordnung in einem bestimmten Fall die Entscheidung einer ausländischen Behörde nicht anerkennt oder nicht vollstreckt, de …
RS0046787 Rechtssatz 17.03.1978Zivilrecht
Der Gerichtsstand des Vermögens setzt ein vom Klagsanspruch verschiedenes und von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klagsanspruches unabhängiges Vermögen voraus, sodaß der Anspruch auf Erbringung der Gegenleistung durch den Beklagten in Erfü …